Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1752 7. Wahlperiode 13.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Glücksspiel in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Gemäß § 3 Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Wetten (Sportund Pferdewetten) gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind ebenfalls Glücksspiele. Ein öffentliches Glücksspiel liegt gemäß § 3 Absatz 2 GlüStV vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Zu den öffentlichen Glückspielen zählen Rennwetten, Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten. 1. Welche Steuern, Abgaben, Gebühren und Beiträge werden für welche Glücksspielarten und Glücksspielbetriebe erhoben? Folgende Steuern, Abgaben, Gebühren und Beiträge werden erhoben: - Der Rennwettsteuer unterliegen Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde bei einem Totalisator (§ 10 Rennwettund Lotteriegesetz, nachfolgend: RennwLottG) oder Buchmacher (§ 11 RennwLottG) abgeschlossen werden. Drucksache 7/1752 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 - Die Veranstalter einer Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette unterliegen der Lotteriesteuer (§ 19 RennwLottG). - Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sind nach § 4 Nummer 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. - Die staatlich konzessionierten Spielbanken unterliegen einem besonderen Steuerregime. Nach den Spielbankgesetzen der einzelnen Länder haben die Spielbankbetreiber eine Spielbankabgabe zu entrichten. Gemäß § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27.07.1938 ist der Spielbankunternehmer jedoch für den laufenden Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit. Die Befreiung von der Gewerbesteuer ist in § 3 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geregelt. - Seit dem 6. Mai 2006 ist die gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze im Spielbetrieb der Spielbanken entfallen. Seitdem sind die Bruttospielerträge mit dem vollen Steuersatz umsatzsteuerpflichtig. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer als mit der Spielbankabgabe als abgegolten galt, wird die Umsatzsteuerzahllast nunmehr zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die Spielbankabgabe angerechnet. - Da die aus dem Glücksspiel herrührenden Erträge weitgehend der Allgemeinheit zugutekommen sollen, wird darüber hinaus eine Zusatzabgabe (§ 8 des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nachfolgend: SpbG M-V) erhoben, die einen Ertrag abschöpfenden Charakter hat. - Einkünfte aus dem Betrieb von Spielautomaten in Gaststätten und Spielhallen stellen bei den Betreibern - wie bei anderen Unternehmern auch - Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Sie unterliegen nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer sowie je nach Rechtsform des Betreibers der Einkommensteuer (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) oder der Körperschaftsteuer (§ 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). - Die Umsätze aus dem Betrieb der Spielautomaten unterliegen der Umsatzsteuer. - Auf den Betrieb von Geldspielautomaten wird in Deutschland schließlich von einer Vielzahl von Kommunen aufgrund örtlicher Satzung beziehungsweise aufgrund Landesgesetzes eine Vergnügungssteuer oder eine Spielvergnügungssteuer als kommunale Aufwandsteuer nach örtlich unterschiedlichen Sätzen und Bemessungsgrundlagen erhoben, teils in Form eines Mindestbetrages, teils in Form einer Pauschale pro Gerät. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1752 3 - In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gemeinden gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes ermächtigt, auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Vergnügungssteuer für Spielgeräte als kommunale Aufwandsteuer zu erheben. Die jeweiligen Spielgeräte , die eine Steuerpflicht auslösen, sind in den gemeindlichen Satzungen festgelegt. Die Einnahmen der Gemeinden aus der Spielgerätesteuer werden von der Landesregierung nicht erfasst. Das Ministerium für Inneres und Europa als oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht befugt, unter Berufung auf § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bei den Kommunen Informationen hierzu abzufordern. § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und gemäß § 78 Absatz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gerner, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Randziffer 811 Punkt 4.1.1.) und findet daher in § 80 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth und andere, Potsdamer Kommentar, Randziffer 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355). 