Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1761 7. Wahlperiode 12.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Sandro Hersel, Fraktion der AfD Bovines Herpesvirus 1 (BHV 1) in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Verdachtsfälle bzw. Krankheitsausbrüche wurden in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten zehn Jahren registriert (bitte nach Jahr und Landkreis aufschlüsseln)? Von 2007 bis einschließlich 2016 wurde in Mecklenburg-Vorpommern in Rinder haltenden Betrieben kein Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ1-Infektion (BHV1-Infektion) oder kein Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion amtlich festgestellt. 2017 wurde in den Landkreisen Vorpommern-Greifswald, Vorpommern-Rügen und Rostock jeweils in einer Rinderhaltung der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion festgestellt. In dem bisherigen Verdachtsbetrieb im Landkreis Rostock wurde im Januar 2018 der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt. Drucksache 7/1761 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie steht die Landesregierung zu einer vorbeugenden Impfung gegen BHV 1? Besteht die Möglichkeit, auf Länderebene eine Impfung zu erlauben? Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Gebiet ist nach § 2 Absatz 1a der BHV1-Verordnung und nach dem Tierseuchenkodex des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) verboten. Insoweit besteht auf Länderebene keine Möglichkeit, eine Impfung zuzulassen, denn Deutschland gilt nach Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG insgesamt als BHV1-freier Mitgliedstaat . Bezüglich der Anordnung von Schutzmaßregeln bei amtlicher Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs der BHV1-Infektion wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Impfung gegen die BHV1-Infektion bewirkt keinen vollständigen Schutz vor Neuinfektionen . Sie ist keine Schutzimpfung im klassischen Sinne. Während der BHV1-Sanierung war die Impfung in Rinderbeständen mit einem noch vorhandenen Reagentenanteil (Tiere, bei denen das BHV1-Virus oder Antikörper gegen das Feldvirus nachgewiesen wurden) ein wichtiges Instrument zur Verringerung der Virusausscheidung und der Unterdrückung von klinischen Erscheinungen. 3. In wie vielen Fällen wurde eine Impfung entgegen dem geltenden Impfverbot genehmigt? In zwei der drei in den Jahren 2017/2018 in Mecklenburg-Vorpommern registrierten Fälle wurde die Impfung als Notfallmaßnahme von den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern angeordnet. Die Notimpfung ist erforderlichenfalls Teil der BHV1-Schutzmaßnahmen bis zum Erlöschen des jeweiligen Falles und dient der Minimierung des Risikos einer Virusausscheidung. Auf § 2 Absatz 3 und § 9 der BHV1-Verordnung wird an dieser Stelle verwiesen. 4. Wird betroffenen Landwirten ein Ausgleich für ihre Verluste gezahlt, insbesondere in Hinblick darauf, dass ihnen ein wirksamer Schutz durch das bestehende Impfverbot verwehrt wird? Die BHV1 ist eine anzeige- und somit eine bekämpfungspflichtige Tierseuche. Werden von der zuständigen Behörde bei Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruches der BHV1-Infektion gegenüber dem Tierhalter Maßnahmen nach § 7 und § 9 Absatz 3 der BHV1-Verordnung zur Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen und erforderlichenfalls auch der ansteckungsverdächtigen Rinder angeordnet, dann greifen die Entschädigungsregelungen nach den §§ 15 bis 21 des Tiergesundheitsgesetzes. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1761 3 Entschädigt wird der gemeine Wert der Tiere. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass insbesondere keine Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen, wie die Einhaltung der jährlichen Meldung des Tierbestandes zum Stichtag 3. Januar, die Einhaltung gegebenenfalls notwendig werdender Nachmeldungen und die Erfüllung der Beitragspflicht, vorliegen. Verluste durch Folgeschäden werden von der Tierseuchenkasse und vom Land nicht getragen. Der Tierhalter kann solche Schäden über eine Ertragsschadensausfallversicherung abmildern. 5. Erfolgt bei Verdacht auf eine Infektion die Unterrichtung benachbarter Betriebe zur Vorbeugung einer Ausbreitung? Wenn ja, mit welchen Fristen? Das Vorgehen bei Verdacht auf eine BHV1-Infektion und die damit verbundene Information liegt in der Entscheidung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Vorgaben und somit auch keine Fristen zur Unterrichtung benachbarter Betriebe. Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall auf Grund von § 9 der BHV1-Verordnung epidemiologische Nachforschungen zur möglichen Einschleppung und Weiterverschleppung der Tierseuche an.