Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1765 7. Wahlperiode 27.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion der BMV Steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der Landesverwaltung und ANTWORT der Landesregierung Das Einkommensteuerrecht bietet für Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten zur Gewährung von steuerfreien Arbeitgeberleistungen an die Arbeitnehmer. In der personalwirtschaftlichen Praxis wird dies langfristig zur Generierung von zusätzlichen Anreiz- und Entlohnungsaspekten als Alternative zu Gehaltssteigerungen genutzt, da nominale Gehaltserhöhungen zur jeweiligen Erhöhung der Gesamtsteuerlast und Sozialabgaben beim Arbeitnehmer und der Sozialabgaben beim Arbeitgeber führen. 1. Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen wurden von der Landesregierung bisher den Beschäftigten des Landes gewährt? 2. Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen werden von der Landesregierung den Beschäftigten des Landes aktuell für das Jahr 2018 gewährt? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet, da es bei den gewährten Leistungen im Vergleich zu den vergangenen Jahren keine Änderungen gegeben hat. Die von der Landesregierung den Beschäftigten gewährten steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Sie können in den einzelnen Ministerien je nach ressortspezifischen Anforderungen und Gegebenheiten variieren. Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Altersteilzeit Zahlung von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz oder Übernahme von Aufwendungen für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Altersteilzeitzuschlagsverordnung des Bundes (Stand: 2006) läuft Ende 2019 aus Arbeitsbedingungen Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die der Belegschaft als Gesamtheit und damit im überwiegenden betrieblichen Interesse zugewendet werden, beispielsweise Aufenthaltsräume und Duschen Nutzung von Duschen (kostenpflichtig unter Anwendung der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.6 zu § 59 der Landeshaushaltsordnung ) Einrichtung von Beschäftigten-Kind- Büros und Ruheräumen Bereitstellung von Teeküchen mit Koch- und Sitzgelegenheiten Raumnutzung für Durchführung von Angeboten des betrieblichen Gesundheitsmanagements Ja Arbeitsmittel Unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassene Arbeitsmittel Für die Ausübung von Telearbeit aus der Häuslichkeit erhalten Beschäftigte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Boot- Stick gestellt, um vom privaten Rechner aus sicher auf die dienstlichen IT-Ressourcen zugreifen zu können. Ja Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1765 3 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Aufmerksamkeiten /Arbeitsessen Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen ) bis zu einem Wert von 60 Euro (zum Beispiel Blumen, Bücher, Tonträger, Genussmittel), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Dazu gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt. Beispielsweise Blumen oder Präsente anlässlich eines runden Geburtstages , Dienstjubiläums oder zur Verabschiedung in den Ruhestand entsprechend des jeweils geltenden Bewirtschaftungserlasses Ja Aufwandsentschädigungen Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder , Erzieher, Alten-, Kranken - oder Behindertenpfleger bis 2.400 Euro im Jahr; oder bis 720 Euro im Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten, für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für nebenberufliche Dozenten und Prüfer im Landesjustizprüfungsamt , und der Bildungsstätte Justizvollzug sowie Dozenten im Fortbildungsbereich der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung , Polizei und Rechtspflege Güstrow Ja Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder Nach § 80 des Landesbeamtengesetzes : - Beihilfeberechtigte 50 % - Berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 % - Berücksichtigungsfähige Kinder 80 % - Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern 70 % - Empfänger von Versorgungsbezügen 70 % - Leistungen der Pflegeversicherung 50 % Ja Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Betriebsveranstaltungen Steuerfrei sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bis 110 Euro pro Arbeitnehmer. Die Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern eines Betriebsteils offen stehen. Beispielsweise Gesundheitstage (bis zu 10 Euro pro Mitarbeiter ) und halbtägige Freistellungen der Beschäftigten für eine Teilnahme am Abteilungsausflug Ja Bildschirmarbeitsplatz Dem Beschäftigten, der am Computer arbeitet