Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1762 7. Wahlperiode 08.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Friedhofsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie ist das Friedhofsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt, um Zuwanderern eine angemessene und ihrem Glauben würdige Bestattung zu gewährleisten? Grundsätzlich gilt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz) für alle in unserem Land zu bestattenden Personen. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen wird auf religiöse Sitten der (jeweiligen) Verstorbenen und insbesondere ihrer Angehörigen Rücksicht genommen, soweit dies im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips möglich ist. So ist im Jahr 2006 eine Regelung in das Bestattungsgesetz aufgenommen worden, die eine Bestattung auch vor Ablauf von 48 Stunden rechtlich zulässt, wenn das Gesundheitsamt dies genehmigt hat (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes). Siehe dazu auch Begründung zum Gesetzentwurf - Landtagsdrucksache 4/2115, Seite 14. Das Bestattungsgesetz lässt ebenso eine Bestattung im Leichentuch zu, ein Sarg ist nicht vorgeschrieben. Gegebenenfalls muss der Friedhofsträger zustimmen. Ebenso muss der Friedhofsträger entscheiden, ob eine spezielle Ausrichtung des Grabes örtlich möglich ist. Drucksache 7/1762 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gibt es ausgewiesene Ruhestätten für Gräber verschiedener Religionsgemeinschaften ? Wenn ja, a) entstehen dadurch zusätzliche Kosten? b) wer trägt diese? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können Friedhöfe einrichten (§ 14 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes ). Der Träger des Friedhofs regelt die Ordnung, Benutzung und Gestaltung sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit durch eine Friedhofsordnung. Im Einzelnen bleibt es dem Träger überlassen, wie er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der örtlichen Gegebenheiten die Benutzung regelt (Selbstverwaltungsangelegenheit). Gleiches gilt für die Erhebung von Benutzungsentgelten. Informationen über ausgewiesene Ruhestätten und zur Höhe der entsprechenden Benutzungsentgelte der einzelnen Friedhöfe im Land liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Gibt es die Möglichkeit einer Rückführung, wenn Angehörige in die Heimat des Verstorbenen zurückkehren und die Verstorbenen dort bestattet werden sollen? Wenn ja, wer kommt für die anfallenden Kosten auf? Eine Überführung von Verstorbenen in die Heimat ist grundsätzlich möglich. Die Bestattungskosten, zu denen auch die Kosten für eine eventuelle Überführung gehören, haben in erster Linie die Bestattungspflichtigen (Angehörigen) oder die Erben zu tragen. Gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten, wenn es dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Regelung findet auch auf Ausländerinnen und Ausländer Anwendung, soweit im Einzelfall auch bei diesen die Voraussetzungen von § 23 SGB XII vorliegen. Grundsätzlich gehören Kosten für die Rückführung des Verstorbenen in sein Heimatland aber nicht zu den Kosten, die nach § 74 SGB XII zu erstatten sind. Nur in besonderen Fällen können die Kosten für eine Überführung ins Ausland und die dortige Bestattung gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Bestattung nach dem Ritus der Religion, der der Verstorbene angehört hat, in Deutschland nicht möglich ist oder dass die Kosten der Bestattung im Heimatland niedriger sind als die angemessenen Bestattungskosten in der Bundesrepublik Deutschland. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Sozialhilfeträger. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1762 3 Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern können gemäß § 6 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Kosten der Bestattung wie bei Sozialhilfeempfängern übernommen werden, soweit es sich bei der Person des Bestattungspflichtigen um einen Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt und dieser nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Bestattung verfügt. Maßstab für die Gewährung der Leistungen ist die Regelung in § 74 SGB XII.