Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1764 7. Wahlperiode 05.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Toilettenanlagen in der Gastwirtschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie beurteilt die Landesregierung die praktische Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) in Mecklenburg-Vorpommern seit deren Inkrafttreten? Die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 17. Juni 1994 hat sich seit ihrem In-Kraft-Treten als Rechtsverordnung zur Regelung und Klarstellung gaststättenrechtlicher Sachverhalte bewährt. 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob Beschwerden bezüglich fehlender Toilettenanlagen in der Gastwirtschaft seitens der Gäste vorliegen? Wenn ja, welche Art von Beschwerden liegen der Landesregierung vor? Der Landesregierung sind keine Beschwerden hinsichtlich fehlender Toilettenanlagen in Gaststätten bekannt. Drucksache 7/1764 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie beurteilt die Landesregierung das Fehlen von Toilettenanlagen in der Gastwirtschaft? In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gaststättengesetz des Bundes. Eine Pflicht zur Vorhaltung von Gästetoiletten sieht dieses Gesetz nicht vor. Allerdings können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes zuständigen kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden einen Beurteilungsspielraum bei der Schaffung von Toilettenanlagen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes ausüben. Darin einzubeziehen sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort, wie etwa das Vorhandensein öffentlicher Toiletten. Toiletten sind lediglich für Versammlungsstätten nach § 12 der Versammlungsstättenverordnung vom 2. Januar 2018 vorgeschrieben. Bei Versammlungsstätten handelt es sich jedoch um Räume, die mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. 4. Plant die Landesregierung, diesbezüglich Änderungen in der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vorzunehmen? Änderungen der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes sind derzeit nicht vorgesehen. 5. Ist die Landesregierung darüber informiert, wie die Regelungen zum Vorhalten von Toilettenanlagen in der Gastwirtschaft in den anderen Bundesländern gestaltet sind? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedlichen Regelungen? Ausdrückliche gaststättenrechtliche Regelungen zum Vorhalten von Toilettenanlagen sind nur noch in den Ländern Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz vorhanden und beruhen auf Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1971. Die Liberalisierungen im Gaststättenrecht (zum Beispiel nur noch Erlaubnispflicht bei Alkoholausschank) korrespondieren mit dem in den vergangenen Jahren von allen Ländern beschrittenen Weg zum Bürokratieabbau und Deregulierung. Die Entlastung der Wirtschaft von bürokratischen Hemmnissen führt zu mehr Flexibilität unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Am Beispiel des gesetzlich nicht mehr vorgeschriebenen Vorhaltens von Toilettenanlagen in Gaststätten zeigt sich, dass allein das Verhalten der Besucher, die Toiletten in Gaststätten erwarten, und das Verhalten der im Wettbewerb miteinander stehenden Gastwirte zu sachgerechten Lösungen führt, ohne dass es einer Intervention des Gesetzgebers bedarf.