und eine Sehhilfe benötigt, kann der Arbeitgeber die Kosten, sofern sie „angemessen“ sind, steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zuvor eine Augenuntersuchung durchgeführt und sich die Notwendigkeit einer Sehhilfe bescheinigen lassen hat. Kostenerstattung von Sehhilfen nach arbeitsmedizinischer Augenuntersuchung und Feststellung ; gemäß Rahmenvertrag mit dem Landesamt für innere Verwaltung werden den Beschäftigten nach dem Leistungskatalog Bildschirmbrillen in einem Wert zwischen 50 Euro bis 59 Euro zur Verfügung gestellt. Bereitgestellt werden unter anderem ergonomische Stühle, Schreibtische und IT-Hardware (Maus, Tastatur). Spezielle Arbeitsplatzausstattungen werden mit Vorlage eines ärztlichen Attests gewährt. Ja Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1765 5 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Elektromobilität Das Aufladen von Elektrofahrzeugen (reine E-Fahrzeuge einschließlich Zweiräder, Hybridelektrofahrzeuge ) in einer Betriebstätte des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist steuerfrei. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung für das „Betanken“ des Elektrofahrzeugs überlässt. Es muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für den steuerfreien Auslagenersatz liegen folgende monatliche Pauschalen zugrunde: 50 Euro für Elektrofahrzeuge und 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, sowie 20 Euro und 10 Euro, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht Seit 2014 wird im Energieministerium ein Pedelec für die Beschäftigten zur Nutzung für Dienstgänge innerhalb Schwerins bereitgestellt. Ja Essenmarken, Restaurantschecks , Kantinenessen Mahlzeiten vom Arbeitgeber sind nur mit den Sachbezugswerten von 3,23 Euro für Mittag- oder Abendessen oder 1,73 Euro für Frühstück, gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers , zu versteuern. Für Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung (auch Gaststätte) kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro täglich für beispielsweise eine Essenmarke gewähren, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert hinzuzahlt oder versteuert . Möglichkeit für Beschäftigte, Kantinen zu nutzen. Die Versteuerung gemäß Sachbezugswerteverordnung wird abgesichert. Ja Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Fahrtkosten für Reisekosten oder doppelte Haushaltsführung Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit: folgende steuerfreie Erstattungen durch Arbeitgeber sind bei vorübergehender beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit zeitlich unbegrenzt möglich: - tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bahncard soweit mit Reisekosten amortisiert, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug) - eigenes Fahrzeug: Personenkraftwagen pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (Motorrad 0,20 Euro je Kilometer ) und außergewöhnliche Kosten (zum Beispiel für Unfall) oder Kilometerkostensatz (ermittelt aus tatsächlichen Gesamtkosten über zwölf Monate) Erstattung gemäß §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes Pauschale Abgeltung der gefahrenen Kilometer mit dem privaten Personenkraftwagen: - 0,15 Euro je Kilometer (Motorrad 0,07 Euro) - 0,25 Euro je Kilometer , wenn triftige Gründe für die Benutzung des privaten Personenkraftwagen vorliegen (Motorrad 0,10 Euro) Ja Doppelte Haushaltsführung Erste und letzte Fahrt wie Reisekosten . Dazwischen eine Familienheimfahrt pro Woche, für Personenkraftwagen mit 0,30 Euro je Kilometer einfache Entfernung (volle Erstattung nur bei Behinderten). Gemäß § 10 des Landesreisekostengesetzes : Dienstantrittsund Dienstbeendigungsreise Gemäß § 5 der Trennungsgeldverordnung : Reisebeihilfe für jeden ganzen oder halben Monat Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Ja Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1765 7 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Fortbildung Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss die erhöhte Einsatzfähigkeit des Beschäftigten im Betrieb des Arbeitgebers sein. Fortbildungen erfolgen beispielsweise in der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung , Polizei und Rechtspflege Güstrow, der Bildungsstätte Justizvollzug, der Deutschen Richterakademie sowie privaten Anbietern . Ja Gesundheitsförderung Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers bis zu 500 Euro jährlich je Beschäftigten, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers für extern durchgeführte Maßnahmen. