Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1850 7. Wahlperiode 19.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Anzahl, Verteilung und Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wurden die Anzahl und die Verteilung der Rettungstransporthubschrauber gemäß § 10 Absatz 2 Rettungsdienstplanverordnung vom 26. September 2016 zuletzt überprüft? Gemäß § 8 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) sind die Luftrettungsstandorte durch Rechtsverordnung in einem Rettungsdienstplan festzulegen. Mit § 10 Absatz 1 der Rettungsdienstplanverordnung (RDPVO M-V) wurden als Luftrettungsstandorte Güstrow, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und Neustrelitz bestimmt. Auch von den benachbarten Luftrettungsstationen in Perleberg und Angermünde im Bundesland Brandenburg und in Siblin im Bundesland Schleswig-Holstein kommen bei Bedarf Rettungstransporthubschrauber in Mecklenburg-Vorpommern zum Einsatz. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 RDPVO M-V sind die Anzahl und die Verteilung der Rettungstransporthubschrauber unter Beteiligung des Landesbeirates für das Rettungswesen mindestens im Abstand von zehn Jahren zu überprüfen. Ausgehend vom Inkrafttreten der Rettungsdienstplanverordnung im Jahr 2016 wird eine Prüfung bis 2026 durchzuführen sein. Der Landesbeirat für das Rettungswesen nach § 14 RDG M-V hat in der Sitzung vom 13. Oktober 2016 auf Vorschlag der Landesregierung beschlossen, eine Arbeitsgruppe Luftrettung zu bilden, die sich mit Fragen zu den Strukturen und zur zukünftigen Entwicklung der Luftrettung in Mecklenburg-Vorpommern befasst. Grundlage ist dabei der Prüfauftrag in § 10 Absatz 2 RDPVO M-V zu den Standorten und zur Verteilung der Rettungstransporthubschrauber und in § 15 Absatz 2 RDPVO M-V zur Anzahl und zur Verteilung der Intensivtransporthubschrauber . Thematisiert werden in dieser Arbeitsgruppe auch Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Rettungshubschrauber in der Nacht. Drucksache 7/1850 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welches war das Ergebnis der in der Antwort zu Frage 1 genannten letzten Überprüfung hinsichtlich Anzahl und Verteilung der Rettungstransporthubschrauber ? Seit dem Inkrafttreten der Rettungsdienstplanverordnung im Jahr 2016 ist eine bis 2026 durchzuführende Prüfung hinsichtlich Anzahl und Verteilung der Rettungstransporthubschrauber noch nicht erfolgt. Ergebnisse der in der Antwort zu Frage 1 genannten Arbeitsgruppe des Landesbeirates für das Rettungswesen liegen noch nicht vor. 3. Wurde in der Vergangenheit über eine Ausweitung der Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber über die Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang hinaus beraten? a) Wenn ja, wann? b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? c) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Frage, ob die Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber auf die Nacht ausgeweitet werden sollte, ist im Jahr 2006 durch den Landesbeirat für Rettungswesen, der schon nach dem alten Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern das für das Rettungswesen zuständige Ministerium beraten hat, diskutiert worden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine Ausdehnung der Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber auf die Nacht nicht empfohlen. Gründe waren insbesondere das höhere Risiko des Einsatzes von Rettungstransporthubschraubern in der Notfallrettung bei Nacht, mit der Notwendigkeit Landungen und Starts am oder in der Nähe von Notfallorten durchzuführen, also an Orten, die nicht über die sicherheitstechnische Ausstattung von zugelassenen Landeplätzen verfügen. Neben diesen erschwerten Bedingungen würden Einsätze bei Nacht zusätzlich zu der für Nachtflug erforderlichen technischen Ausstattung auch den Einsatz von zwei Piloten erfordern. Hinzu kommt, dass der Zeitvorteil des Hubschraubers bei Nacht geringer ausfällt, da eine zeitaufwendigere fliegerische Vorbereitung des Einsatzes erforderlich ist und Landungen teilweise in größerer Entfernung zum Notfallort durchgeführt werden müssen als am Tage. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1850 3 4. Ist es geplant, über die Ausweitung der Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber in absehbarer Zukunft zu beraten oder wird eine solche Ausweitung bereits konkret erwägt? 5. Welche Haltung nimmt die Landesregierung zu Nachtflügen von Rettungstransporthubschraubern ein? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Über eine Ausweitung der Einsatzbereitschaft der Rettungstransporthubschrauber auf die Nacht wird nach Vorliegen der Ergebnisse der Arbeit der in der Antwort zu Frage 1 genannten Arbeitsgruppe des Landesbeirates für das Rettungswesen zu entscheiden sein. 6. Welche Erfahrungen mit Nachtflugeinsätzen wurden mit dem Intensivtransporthubschrauber gemacht? Sofern in der Nacht der Bedarf für eine Akutverlegung eines Patienten aus einem Krankenhaus in eine Spezialeinrichtung erforderlich ist, kann der in Rostock stationierte Hubschrauber, der über eine Genehmigung nach § 26 RDG M-V zum Transport von Patientinnen und Patienten verfügt, von den integrierten Leitstellen im Land angefordert werden. Die damit gegebene Möglichkeit , auch bei Nacht Patienten schnell und schonend von einem Krankenhaus in ein anderes zu transportieren, ist unverzichtbar innerhalb des Systems des Rettungsdienstes des Landes und hat sich bewährt. 7. Inwiefern sind die in der Antwort zu Frage 6 genannten Erfahrungen auf Rettungstransporthubschrauber übertragbar? Die mit dem in der Antwort zu Frage 6 genannten Hubschrauber gemachten Erfahrungen sind nur begrenzt auf den eventuellen Einsatz von Rettungstransporthubschraubern im Rahmen der Notfallrettung zu übertragen. Der in Rostock stationierte Hubschrauber führt auf Grundlage seiner Genehmigung nach § 26 RDG M-V ganz überwiegend Verlegungen von Patienten zwischen Krankenhäusern durch. Starts und Landungen finden in diesem Rahmen von beziehungsweise auf zugelassenen Landeplätzen statt. Diese Landeplätze verfügen über die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung. Die Gegebenheiten des Landeplatzes und seines Umfeldes sind den Piloten bekannt. Beim Einsatz von Rettungstransporthubschraubern in der Notfallrettung bei Nacht bestünde die Notwendigkeit von Landungen und Starts in der Nähe von vorher nicht bekannten Notfallorten. Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen. Drucksache 7/1850 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Inwiefern sind die vorhandenen Rettungstransporthubschrauber nachtflugtauglich ? Die in Mecklenburg-Vorpommern stationierten Rettungstransporthubschrauber sind bisher nicht nachtflugtauglich.