2. Wie hoch waren jeweils die Einnahmen des Bundes, des Landes und seiner Kommunen durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge auf Glücksspiel(-betriebe) in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen zehn Jahren (bitte auflisten nach Jahr, Verwaltungsebene, Art der Einnahme und Höhe)? Über die Höhe der Ertragsteuern und der Umsatzsteuern aus Glückspielbetrieben und über die Höhe der auf Grundlage individueller gemeindlicher Satzungen als kommunale Aufwandsteuer erhobenen Vergnügungssteuer für Spielgeräte liegen der Landesregierung keine Daten vor. Hinsichtlich der kommunalen Erträge wird zudem auf die Ausführungen in der Antwort zur Frage 1 zu den Grenzen der rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Ministeriums für Inneres und Europa verwiesen. Die Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe, die an die Standortgemeinden abzuführenden Anteile an der Spielbank- und Zusatzabgabe, die Einnahmen des Landes aus der der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der am 1. Juli 2012 eingeführten Sportwettsteuer sind nachfolgend dargestellt: Drucksache 7/1752 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Spielbankabgabe und Zusatzabgabe insgesamt in Euro an Gemeinden abzuführender Anteil an der Spielbank- und Zusatzabgabe in Euro Rennwett- und Lotteriesteuer in Euro Sportwettsteuer in Euro 2008 2.099.444,42 416.865,25 21.584.041,83 - 2009 1.975.460,25 411.572,33 20.519.976,94 - 2010 847.769,70 715.947,38 18.811.640,25 - 2011 996.107,20 273.630,7 19.265.299,31 - 2012 381.207,25 157.367,61 18.352.820,66 - 2013 1.359.426,03 358.986,75 19.690.630,22 4.137.578,45 2014 174.863,32 100.892,96 20.475.771,11 3.453.454,87 2015 0,00 0,00 20.707.624,19 4.297.797,07 2016 -14.758,96 0,00 20.999.910,50 4.242.525,47 2017 0,00 0,00 20.871.211,64 6.113.919,50 3. Welche der in der Antwort zu Frage 1 genannten staatlichen Einnahmen sind in den jeweiligen Haushalten zweckgebunden? a) Welche Einnahmen stehen zur freien Verfügung? b) Wofür werden diese eingesetzt (bitte auflisten nach Betrag, Jahr, Organisation, Verwendungszweck und Einnahmenart)? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Folgende landesseitigen Einnahmen sind zweckgebunden: - Das Aufkommen aus der Rennwettsteuer in der Form der Totalisatorsteuer (§§ 1, 10 RennwLottG) fließt gemäß § 16 RennwLottG bis zu einer Höhe von 96 Prozent an die Rennvereine zurück, die der Totalisatorsteuer unterliegen (siehe Einzelplan 08, Kapitel 0802, Titel 686.02). - Gemäß § 11 Absatz 2 SpbG M-V ist die dem Land verbleibende Spielbankabgabe sozialen und kulturellen Zwecken zuzuführen (Zweckbestimmung im Einzelplan 11, Kapitel 1101, Titel 093.01). Das übrige Aufkommen fließt dem Haushalt der jeweiligen aufkommensberechtigten Gebietskörperschaft zu. Die Verwendung dieser nicht zweckgebundenen Mittel ergibt sich aus den jeweiligen Haushaltsplänen der Gebietskörperschaften. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1752 5 4. Welche Steuermittel durch Glücksspiel stehen dem Land Mecklenburg- Vorpommern 2018, 2019 und 2020 voraussichtlich zur Verfügung? In welchem Umfang fließen diese durch Glücksspiel generierten Steuermittel der Sportförderung im Land und den Kommunen nach jetziger Planung zu (bitte auflisten nach Jahr, Mittelempfänger, Höhe der Mittel)? Dem Land Mecklenburg-Vorpommern stehen in den Jahren 2018 bis 2020 voraussichtlich folgende Steuereinnahmen zur Verfügung. Spielbankabgabe in Tausend Euro Rennwett- und Lotteriesteuer in Tausend Euro Sportwettsteuer in Tausend Euro 2018 800,0 22.000,0 5.000,0 2019 800,0 22.000,0 5.000,0 2020 1.200,0 23.000,0 5.000,0 Über die Höhe der Ertragsteuern und der Umsatzsteuern aus Glückspielbetrieben liegen der Landesregierung keine Daten vor. Zur Zweckbindung und Verwendung der Steuermittel durch das Land wird auf die Antwort zur Frage 3 sowie auf die jeweiligen Haushaltspläne für 2018 und 2019 und die Mittelfristige Finanzplanung für 2020 verwiesen. Hinsichtlich der kommunalen Steuereinnahmen liegen der Landesregierung keine Daten vor. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antwort zur Frage 1 zu den Grenzen der rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Ministeriums für Inneres und Europa verwiesen. Für die Sportförderung im Land und der Kommunen werden Ausgaben aus Mitteln des Sondervermögens „Staatslotterien Lotto und Toto“ bereitgestellt. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens ist im Einzelplan 11 (Anhang zu Anlage 7) veranschlagt. Die Einnahmen aus den Überschüssen des Sondervermögens fließen als allgemeine Deckungsmittel in den Landeshaushalt . Im Kapitel 0717 Allgemeine Bewilligungen – Sport – sind bei den nachfolgend genannten Titeln Ausgaben für die Sportförderung aus Mitteln des Sondervermögens veranschlagt : Haushaltstitel Mittelempfänger Haushaltsmittel (in Tausend Euro) Zuwendungszweck 2018 2019 2020 0717 684.65 Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 20,0 20,0 20,0 Maßnahmen infolge des Nationalen Aktionsplans IN FORM - Bewegungsförderung 0717 684.65 Landesturnverband Mecklenburg- Vorpommern e.V. 15,0 15,0 15,0 Maßnahmen infolge des Nationalen Aktionsplans IN FORM - Bewegungsförderung Drucksache 7/1752 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Haushaltstitel Mittelempfänger Haushaltsmittel (in Tausend Euro) Zuwendungszweck 2018 2019 2020 0717 684.65 Verband für Behinderten- und Reha-Sport Mecklenburg- Vorpommern e.V. 15,0 15,0 15,0 Maßnahmen infolge des Nationalen Aktionsplans IN FORM - Bewegungsförderung 0717 686.61 Vereine und Verbände, die Mitglied im Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. sind, sowie Kommunen 100,0 100,0 100,0 Projektförderung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sportveranstaltungen, internationale Sportkontakte) Trägerverein des Olympiastützpunkte s Mecklenburg- Vorpommern e.V. 560,0 560,0 560,0 Komplementärmittel zur Finanzierung der Ausgaben des Olympiastützpunktes Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 1.848,7 1.848,7 1.848,7 Zuwendung des Landes für die institutionelle Förderung des Landessportbundes Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 3.555,3 3.555,3 3.555,3 Zuwendungen des Landes für allgemeine Sportfördermaßnahmen in den Bereichen des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits-, Behinderten- und Leistungssports Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 1.870,5 1.870,5 1.870,5 Zuwendungen des Landes für die Finanzierung hauptamtlicher Stellen im Sport Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. 875,5 875,5 875,5 Zuwendungen des Landes für die Landessportbund Personalmanagement gGmbH Träger der Sportinternate bzw. Sportgymnasien 140,0 140,0 140,0 Schul- und Internatslastenausgleich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1752 7 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Zunahme von Online- Glücksspiel und dessen Auswirkungen auf Mecklenburg- Vorpommern? Nach § 4 Absatz 4 GlüStV vom 15.12.2011 sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Erlaubnis für den Internetvertrieb sieht § 4 Absatz 5 GlüStV nur für Sportwetten, Lotterien und Pferdewetten vor, nicht aber für Online-Casino- und Online-Pokerspiele. Die Staatsvertragsparteien hatten zum damaligen Zeitpunkt die Einschätzung getroffen, dass eine hohe Manipulationsanfälligkeit von Internet-Casino- und -Pokerspielen, ein herausragendes Suchtpotential sowie eine Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche gegeben sei. An der Einschätzung erhöhter Gefährlichkeit der Internet-Casino- und -Pokerspiele hält die Landesregierung weiter fest. Es stellt sich aber aufgrund der aktuellen Entwicklung des Schwarzmarktes im Bereich Online- Casino und Online-Poker die Frage, ob die Gefahren des Internetspiels bei Casino- und Pokerangeboten durch neue Regulierungsansätze - wie im Bereich der Sportwetten - wirksamer begrenzt werden können. So haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten auf ihrer Konferenz am 28. Oktober 2016 beschlossen, die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu bitten, die tatsächliche Entwicklung im Bereich von Online-Casinospielen zu analysieren und unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen europäischen Ländern zu prüfen, welche regulatorischen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages in diesen Bereichen besser zu erreichen. Einige Bundesländer - darunter auch Mecklenburg-Vorpommern - haben daraufhin einem entsprechenden Forschungsauftrag an die Universität der Freien und Hansestadt Hamburg zugestimmt. Mit den Ergebnissen dieses Forschungsauftrages ist ab Mai 2018 zu rechnen.