Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1797 7. Wahlperiode 27.03.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Kinderschutz im Rahmen von Kinder- und Jugendreisen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendreisen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Art, Träger sowie Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die im Jahr 2016 veröffentlichte „Untersuchung der Kinder- und Jugendübernachtungsstätten mit touristischer Ausrichtung in Mecklenburg- Vorpommern“ verwiesen. Laut der Untersuchung konnten insgesamt 162 Unterkünfte identifiziert werden, die ein Angebot für Kinder und Jugendliche vorhalten, die ohne ihre Eltern verreisen. „Am häufigsten sind Jugendherbergen (19 %) und Jugendcamping-/Jugendzeltplätze (16 %) zu finden. Weitere große Marktsegmente sind Schullandheime/Kreisschulheime (11 %), Jugendbildungsstätten (11 %) und Jugendgasthäuser (10 %), dicht gefolgt von Jugendgruppenhäusern (9 %), Ferienhöfen (9 %) und Hostels (8 %).“1 „53 % der Kinder- und Jugendunterkünfte haben einen gewerblichen Träger, 44 % haben freie (gemeinnützige) und 4 % öffentliche Träger.“2 „Die meisten Unterkünfte in Mecklenburg-Vorpommern befinden sich in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte (28 %), Vorpommern-Rügen (19 %), Vorpommern-Greifswald (15 %) und Rostock (15 %). Aber auch in den anderen Landkreisen und den kreisfreien Städten sind zahlreiche Unterkünfte zu finden.“3 1 Untersuchung der Kinder- und Jugendübernachtungsstätten mit touristischer Ausrichtung in MV, 2016, S. 13 2 Untersuchung der Kinder- und Jugendübernachtungsstätten mit touristischer Ausrichtung in MV, 2016, S. 13 3 Untersuchung der Kinder- und Jugendübernachtungsstätten mit touristischer Ausrichtung in MV, 2016, S. 11 Drucksache 7/1797 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele dieser Einrichtungen verfügen über eigene bzw. einrichtungsbezogene Kinderschutzkonzepte (bitte nach Art, Träger sowie Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 3. Wie viele dieser Einrichtungen bzw. Träger von Einrichtungen haben gemäß Paragraf 8 a Absatz 4 SGB VIII Vereinbarungen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffen? Die Regelung des § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) richtet sich an alle frei gemeinnützigen und gewerblichen Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. Träger, die keine Fachkräfte beschäftigen beziehungsweise keine Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB VIII erbringen sind nicht verpflichtet, Vereinbarungen nach § 8a Absatz 4 SGB VIII abzuschließen. Gleichwohl empfiehlt die Landesregierung, auch in diesen Fällen geeignete Absprachen zum Vorgehen bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen und zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu treffen. Die konkrete Anzahl der Einrichtungen beziehungsweise Träger, die solche Vereinbarungen bereits abgeschlossen haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. In welchen zeitlichen Abständen werden diese Vereinbarungen überprüft und angepasst? Die Überprüfung und mögliche Anpassung von Vereinbarungen nach § 8a Absatz 4 SGB VIII werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. In den Empfehlungen der obersten Landesjugendbehörde zur Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII, die auf der Grundlage der Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses vom 3. April 2014 erarbeitet wurden, wird Folgendes angeraten: „[…] (2) Der Träger stellt sicher, dass die zuständigen Leitungen für die sachgerechte Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtungen aus § 8a SGB VIII Sorge tragen, ebenso für eine regelmäßige Auswertung der Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen (Evaluation) sowie für die Einbeziehung weiterer fachlicher Erkenntnisse. Diese Maßnahmen der Qualitätssicherung sind in der Regel einmal jährlich durchzuführen. (3) Um eine Optimierung von Risikoeinschätzungen und Verfahrensabläufen zu erreichen, erfolgen zwischen dem Jugendamt und dem Träger regelmäßige gemeinsame Auswertungen (mind. einmal jährlich) der Fälle von Kindeswohlgefährdung […].“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1797 3 5. Wie wird seitens des Landes dafür Sorge getragen, dass das von der bundesweiten, trägerübergreifenden Arbeitsgruppe mit Unterstützung des Bundesjugendministeriums (BMFSFJ), des Deutschen Kinderschutzbundes (DKSB) und des Unabhängigen Beauftragten für Fragen sexuellen Missbrauchs (UBSKM) entwickelte umfassende Kinderschutzkonzept für Anbieter von Kinder- und Jugendreisen und explizit auch Jugendunterkünfte in allen zu Frage 1 abgefragten Einrichtungen umgesetzt wird? Die Landesregierung ist nicht befugt, die Anbieter von Kinder- und Jugendreisen zur Inanspruchnahme der in Rede stehenden Bausteine und Umsetzungsempfehlungen zu verpflichten. Sie nutzt hingegen die verschiedenen Gremien und Veranstaltungen, um auf dieses Unterstützungsangebot hinzuweisen. 6. Welche Angebote der Fort- und Weiterbildung und der Unterstützung zur Erstellung von Schutzkonzepten gibt es für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen? Fort- und Weiterbildungen, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Landes M-V nach § 85 Absatz 2 Nummer 8 SGB VIII durch den Bildungsträger Schabernack e. V. angeboten werden, richten sich vorrangig an hauptamtlich und an ehrenamtlich Beschäftigte der Kinder- und Jugendhilfe. Ergänzend dazu werden einschlägige Veranstaltungen organisiert, die auf die Förderung der Zusammenarbeit und auf den Fachaustausch mit anderen Leistungsbereichen ausgerichtet sind. Dazu gehört auch die Kinder- und Jugendschutzkonferenz mit der Aktionswoche Kinderschutz. In diesem Forum wurde 2017 bereits ein Workshop zu „Schutzkonzepten“ angeboten . Träger und Institutionen entscheiden selbst, ob sie an solchen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte im Bereich der Kinder- und Jugendreisen. Nähere Angaben zu aktuellen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Kinderschutz können im Programm von Schabernack e. V. unter www.schabernack-guestrow.de abgerufen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Thema „Schutzkonzepte“ meist als Teilbestandteil von Fortbildungen aufgegriffen wird und nicht explizit als „Leitthema“ erscheint. Über die Angebote anderer Bildungsträger liegen der Landesregierung keine gesicherten Informationen vor.