Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1788 7. Wahlperiode 14.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Zivil- und Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Angesichts der neuen Herausforderungen an den Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und großen Unglücksfällen, die sich aus der Analyse der neuen Risiken ergaben, bestand die Notwendigkeit , auf Landesebene und auf der kommunalen Ebene ein neues Katastrophenschutzkonzept als Grundlage für die Planungen der nächsten zehn bis 15 Jahre aufzulegen. Mit dem im November 2015 vom Kabinett beschlossenen neuen Katastrophenschutzkonzept der Landesregierung wurde ein Beitrag dazu geleistet, einen wirksamen Katastrophenschutz weiter auszubauen , den Prozess der dafür notwendigen Novellierung rechtlicher Grundlagen zu begleiten und den Katastrophenschutz damit auch künftig auf einem qualitativ hohen Niveau durchgängig sicherzustellen. 1. Welche Schutz- und Hilfsmaßnahmen sind in Mecklenburg- Vorpommern getroffen worden, um Bürger im Katastrophenfall zu schützen und zu unterstützen? Die Landesregierung hat im Februar 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKatSG M-V) auf den Weg gebracht, mit der eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das im November 2015 vom Kabinett beschlossene Katastrophenschutzkonzept der Landesregierung erfolgte. Zudem war die von der Europäischen Union beschlossene Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in Landesrecht umzusetzen. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes im Juli 2016 beschlossen. Drucksache 7/1788 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Landeskatastrophenschutzgesetz des Landes ist damit der rechtliche Rahmen und erster wesentlicher Baustein, mit dem moderne, den heutigen Anforderungen entsprechende Voraussetzungen für eine sachgerechte Katastrophenabwehr geschaffen werden. Es enthält verbindliche Verhaltensregeln und gibt den vorwiegend ehrenamtlich Tätigen ausreichend Handlungssicherheit. Insbesondere folgende Regelungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes dienen diesem Ziel: - der Anwendungsbereich des Landeskatastrophenschutzgesetzes wurde erweitert; - Neustrukturierung der Fachdienste; - Regelungen zum Einsatz von Medical Task Forces; - Normierung der Erstellung von Gefährdungsanalysen durch die unteren Katastrophenschutzbehörden ; - Anpassung der Regelungen für externe Notfallpläne gemäß Richtlinie 2012/18/EU; - Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastrukturen; - Darstellung der besonderen Bedeutung der Ausbildung von Helfern des Katastrophenschutzes ; - Darstellung der besonderen Bedeutung der einheitlichen Leitung und Führung; - Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung; - Einrichtung von Personenauskunftsstellen; - Maßnahmen der Psychosozialen Notfallversorgung; - Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Katastrophenschutz; - Vorhaltung eines Landeskatastrophenschutzlagers. 2. Wie viele einsatzbereite Notwasserversorgungsanlagen sind in Mecklenburg-Vorpommern vorhanden? Gesetzliche Grundlage zur Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung ist das Wassersicherstellungsgesetz. Planungen und Maßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz erfolgen im Rahmen eines Prioritätenprogrammes, welches durch den Bund festgelegt wurde. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es gegenwärtig 35 Notwasserversorgungsanlagen, die auf der Grundlage des Wassersicherstellungsgesetzes mit Bundesmitteln betriebsbereit hergerichtet worden sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1788 3 3. Verfügt das Land Mecklenburg-Vorpommern über eigene Notfallpläne und Vorratslager für Lebensmittelengpässe? Inwiefern steht das Land mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung diesbezüglich im Austausch? Gesetzliche Grundlage zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise ist das Ernährungssicherstellungs- und Vorsorgegesetz. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist auf Bundesebene zuständige Behörde für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und Vorsorgegesetzes. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für den Einkauf, die Wälzung und die Kontrolle der nationalen Krisenvorräte im Nahrungsmittelbereich verantwortlich. Bei den Lagerstätten handelt es sich um privatwirtschaftliche Unternehmen. Sie werden durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt. Das Land betreibt weder eigene Vorratslager noch sind die Standorte von Lagern zur Bereitstellung der nationalen Krisenvorräte bekannt. Das alleinige Verfügungsrecht über die Notvorräte hat der Bund, der die Ware gekauft hat und die Lagerung finanziert. Das Land steht mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über Fragen zur Lagerhaltung nicht im Austausch. 4. Wie viele Notunterkünfte stehen in Mecklenburg-Vorpommern im Falle von Evakuierungslagen zur Verfügung? Im Fall von Evakuierungslagen können derzeit 6000 Personen in mobilen und ortsfesten Anlagen in den Landkreisen und den kreisfreien Städten untergebracht werden. Die mittelfristige Zielstellung besteht in der Unterbringung von 16.000 Personen. Das entspricht einem Prozent der Bevölkerung. An der Umsetzung wird derzeit gearbeitet. 5. Wie viele Arzneimittel, insbesondere Therapieeinheiten antiviraler Medikamente im Falle von Pandemien, bevorratet das Land Mecklenburg-Vorpommern? Mecklenburg-Vorpommern hat im Rahmen einer Pandemievorsorge antivirale Arzneimittel bzw. Wirkstoffe eingelagert. Dabei handelt es sich um 37.300 Therapieeinheiten des Fertigarzneimittels Tamiflu (30 beziehungsweise 45 Milligramm Wirkstoffstärke), 115.200 Therapieeinheiten des Fertigarzneimittels Relenza und 168.000 Therapieeinheiten des Wirkstoffpulvers Oseltamivir API. Bei einem nuklearen Unfall kann die Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns zu 100 Prozent und zu einer 50 prozentigen Reserve mit Kaliumiodid -Tabletten versorgt werden. Drucksache 7/1788 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wie hoch ist der Anteil an Kraftstoffvorräten, der nach dem Erdölbevorratungsgesetz auf Mecklenburg-Vorpommern entfällt (bitte jährlich für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln)? Gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG) vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), ist festgelegt, den Vorratsraum und die Vorratsbestände regional ausgewogen zu verteilen. Es gibt in Deutschland fünf Versorgungsbereiche, deren Gebietsaufteilung den Verwaltungsgrenzen der Bundesländer entspricht. Ihre Gliederung folgt der Logistik der Mineralölwirtschaft. Mecklenburg- Vorpommern gehört neben Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Versorgungsbereich Ost. Das Regionalisierungsgebot gilt als erfüllt, sofern in jedem Versorgungsbereich sofort zugreifbare Erdölerzeugnisse jeweils an Ottokraftstoff einerseits und an Dieselkraftstoff/Heizöl andererseits mit einer Reichdauer von mindestens 15 Verbrauchstagen zur Verfügung stehen. Nachstehend aufgelistet sind die Bestände an Ottokraftstoff und an Dieselkraftstoff/Heizöl in Tanklagern im Land Mecklenburg-Vorpommern, jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres in Tonnen, welche dem Versorgungsbereich Ost zuzurechnen sind. Das Regionalisierungsgebot ist in der Region Ost bei weitem erfüllt. So reichten beispielsweise die sofort zugreifbaren Bestandsmengen an Ottokraftstoff im Versorgungsbereich Ost am 30. Juni 2017 für 52,4 Tage und die an Dieselkraftstoff/Heizöl für 42,5 Tage. Jahr Bestand an Ottokraftstoff in Tonnen (per 30. Juni) Bestand an Dieselkraftstoff/Heizöl in Tonnen (per 30. Juni) 2013 8.323 73.753 2014 8.282 85.080 2015 8.341 80.540 2016 8.362 79.932 2017 8.395 85.080