Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/177 7. Wahlperiode 16.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Aufenthalt und Abschiebung von afghanischen Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung Unter Berufung auf Medieninformationen vom 12.01.2017 sollen sich in Mecklenburg-Vorpommern zurzeit 1.551 afghanische Flüchtlinge aufhalten . Es liegt außerdem die Information vom 11.01.2017 vor, dass mit Schreiben des Bundesinnenministers an die Länderminister die Lage in Afghanistan mit Hinblick auf notwendige Abschiebungen als „nicht als allgemein unsicher“ bezeichnet werden kann. Diese Bestandsaufnahme paart sich mit einer ernüchternden Rechtspraxis bei der Anwendungsmöglichkeit von Abschiebehaft. So äußerte laut FAZ vom 11.01.2017 der Leiter der Stabsstelle Rückkehr im Bundesministerium des Innern (BMI), Christian Klos: „Man kann sagen, dass die Abschiebehaft nicht als normales Instrument zur Unterstützung der Ausreise genutzt wird, obwohl das gesetzlich möglich und auch europarechtlich geboten ist.“ 1. Wie viele afghanische Flüchtlinge befanden sich zum 01.01.2017 in Mecklenburg-Vorpommern? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31.12.2016 entnommen. Aufenthaltsstatus Anzahl der Personen als Asylberechtigter anerkannt 5 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes 328 subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes gewährt 83 Asylbewerber im Verfahren 1.317 Drucksache 7/177 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele hiervon haben aktuell ein Aufenthaltsrecht? Wie viele sind aktuell ausreisepflichtig? Auf die Übersicht zu Frage 1 wird verwiesen. Ein Aufenthaltsrecht besitzen Asylberechtigte, Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Asylbewerbern ist der Aufenthalt bis zum Abschluss des Asylverfahrens gestattet. Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 170 ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan auf, davon sind 130 Personen im Besitz einer Duldung. 3. Gegenüber wie vielen der ausreisepflichtigen Afghanen wurde die Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht? Wird der Asylantrag abgelehnt und besitzt der Ausländer oder die Ausländerin auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, wird die betroffene Person in einem schriftlichen (Ablehnungs-)Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Gleichzeitig wird in dem Bescheid auch immer die Abschiebung für den Fall angedroht, dass die Bundesrepublik Deutschland innerhalb dieser vorgegebenen Frist nicht freiwillig verlassen wird. 4. Wie groß ist in Mecklenburg-Vorpommern die Ablehnungsquote bei Anträgen zur Abschiebehaft allgemein und bei afghanischen Ausreisepflichtigen explizit? Abschiebehaft wird nur für vollziehbar Ausreisepflichtige beim zuständigen Amtsgericht beantragt, wenn die Ausreiseverpflichtung nicht anders durchgesetzt werden kann, die Haftgründe von § 62 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes beziehungsweise von Artikel 28 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 15 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und die Abschiebung auch tatsächlich vollzogen werden kann. Das Landesamt für innere Verwaltung hat mitgeteilt, dass bislang keine Anträge abgelehnt worden sind. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebehaft in den vergangenen zwei Jahren nicht vorlagen. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat mitgeteilt, dass die entsprechenden Daten statistisch nicht erfasst werden. Der Landkreis Rostock hat mitgeteilt, dass im Jahr 2016 insgesamt zwölf Anträge auf Abschiebehaft gestellt wurden. Hiervon sind zwei Anträge durch das zuständige Gericht abgelehnt worden. Anträge auf Anordnung von Abschiebehaft für afghanische Staatsangehörige wurden nicht abgelehnt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/177 3 Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat mitgeteilt, dass Anträge auf Abschiebehaft etwa zu 30 Prozent abgelehnt werden. Eine Abschiebehaft für afghanische Staatsangehörige wurde nicht beantragt. Die Landeshauptstadt Schwerin hat mitgeteilt, dass derzeit keine Anträge auf Abschiebehaft vorliegen. Die Hansestadt Rostock hat mitgeteilt, dass für afghanische Staatsangehörige bisher keine Anträge auf Anordnung von Abschiebehaft gestellt wurden. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hat mitgeteilt, dass im Jahr 2016 insgesamt vier Anträge auf Abschiebehaft gestellt wurden. Keiner dieser Anträge wurde abgelehnt. Eine Abschiebehaft für afghanische Staatsangehörige wurde nicht beantragt. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat mitgeteilt, dass in den vergangenen Jahren keine Abschiebehaftanträge für afghanische Staatsangehörige gestellt wurden. Bezüglich anderer Herkunftsstaaten wurden etwa 60 bis 70 Prozent der Abschiebehaftanträge abgelehnt. 5. Wie lang ist die durchschnittliche Dauer bei der Abschiebehaft allgemein und bei afghanischen Ausreisepflichtigen explizit? Da es sich bei der Abschiebehaft um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 104 des Grundgesetzes handelt, wird bereits bei der Beantragung der notwendige Haftrahmen inhaltlich dargestellt, der erforderlich ist, um die Abschiebung zu vollziehen. Dabei ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Ausländerbehörde Allgemein Afghanische Staatsangehörige Landesamt für innere Verwaltung 1-4 Wochen - Landeshauptstadt Schwerin bis zu 3 Monate - Hansestadt Rostock Keine Angabe möglich - Nordwestmecklenburg - - Ludwigslust-Parchim 2 Wochen - Mecklenburgische Seenplatte 4 Wochen - Landkreis Rostock 1-4 Wochen - Vorpommern-Rügen 2,5 Wochen - Vorpommern-Greifswald 3 Wochen - Drucksache 7/177 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Welchen Zeitplan hat die Landesregierung zur Abschiebung der sich ausreisepflichtig in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden afghanischen Flüchtlinge erarbeitet? Die Rückführung ausreisepflichtiger Personen erfolgt stets nach Prüfung des konkreten Einzelfalles und unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände. 7. Welche Anstrengungen hat die Regierung unternommen, um bei Fällen, in welchen afghanische Flüchtlinge aufgrund fehlender Papiere nicht abgeschoben werden können, für eine schnellstmögliche Beschaffung entsprechender Dokumente zu sorgen? 8. Erwägt die Landesregierung die Einsetzung eines Landessonderbeauftragten für eine direkte Zusammenarbeit mit dem afghanischen Staat, damit die zügige Beschaffung fehlender Ausweispapiere vorangebracht wird? Wenn nicht, hat sich die Landesregierung für einen solchen Sonderbeauftragten auf Bundesebene bereits eingesetzt? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Aufgabe des Bundes. Im Rahmen dessen obliegt es allein dem Bund, die Zusammenarbeit mit der islamischen Republik Afghanistan zu koordinieren. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung ist am 2. Oktober 2016 eine gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der islamischen Republik Afghanistan unterzeichnet worden. Die Landesregierung hält die getroffene Vereinbarung für zweckmäßig sowie sinnvoll und sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass für weitergehende Maßnahmen.