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios werden von der Steuerbefreiung ausdrücklich nicht erfasst. Unter die Steuerbefreiung fällt aber, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Sportvereine oder Fitnessstudios anbieten, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) zur Prävention gerecht werden. Hierzu können zählen: Programme zur Bewegung und Reduzierung von Bewegungsmangel , zur Ernährung und Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung und Übergewicht, zur Stressbewältigung und Entspannung sowie zum Umgang mit Suchtmitteln. Kostenfreie Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten an Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements , wie beispielsweise Vorträge der Gesundheitsförderung , gesundheitsfördernde Kurse (wie zum Beispiel Rückenschule ), Durchführung eines Gesundheitstages mit verschiedenen Angeboten, Sportkurse (beispielsweise Yoga, Pilates, Rückenschule, Nordic Walking) und Vorträge zu Themen rund um die Gesundheit (zum Beispiel zur Ernährung oder zum Umgang mit Stress) Ja Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Heilfürsorge Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge Polizeivollzugsbeamte haben gemäß § 112 des Landesbeamtengesetzes Anspruch auf Heilfürsorge Ja Kaufkraftausgleich bei Tätigkeit im Ausland Für Beschäftigte mit Dienstort Brüssel. Ja Kindergartenbeiträge Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen , in denen nicht schulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren (gilt für betriebliche und auch für außerbetriebliche Einrichtungen) Gewährung für die in Kindergärten untergebrachten Kinder der Beschäftigten des Informationsbüros in Brüssel; gilt auch für die Schulgebühren im Ausland Ja Kleidung Müssen die Beschäftigten Berufskleidung tragen, können Arbeitgeber die Kosten dafür zum Teil oder in vollem Umfang steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, beispielsweise um Arbeitsschutzbekleidung oder uniformähnliche Dienstkleidung, bei der das Firmenlogo dauerhaft angebracht ist Gewährung im Bereich des Tarifvertrages Forst sowie im Rahmen der Bekleidungsrichtlinien für Polizei, Justiz, Feuerwehr und Forst Gewährung für Beschäftigte des Justizwachtdienstes nach der Dienstkleidungsvorschrift Justiz M-V vom 21.06.2013 (AmtsBl. M-V 2013 S. 542); die Kosten werden direkt vom Land getragen. Ja Computer oder Tablet Steuerfrei ist die private Mitbenutzung von Datenverarbeitungs - und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers (Computer, Handy, Smartphone, Tablet) Ja Ja Reisekosten Erstattung von dienstlich veranlassten Fahrtkosten, Übernachtungskosten , Verpflegungsmehraufwendungen Gemäß §§ 4 bis 8 des Landesreisekostengesetzes Ja Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1765 9 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Reisenebenkosten Steuerfrei sind beispielsweise Aufwendungen für Reisegepäck, beruflich veranlasste Ferngespräche und Schriftverkehr, die Benutzung von Parkplätzen und Straßen oder eine Unfallversicherung für Berufsunfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Gemäß § 9 des Landesreisekostengesetzes Keine Erstattung von Auslagen für eine Reiseunfallversicherung Ja Sammelbeförderung Stellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug und gewährt mindestens zwei Beschäftigten damit eine verbilligte oder unentgeltliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist dies steuerfrei, sofern die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmer notwendig ist. Ja Ja Übernachtungskosten , Reisekosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Steuerfreie Übernahme der Übernachtungskosten, sowohl im In- als auch im Ausland, entweder pauschal innerhalb festgelegter Grenzen oder in nachgewiesener Höhe. Stellt der Arbeitgeber die Übernachtung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung , darf keine steuerfreie Erstattung gezahlt werden. Für inländische auswärtige Tätigkeitsstätten und bei doppelter Haushaltsführung gelten Höchstgrenzen . Möglich sind auch pauschale Vergütungen im Rahmen des Lohnsteuerrechts. Gemäß § 8 des Landesreisekostengesetzes erfolgt die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten oder eines Übernachtungsgeldes (ohne Nachweis) von 17 Euro, jedoch nicht bei unentgeltlicher Bereitstellung des Amtes wegen. Gemäß § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung erfolgt im ersten Monat die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten , ab dem zweiten Aufenthaltsmonat höchstens 310 Euro, es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Erstattung pauschaler Unterkunftskosten . Ja Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Umzugskosten