Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1793 7. Wahlperiode 30.05.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe für die duale praxisintegrierte Erzieherinnen/Erzieher-Ausbildung (PiA) und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Berufe sind in Mecklenburg-Vorpommern auf welcher rechtlichen Grundlage aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig? Nach Information der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit kann hierzu Folgendes mitgeteilt werden. Förderungsfähig sind gemäß § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch alle Berufe, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werden. Ein entsprechendes Einzelverzeichnis der Berufe führt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Dieses Verzeichnis ist unter dem Link https://www.bibb.de/dokumente/pdf/2018_01_23 _verzeichnis_anerkannte_ ausbildungsberufe_2017.pdf veröffentlicht. Drucksache 7/1793 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Inwieweit ist die im Jahr 2017 eingeführte praxisintegrierte Ausbildung (PiA) auf Grundlage der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0-bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0 10HBFSVO M-V) vom 27. Juni 2017 nach §§ 56 ff. SGB III förderfähig ? Nach Information der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit kann hierzu Folgendes mitgeteilt werden. Die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige ist nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderbar. 3. Wie viele Auszubildende bzw. Anwärterinnen und Anwärter der dualen praxisintegrierten Ausbildung (PiA) haben seit Einführung von PiA Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 Berufsausbildungsbeihilfe SGB III beantragt? a) Wie viele Anträge wurden bewilligt? b) Wie viele Anträge wurden nicht bewilligt (bitte begründen)? Nach Information der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit kann hierzu Folgendes mitgeteilt werden: Es wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Angaben zu abgelehnten Anträgen liegen nicht vor. 4. Wie hoch ist die durchschnittliche Ausbildungsvergütung für die duale, praxisintegrierte Ausbildung (PiA) für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr in Mecklenburg-Vorpommern? Die durchschnittliche Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige beträgt im ersten Ausbildungsjahr 826,65 Euro pro Monat, im zweiten Ausbildungsjahr 874,75 Euro pro Monat und im dritten Ausbildungsjahr 929,70 Euro pro Monat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1793 3 5. In welcher Höhe wurde die Ausbildungsvergütung für die duale, praxisintegrierte Ausbildung (PiA) auf Grundlage von § 11a Absatz 8 KiföG M-V und § 16 KiföG M-V für die duale, praxisintegrierte Ausbildung (PiA) in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt? Die Ausbildungsvergütung für die dual-orientierte Ausbildung zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige erfolgt nicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Abschluss der Ausbildungsverträge unterliegt der Gestaltungshoheit der Träger der Kindertageseinrichtungen. In § 11a Absatz 8 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) ist lediglich geregelt, dass den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, die im Verlauf der Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Weiter ist in § 11a Absatz 8 Satz 2 KiföG M-V festgelegt, dass sich die Ausbildungsvergütung an dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) orientieren und 80 Prozent der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung nicht unterschreiten soll.