Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1836 7. Wahlperiode 27.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Angriff gegen Mitarbeiter des Jugendamtes in Wismar am 21. Februar 2018 und ANTWORT der Landesregierung Die Ostsee-Zeitung berichtete am 23. Februar 2018 von einem Angriff gegen Mitarbeiter des Jugendamtes Wismar am 21. Febraur 2018, bei dem 13 Mitarbeiter durch Pfefferspray Atembeschwerden, Reizhusten und Augentränen erlitten. Ein Mitarbeiter wurde durch einen Faustschlag am Kopf verletzt. 1. Haben alle 13 Mitarbeiter Strafanzeige erstattet? Wenn nicht, a) wie viele haben Strafanzeige erstattet? b) warum haben einige keine Strafanzeige erstattet? c) ist die Landesregierung der Ansicht, dass es sinnvoll ist, in derartigen Fällen Strafanzeige zu erstatten? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es wurde eine Anzeige erstattet, die inhaltlich alle strafbaren Handlungen gegen sämtliche Betroffene umfasst. Weitere Anzeigen waren insoweit nicht erforderlich. Einige der Handlungen werden nur auf Strafantrag verfolgt. Mit Stand vom 6. März 2018 liegen von den Mitarbeitern der Kreisverwaltung bisher zwei Strafanträge im Verfahren vor, vier Mitarbeiter verzichten auf einen Strafantrag. Eine Antwort der anderen Betroffenen zur Frage der Stellung eines Strafantrages steht noch aus. Im Übrigen vertritt die Landesregierung den Standpunkt, dass grundsätzlich zu allen strafbewehrten Vorfällen Anzeigen erstattet werden sollten. Dieses auch, um die generalpräventive Wirkung des Strafverfahrens weiter zu stärken. Drucksache 7/1836 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Gab es Dienstausfall aufgrund des Angriffes? Wenn ja, a) wie viele Mitarbeiter fielen aus? b) wie lange fielen diese jeweils aus? 3. Über welche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter verfügt das Jugendamt in Wismar? 4. Über welche Maßnahmen zum Schutz und zum Hilferuf verfügte die Mitarbeiterin, die von der Beleidigung und Bedrohung betroffen war? 5. Sind aufgrund des Vorfalls neue Sicherheitsmaßnahmen eingeführt worden? a) Ist dies geplant? b) Wenn ja, welche? Die Fragen 2 bis 5 (einschließlich Unterfragen) werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 62 II der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern muss bei einer Anfrage die Landesregierung mittelbar oder unmittelbar betroffen sein. Hier handelt es sich um ein kreisliches Jugendamt in der Stadt Wismar. Die Möglichkeit einer Abfrage bestünde nur, wenn möglicherweise ein Rechtsverstoß vermutet werden würde. Dieser ist auch unter Beachtung der Fürsorgepflicht nicht erkennbar. § 80 der Kommunalverfassung (KV M-V) stellt das Informationsrecht unter die Voraussetzung, dass seine Ausübung zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist (§ 80 Absatz 1 Satz 2 KV M-V). Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern und § 78 Absatz 2 KV M-V die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der (kommunalen) Verwaltung. Die Bereitstellung von bei den Kommunen vorhandenen Informationen zur Gesetzesvorbereitung und/oder Kontrolle der Landesregierung durch den Landtag ist keine rechtsaufsichtliche Aufgabe. Die Beschaffung derartiger Informationen gehört demzufolge auch nicht zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörden (vergleiche Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Randnummer 811 Pkt. 4.1.1) und findet daher in § 80 KV M-V keine Ermächtigungsgrundlage (vergleiche Gerner in Muth u. a., Potsdamer Kommentar, Randnummer 4 zu § 123; Glaser, Der Überblick 96, 355).