Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1758 7. Wahlperiode 08.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Fehlende Wahlunterlagen von Häftlingen in der JVA Stralsund zur Bundestagswahl und ANTWORT der Landesregierung Laut einer auf Seite 1 veröffentlichten Leser-Meinung von A. R. in der Zeitung Blitz - Anzeigenblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Ausgabe vom 4. Februar 2018) haben ein Großteil der Insassen der JVA Stralsund zur Bundestagswahl keine Wahlunterlagen erhalten: „Meine schriftlichen Unterlagen zur Bundestagswahl waren in schriftlicher Form zu beantragen . Dieses habe ich getan. Leider habe ich nie Wahlunterlagen erhalten . […] zirka 75 bis 80 Prozent der Gefangenen haben keine Wahlunterlagen erhalten. Der offene Vollzug ist nicht mitgerechnet.“ 1. Sind der Landesregierung die in dem obenstehenden Artikel benannten Vorwürfe bekannt? a) Wenn ja, welche Hintergründe oder Ursachen für fehlende Wahlunterlagen konnten eruiert werden? b) Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden Unregelmäßigkeiten bei der Versendung von Wahlunterlagen an Insassen der JVA Stralsund festgestellt? c) Wenn nicht, plant die Landesregierung eine Prüfung oben genannter Vorfälle? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Vorwürfe sind der Landesregierung bekannt. Drucksache 7/1758 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Januar 2018 hat sich der in der Kleinen Anfrage benannte Insasse der Justizvollzugsanstalt Stralsund an den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewandt und den Vorwurf erhoben, er habe in der Justizvollzugsanstalt Stralsund nicht an der Bundestagswahl 2017 teilnehmen können. Seitens der Justizvollzugsanstalt Stralsund ist der Vorwurf des Gefangenen untersucht worden. Die Justizvollzugsanstalt hat keine Unregelmäßigkeiten bei der Sicherstellung der Wahlteilnahme feststellen können. Alle Gefangenen sind zwei Monate vor der Bundestagswahl durch Aushänge auf den Stationen über die bevorstehende Wahl und über die Möglichkeit ihrer Teilnahme im Wege der Briefwahl informiert worden. Gefangene des offenen Vollzuges und lockerungsgeeignete Gefangene des geschlossenen Vollzuges konnten an der Wahl auch im Wege des Ausgangs am Wahltag teilnehmen. Darüber hinaus sind nochmals alle Gefangenen, einzeln und gegen Unterschrift, über die Möglichkeit der Teilnahme durch Briefwahl unterrichtet worden. Die Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Stralsund erhielten die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen bei ihrem Gemeindewahlbüro anzufordern. Das dazu von der Justizvollzugsanstalt Stralsund vorbereitete Schreiben lag auf den Stationen bereit und wurde auf Wunsch nebst Briefumschlag an die Gefangenen ausgehändigt. Der Versand erfolgte auf Kosten der Justizvollzugsanstalt. Die Prüfung der Posteingänge und der Postausgänge des in der Kleinen Anfrage genannten Insassen der Justizvollzugsanstalt Stralsund hat ergeben, dass er aus der Anstalt heraus kein Schreiben zur Anforderung von Wahlunterlagen an das Gemeindewahlbüro der Hansestadt Stralsund abgesandt hat. Die schriftliche Unterrichtung über die Möglichkeit der Ausübung seines Wahlrechtes durch Briefwahl war von ihm am 16. August 2017 unterschrieben worden. Weitere Beschwerden von Gefangenen, wonach ihnen Wahlunterlagen nicht zugesandt worden seien, oder sonstige Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechtes sind gegenüber der Justizvollzugsanstalt Stralsund nicht erhoben worden. 2. Welche Behörden in Mecklenburg-Vorpommern sind für das Versenden von beantragten Wahlunterlagen an JVA-Häftlinge verantwortlich ? Welche Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist für das Versenden von beantragten Wahlunterlagen zur Bundestagswahl an Häftlinge der JVA Stralsund verantwortlich? Eine gesonderte Zuständigkeit für die Versendung von Briefwahlunterlagen, die von Häftlingen in Justizvollzugsanstalten beantragt werden, gibt es nicht. Für die Versendung der Wahlbriefunterlagen ist für jeden Bürger die Gemeindebehörde zuständig, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen (§ 26 der Bundeswahlordnung). Dies ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet ist. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nicht regelmäßig die Anmeldung am Ort der Justizvollzugsanstalt verbunden (§ 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1758 3 3. Hat es in weiteren Justizvollzugsanstalten des Landes Mecklenburg- Vorpommern Unregelmäßigkeiten bei der Sicherstellung der Beteiligung von Strafgefangenen an der Bundestagswahl gegeben? Wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies registriert worden? In den weiteren Justizvollzugsanstalten des Landes und in der Jugendanstalt Neustrelitz hat es keine Beschwerden oder anderweitig festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Sicherstellung der Beteiligung von Strafgefangenen an der Bundestagswahl 2017 gegeben. 4. Welche Maßnahmen sollen in Zukunft sicherstellen, dass oben genannte Vorfälle in Zukunft nicht mehr auftreten? Die Landesregierung sieht sich zu Maßnahmen nicht veranlasst. Die Stimmabgabe für die Gefangenen per Briefwahl hat sich bewährt.