Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/175 7. Wahlperiode 21.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Identitäre Bewegung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der „ldentitären Bewegung “ ausgehende „Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder,“ (§ 5 Abs. 2 LVerfSchG M-V) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung vor? 2. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der „ldentitären Bewegung “ ausgehende „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung vor? 3. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der „ldentitären Bewegung “ ausgehende „sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LVerfSchG M-V) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung vor? 4. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der „ldentitären Bewegung “ ausgehende „Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LVerfSchG M-V) liegen dem Landesamt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung vor? Drucksache 7/175 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 5. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte für von der „Identitären Bewegung “ ausgehende „Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 GG) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 LVerfSchG M-V) liegen dem Amt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung vor? 6. Liegen dem Amt für Verfassungsschutz bzw. der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach die „Identitäre Bewegung“ in Wort und/oder Schrift und/oder Tat die Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt hätte? a) Wenn ja, wann genau? b) In welcher Form erfolgte diese Infragestellung? Die Fragen 1 bis 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Landesverfassungsschutzgesetzes für eine Einstufung der „Identitären Bewegung“ als rechtsextremistischer Verdachtsfall stützen sich auf im Verfassungsschutzverbund des Bundes und der Länder angefallene Informationen, insbesondere zu Personen, die in der „Identitären Bewegung“ aktiv sind und der rechtsextremistischen Szene entstammen. Zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vermeidung einer Offenlegung der in diesem Aufgabenfeld des Verfassungsschutzes angewendeten Arbeitsweise wird hinsichtlich weiterer, der Landesregierung vorliegender Erkenntnisse auf die Berichterstattung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. 7. Wie vielen Straftaten der „Identitären Bewegung“ in Mecklenburg- Vorpommern sind der Landesregierung bekannt? a) Welche Straftaten waren das im Einzelnen? b) Wie viele Straftaten lassen sich hier welchen Delikten zuordnen? Die Fragen 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/175 3 Im Jahr 2016 sind nachstehende sechs Straftaten im Zusammenhang mit der „Identitären Bewegung“ bekannt geworden: 1. Ereigniszeit: 27.01.2016 Ereignisort: Rostock, Stadthafen Delikt: § 26 Versammlungsgesetz Sachverhalt: Im Stadthafen von Rostock versammelten sich circa zehn Personen mit Transparenten und Fahnen der „Identitären Bewegung Mecklenburg- Vorpommern“. Es wurde eine nicht angemeldete Kundgebung gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik abgehalten. Während der Versammlung zündeten einige Teilnehmer Nebel-/Rauchbomben. 2. Ereigniszeit: 09.04.2016 Ereignisort: Warnemünde Delikt: § 26 Versammlungsgesetz Sachverhalt: Eine Gruppe von circa 20 vermummten Personen führte in Warnemünde eine unangemeldete Versammlung gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik durch. Es konnte ein Flyer sichergestellt werden. Auf der Vorderseite sind eine Moschee sowie Baudenkmäler Deutschlands abgebildet sowie die Worte „STOPP! LOADING PLEASE WAIT. UNTERWERFUNG, MOSCHEEN, BURKA, NIQAB, ISLA-MISIERUNG ? WIE LANGE WILLST DU NOCH WARTEN? WWW.IDENTITAERE- BEWEGUNG.DE.“ 3. Ereigniszeit: 19.06.2016 Ereignisort: Schwerin, Lennéstraße 1 Delikt: § 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Sachverhalt: Am Tag der offenen Tür im Landtag Schwerin veranstaltete die „Identitäre Bewegung“ eine Aktion gegen das Bündnis 90/Die Grünen. Die Aktion wurde gefilmt und auf der Internetplattform „YouTube“ eingestellt. Der Geschädigte fühlt sich dadurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. 4. Ereigniszeit: 22.06.2016 Ereignisort: Schwerin, Lennéstraße 1 Delikt: § 123 Strafgesetzbuch Sachverhalt: Unbekannte Täter beschädigten die Absperrung vor dem Baugerüst am Landtag Mecklenburg-Vorpommern, bestiegen das Gerüst und hängten ein Banner auf mit folgendem Inhalt: „Wer für Alles offen ist, ist meistens nicht ganz dicht. Identitäre Bewegung“. 5. Ereigniszeit: 29.07.2016 Ereignisort: Rostock, Neuer Markt Delikt: § 26 Versammlungsgesetz Sachverhalt: Mindestens sechs Personen führten auf dem Neuen Markt in Rostock eine unangemeldete Kundgebung durch. Sie posierten mit einem Transparent der „Identitären Bewegung Deutschland“. Ein Foto davon wurde auf der Facebookseite der IBD M-V gepostet. Zwei der Teilnehmer konnten bekannt gemacht werden. Drucksache 7/175 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Ereigniszeit: 13.08.2016 Ereignisort: Rostock, Fischereihafen Delikt: § 42a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Nummer 21a Waffengesetz Sachverhalt: Während der Hanse Sail wurde ein Boot mit vier Angehörigen der „Identitären Bewegung Deutschland“ festgestellt. Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen wurden bei den Personen ein Transparent in einer Größe von circa 3,0m x 1,40m mit der Aufschrift „Sichere Grenzen, sichere Zukunft! Identitaere-MV.de“ sowie ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge sowie zwei Behältnisse mit Pfefferspray festgestellt. 8. In wie vielen Fällen wurde das Anbringen von Aufklebern mit Bezug zur „Identitären Bewegung“ als Sachbeschädigung gewertet? Im Jahr 2016 sind keine entsprechenden Sachverhalte bekannt geworden.