Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1832 7. Wahlperiode 16.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Erfüllung der Hilfsfristen im Rettungsdienst in städtischen und ländlichen Bereichen und ANTWORT der Landesregierung Es ergeben sich Nachfragen zur Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/1555. Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Rettungsdienstplanverordnung vom 26. September 2016 gibt es Zielvorgaben zur Erfüllung der maximalen Hilfsfrist im städtischen und im ländlichen Bereich. In der Vorbemerkung der Landtagsdrucksache 7/1555 heißt es, die Erfassung der Hilfsfristen erfolge nur nach Rettungsdienstbereichen, weshalb keine gesonderten Aussagen zu städtischen beziehungsweise ländlichen Bereichen möglich seien. 1. Warum sieht die Rettungsdienstplanverordnung gesonderte Vorgaben für die maximale Hilfsfrist im städtischen und im ländlichen Bereich vor? Mit der Neuregelung der Hilfsfrist in § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Rettungsdienstgesetzeses Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) wurden unterschiedliche Sicherheitsniveaus für die Einhaltung der maximalen Hilfsfrist zwischen städtischem Raum und Umland geschaffen, um im städtischen Raum eine ausreichende Vorhaltung von Rettungsmitteln sicherzustellen, die dort trotz der höheren Einsatzfrequenz und häufiger vorkommenden Situationen mehrerer gleichzeitiger Einsätze eine sichere rettungsdienstliche Versorgung gewährleistet. Im ländlichen Raum wurden die längeren Wege und die Wettereinflüsse bei der Festlegung des Sicherheitsniveaus berücksichtigt. Drucksache 7/1832 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Warum erfolgt keine Erfassung der Hilfsfristen gesondert nach städtischen und ländlichen Bereichen? 3. Wird die Erfüllung der Zielvorgaben für den städtischen und den ländlichen Bereich ausgewertet beziehungsweise überprüft? a) Wenn ja, in welcher Weise? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Wenn nicht, wie wird die Nichtüberprüfung in Einklang mit den Zielvorgaben gemäß Rettungsdienstplanverordnung gebracht? 4. Ist die Erfassung der Hilfsfristen gesondert nach städtischen und ländlichen Bereichen in Zukunft geplant? Wenn ja, ab wann? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Der Datensatz und die Erfassungsmaske zur Überprüfung der Hilfsfrist werden derzeit überarbeitet , um die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzeses Mecklenburg-Vorpommern und der Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V) abzubilden. Nach Abstimmung mit den Trägern Rettungsdienst sollen die Angaben für die Hilfsfriststatistik im Jahr 2017 in der neuen Erfassungsmaske erfolgen. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfüllung der maximalen Hilfsfrist in den kreisfreien Städten in den Jahren 2016 und 2017? Die durchschnittliche Hilfsfrist lag im Jahr 2016 in der kreisfreien Stadt Rostock bei 7,2 Minuten und in der kreisfreien Stadt Schwerin bei 9,1 Minuten. Damit sind die Vorgaben in § 8 Absatz 2 Nummer 7 RDG M-V erfüllt. Die Erfüllung der Kriterien nach den Vorgaben in § 1 Absatz 3 Satz 2 RDPVO M-V sollen erst in der überarbeiteten Erfassungsmaske abgebildet werden. Für das Jahr 2017 liegen noch keine statistischen Angaben vor. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfüllung der maximalen Hilfsfrist im städtischen Bereich gemäß Definition des städtischen Bereiches der Rettungsdienstplanverordnung in den Jahren 2016 und 2017? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1832 3 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfüllung der maximalen Hilfsfrist in den Landkreisen in den Jahren 2016 und 2017? Zur durchschnittlichen Hilfsfrist der Landkreise im Jahr 2016 wird auf die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1555 verwiesen. Die Erfüllung der Kriterien nach den Vorgaben in § 1 Absatz 3 Satz 2 RDPVO M-V sollen erst in der überarbeiteten Erfassungsmaske abgebildet werden. Für das Jahr 2017 liegen noch keine statistischen Angaben vor. 8. Wie beurteilt die Landesregierung die Erfüllung der maximalen Hilfsfrist im ländlichen Bereich in den Jahren 2016 und 2017? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.