Erfolgt der Umzug aus beruflichen Gründen, kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten. Steuerfrei erstattungsfähig sind alle tatsächlichen Umzugskosten, die nicht Kosten der privaten Lebensführung sind. Der Arbeitgeber kann alternativ die Höchstsätze nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskosten erstatten. Nach § 5 des Landesumzugskostengesetzes erfolgt die Erstattung der Beförderungsauslagen und der Reisekosten sowie eine Entschädigung für Mietkosten und Maklergebühren sowie anderer Auslagen. Eine Pauschvergütung ist möglich. Ja Verpflegungsmehraufwen - dungen/ Verpflegungspauschalen Die Verpflegungspauschalen richten sich nach der Dauer der täglichen Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte und betragen grundsätzlich bei Abwesenheit von über acht Stunden (sowie am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung) 12 Euro und von 24 Stunden 24 Euro. Für Auslandsreisen gelten spezielle Auslandstagegelder . Es gilt eine Begrenzung auf drei Monate nach den lohnsteuerlichen Vorschriften. Bei unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeitengestellung bis 60 Euro erfolgt die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten . Steht dem Beschäftigten eine Verpflegungspauschale zu, wird auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichtet. Im Gegenzug wird allerdings die Verpflegungspauschale gekürzt, und zwar um 20 % für ein Frühstück (Inland = 4,80 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % (Inland = 9,60 Euro). Nach § 7 des Landesreisekostengesetzes werden dem Beschäftigten bei einer Abwesenheitszeit von mindestens acht Stunden 5 Euro, von mindestens 14 Stunden 10 Euro und von mindestens 24 Stunden 20 Euro erstattet. Ab dem achten Tag wird ein Trennungstagegeld in Höhe von 9,20 Euro gewährt, das nach drei Monaten versteuert wird. § 7 Absatz 4 des Landesreisekostengesetzes sieht eine Kürzung des Tagegeldes um 4,60 Euro für Frühstück und je 6,70 Euro für Mittag- oder Abendessen vor. Ja Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1765 11 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Vorsorgeuntersuchungen Vorsorgeuntersuchungen sind steuerfrei, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und der Personenkreis sowie der Turnus vom Arbeitgeber bestimmt werden. Angebots- und Wunschuntersuchungen erfolgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (beispielsweise Arbeitsplatzuntersuchung , Grippeschutzimpfung ) Ja Werkzeuggeld Nutzt der Beschäftigte eigene Werkzeuge im Betrieb, kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Als Werkzeuge gelten Handwerkzeuge, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen verwendet werden. Im Bereich des Tarifvertrages Forst werden Motorsägen- und Werkzeugentschädigungen gewährt. Ja Zinsersparnisse Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Darlehen bis einschließlich 2.600 Euro Darlehenssumme (Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums ). Gewährung im Rahmen von Einzelfallregelungen Ja Drucksache 7/1765 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 Arbeitgeber- Erläuterung Gewährung leistungen bis einschließlich 2018 darüber hinaus Zukunftssicherung Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Beschäftigten, soweit der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung soweit sie 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2018 = 6.240 Euro). Zusätzlich können für Geringverdiener (bis 2.200 Euro Monatsbruttogehalt) zwischen mindestens 240 Euro und maximal 480 Euro im Kalenderjahr an zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen steuerfrei in einen Pensionsfonds , eine Pensionskasse oder Direktversicherung eingezahlt werden. Gewährung der tarifvertraglichen Altersvorsorge im Rahmen der Betrieblichen Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ja Zuschläge für Erschwernisse Zuschläge für Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben b, c und d des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder Gewährung im Rahmen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, des Tarifvertrages Forst und der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Ja 3. Welche dieser Instrumente plant die Landesregierung, in ihrer Personalarbeit zukünftig darüber hinaus noch in Anwendung zu bringen? Über die in der tabellarischen Übersicht zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 enthaltenen Maßnahmen hinaus sind durch die Landesregierung in ihrer Personalarbeit keine weiteren Instrumente hinsichtlich der Gewährung steuerfreier Arbeitgeberleistungen geplant.