Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1755 7. Wahlperiode 29.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Neuerungen in der Förderung der Jugend- und Schulsozialarbeit ab 2018 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Jugend- und Schulsozialarbeit liegt in kommunaler Verantwortung. Das Land Mecklenburg -Vorpommern unterstützt die Landkreise und die kreisfreien Städte in der Umsetzung des sozialpädagogischen Angebotes. In den vergangenen Jahren hat sich hier eine konstruktive und zielorientierte Zusammenarbeit mit dem Ziel entwickelt, den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Fördermittelempfänger die Umsetzung der Jugend- und Schulsozialarbeit und damit auch die Abrechnung der zur Verfügung gestellten Fördermittel im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu erleichtern. Unter dieser Zielsetzung wurde auch die Richtlinie zur Förderung der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit angepasst. Drucksache 7/1755 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Landesregierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2018 neue „Regelungen bezüglich der Anwendung der Pauschale zur Förderung der Jugendbzw . Schulsozialarbeit in Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Januar 2018“ erlassen und die Jugendämter per Rundschreiben vom 30. November 2017 über die Inkraftsetzung informiert. 1. Welche inhaltlichen, organisatorischen und finanziellen Neuerungen bezüglich der Förderung der Jugendsozialarbeit und der Schulsozialarbeit hat die Landesregierung zum 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt? Die Förderung der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit erfolgt seit dem Jahr 2015 auf der Grundlage einer Standardeinheitskostenpauschale. Die zugrunde gelegte Einheit war hier bisher eine Arbeitsstunde (Stundenpauschale). Auf dieser Basis erfolgte zum 1. Januar 2018 die Berechnung der Monatspauschale. Nunmehr ist eine Einheit die monatliche Vollzeittätigkeit (40 Stunden-Woche) einer Fachkraft der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit. Analog zu den bisherigen Regelungen der Stundenpauschale erhöhen sich die Pauschalen alle zwei Jahre um 3,5 Prozent. Die Pauschale wird auch für Tage des bezahlten Urlaubs und für Krankheitstage in der Lohnfortzahlung gezahlt. Umfasst die Tätigkeit im Projekt keinen vollen Kalendermonat, reduziert sich die Pauschale für jeden Kalendertag im Monat, für den kein Gehalt gezahlt wurde, um 1/30 der Monatspauschale. Bei Teilzeit wird sie anteilig gewährt. Mit dieser Umstellung entfallen die Nachweispflichten jeder einzelnen erbrachten Stunde der Fachkraft in der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit. Darüber hinaus wird der Aufwand für die Erstellung von Sachberichten durch die Fachkräfte reduziert. 2. Welche Vorgaben der EU machen die Neuregelung gegebenenfalls zum 1. Januar 2018 erforderlich? Wann wurden diese Vorgaben erlassen? Die Umstellung von einer Stunden- zu einer Monatspauschale basiert nicht auf Vorgaben /Neuregelungen der Europäischen Union. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1755 3 3. Wenn es keine Vorgaben der EU für die Neuregelung gibt, womit werden die Neuregelungen dann ganz allgemein sowie konkret zum 1. Januar 2018 begründet? Mit der Umstellung von einer Stunden- zu einer Monatspauschale wurde dem Wunsch sowohl der Träger der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit als auch der Landkreise und der kreisfreien Städte nach einer Vereinfachung der Abrechnungsverfahren Rechnung getragen. Für die Stundenpauschale war es erforderlich, dass die einzelnen Fachkräfte der Jugendbeziehungsweise Schulsozialarbeit anhand vorgegebener Kategorien täglich Arbeitszeitnachweise führten, auf deren Grundlage die ESF-Mittel als Personalkostenzuschuss nach Prüfung durch die Landkreise und die kreisfreien Städte abgerechnet wurden. Die Monatspauschale stellt im Vergleich dazu eine drastische Vereinfachung der Abrechnung dar. Bei der Monatspauschale ist für die Abrechnung der ESF-Mittel ausschließlich eine Bestätigung des Arbeitgebers /Trägers der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit erforderlich, dass die einzelne Fachkraft der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit im jeweiligen Monat in dem mit ESF-Mitteln geförderten Projekt im vollen Umfang ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit tätig gewesen ist. Durch den Wegfall des Stundennachweises werden die Fachkräfte von Verwaltungsarbeiten und die Landkreise und die kreisfreien Städte von Prüfungsaufgaben entlastet. Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission kann nur dann auf einen Stundennachweis verzichtet werden, wenn die mit dem ESF geförderte Fachkraft im vollen Umfang ihrer mit dem Träger vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit) auch in dem ESF-geförderten Projekt tätig ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Abrechnung der Förderung auf der Grundlage einer Monatspauschale nicht möglich. Die Abrechnung der ESF-Förderung der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Pauschalen und Verfahren ist verwaltungs- und datenverarbeitungstechnisch mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Deshalb war es erforderlich , dass nur noch solche Fachkräfte in die ESF-Förderung einbezogen werden, die im vollen Umfang ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im ESF-geförderten Projekt tätig sind. Der Zeitpunkt der Umstellung von einer Stundenpauschale zu einer Monatspauschale zum 1. Januar 2018 liegt darin begründet, dass der Bewilligungszeitraum der bisherigen Förderung der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit zum 31. Dezember 2017 auslief und mit dem 1. Januar 2018 ein neuer dreijähriger Bewilligungszeitraum begann. Drucksache 7/1755 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Welche Konsequenzen haben die Neuerungen für die Landesregierung und nachgeordnete Behörden, für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte), für die Träger der Maßnahmen der Jugend- und Schulsozialarbeit sowie für die Beschäftigten? Durch die Neuerungen ergeben sich Verwaltungsvereinfachungen, das Fehlerrisiko in der Abrechnung reduziert sich. Für die Umstellung auf eine Monatspauschale wird eine monatliche Vollzeittätigkeit von einer 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die eingesetzte Fachkraft der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit im vollen Umfang ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in dem mit ESF-Mitteln geförderten Projekt tätig ist. Bei einer Teilzeittätigkeit verringert sich die Pauschale anteilig. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besprechen mit den Trägern der Maßnahmen der Jugendbeziehungsweise Schulsozialarbeit die Neuerungen sowie die möglichen Handlungsoptionen vor Ort und berücksichtigen sie bei den durch sie ausgereichten Bewilligungen an die Träger der Maßnahmen der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit entsprechend. 5. Inwieweit war es der Landesregierung bekannt, dass die ab 1. Januar 2018 geplanten Neuregelungen einen teilweise schwerwiegenden Eingriff in die Jugendhilfeplanung der Kommunen sowie in die Arbeitsverträge zwischen den Trägern der Maßnahmen und den beschäftigten Jugend- und Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeitern bedeuten? a) Wie sollten nach Ansicht der Landesregierung die Träger der Maßnahmen innerhalb des Monats Dezember mit ihren Beschäftigten, die gegebenenfalls auch im Urlaub oder krank waren, unter Beachtung gesetzlicher Kündigungsfristen die zum 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Neuregelungen umsetzen? b) Inwieweit hält es die Landesregierung für einen verantwortungsvollen Umgang mit Trägern und Beschäftigten, diese einen Monat vor Inkrafttreten einer Regelung, die zum Teil schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, über die Neugestaltung der Finanzierung ihrer Arbeit und daraus resultierende schwerwiegende Konsequenzen zu informieren und diese zur fristgemäßen Umsetzung aufzufordern? c) Inwieweit versteht die Landesregierung unter diesem Vorgehen die Umsetzung des vielfach im Landtag von ihr selbst proklamierten Grundsatzes „Gute Arbeit für M-V“? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung stellt die Umstellung von einer Stunden- zu einer Monatspauschale keinen schwerwiegenden Eingriff in die Jugendhilfeplanung und in die Arbeitsverträge der Fachkräfte dar. In Vorbereitung auf die Umstellung hat die Landesregierung die Angaben der Träger beziehungsweise der Landkreise und der kreisfreien Städte zu den vertraglichen Arbeitszeiten der Fachkräfte und ihren Arbeitszeiten im Projekt, die im Rahmen der Abrechnung der Stundenpauschale übermittelt wurden, ausgewertet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1755 5 In einigen Fällen, in denen Fachkräfte nicht vollumfänglich in der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit tätig waren beziehungsweise sind, konnten alternative Fördermodelle entwickelt werden. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nutzten die Möglichkeit, hier verstärkt kommunale Mittel einzusetzen beziehungsweise andere Fachkräfte für eine Förderung aus ESF-Mitteln vorzusehen. Im Ergebnis war nur bei einer Handvoll von Fachkräften die Arbeitszeit im Projekt geringer als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Im Bereich der Schulsozialarbeit bot das Land den Landkreisen und den kreisfreien Städten die Möglichkeit einer Übergangslösung für das Jahr 2018 über das Landesprogramm „Schulsozialarbeit in gemeinsamer Verantwortung von Land und Kommunen fortführen“ an. Dieses Angebot nutzen zwei Landkreise. Da es außerhalb der ESF-Förderung auch weitere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte im Bereich der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit gibt, müsste es aus Sicht der Landesregierung unproblematisch sein, die wenigen Fachkräfte, die neben der ESF-geförderten Tätigkeit vom selben Arbeitgeber noch anderweitig beschäftigt werden, in den mit anderen öffentlichen Mitteln finanzieren Projekten einzusetzen. 6. Inwieweit ist es zutreffend, dass die geplanten Neuerungen erstmals in einem Workshop am dem 13. Oktober 2017 mit den Jugendämtern des Landes beraten und ohne weitere Zusammenkunft oder Absprache mit den Jugendämtern diese am 30. November 2017 per Rundschreiben über das Inkrafttreten der Änderung zum 1. Januar 2018 informiert wurden? Die Jugendämter wurden erstmalig im Februar 2017 über die geplanten Neuerungen informiert. In den Folgemonaten wurde die Einführung einer Monatspauschale immer wieder auf verschiedenen Ebenen mit den Jugendämtern thematisiert und diskutiert. 7. Inwieweit ist es zutreffend, dass Anfragen aus den Jugendämtern bezüglich einer Übergangsregelung oder Übergangsfrist nicht unverzüglich , sondern gar nicht oder mit großem Zeitverzug beantwortet wurden, z. B. Kleine Anfrage am 19. Dezember 2017 und Antwort der Landesregierung am 16. Januar 2018, und eine Übergangsregelung noch Mitte Januar ausgeschlossen wurde? Eine Kleine Anfrage vom 19. Dezember 2017 ist der Landesregierung nicht bekannt. Die mit der Umstellung der Förderung der Jugend- beziehungsweise Schulsozialarbeit auf Monatspauschalen verbundene Anforderung, die sich landesweit auf wenige Einzelfälle beschränkten Problemlagen wie auch die landesseitigen Unterstützungsmöglichkeiten wurden unter anderem am 12. Dezember 2017 mit den Jugendämtern besprochen. An dieser Beratung nahm ein Jugendamt nicht teil. Drucksache 7/1755 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu diesem Jugendamt bestand allerdings vor und nach diesem Termin ein wiederholter telefonischer Kontakt. Die schriftliche Anfrage dieses Jugendamtes vom 19. Dezember 2017 wurde telefonisch erörtert und die Möglichkeiten und Grenzen für eine Übergangsregelung erläutert. Die schriftliche Bearbeitung der Anfrage erfolgte aufgrund der Feiertage und Urlaubszeiten sowie neuerlicher Abstimmungen mit der ESF-Fondsverwaltung am 16. Januar 2018 per E-Mail und nachfolgend per Post. 8. Inwieweit wurde das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband in die Erarbeitung der Neuregelung einbezogen? a) Welche Stellungnahmen, Handreichungen oder Empfehlungen hat das Landesjugendamt diesbezüglich ausgesprochen? b) Wenn das Landesjugendamt nicht einbezogen wurde oder keine Stellungnahmen, Handreichungen oder Empfehlungen für die Kommunen abgegeben hat, warum nicht? Die Fragen 8, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Zuständigkeit des Landesjugendamtes liegt hier nicht vor. 9. Inwieweit ist die Landesregierung bereit, diese Regelung rückwirkend außer Kraft zu setzen und gemeinsam mit Jugendämtern, Trägern und Beschäftigtenvertretungen eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen ? 10. Wenn es dazu keine Bereitschaft gibt, warum nicht? Die Fragen 9 und 10 werden zusammenhängend beantwortet. Zu einer Außerkraftsetzung der Regelung sieht die Landesregierung keine Veranlassung, da sich durch die Neuerungen Verwaltungsvereinfachungen ergeben und sich das Fehlerrisiko in der Abrechnung reduziert. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.