Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1869 7. Wahlperiode 05.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Brandverhütungsschauen an den öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Mecklenburg-Vorpommerns und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Durchführung der Brandverhütungsschau obliegt in den Landkreisen den Brandschutzingenieuren . In Städten mit Berufsfeuerwehr führt diese die Brandverhütungsschau durch. Die Brandverhütungsschau stellt ein fachliches Unterstützungsangebot für den Schulträger dar. Der Landesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellungen vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden daher gebeten, die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. 1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden seit dem Schuljahr 2015/2016 die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschauen an den allgemeinbildenden Schulen gemäß § 2 Absatz 1 der „Verordnung über die Brandverhütungsschau Mecklenburg- Vorpommern“ nicht eingehalten (bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Einzelschulen angeben)? In den Landkreisen Vorpommern-Greifswald, Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim und in der Landeshauptstadt Schwerin wurden die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschau an den allgemeinbildenden Schulen nicht eingehalten. Aufgeschlüsselt nach den Kommunen ergibt sich folgendes Bild: Drucksache 7/1869 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Landkreis Vorpommern-Greifswald Eine Aufschlüsselung nach allgemeinbildenden Schulen wurde vom Landkreis Vorpommern- Greifswald nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen für die Brandverhütungsschau nur bei circa 25 Prozent der Schulen (einschließlich berufliche Schulen) eingehalten wurden. Landkreis Nordwestmecklenburg Der Landkreis Nordwestmecklenburg teilte mit, dass bei 34 allgemeinbildenden Schulen die nächste Überprüfung noch aussteht. Davon wurde jedoch bei acht Schulen mit der Durchführung der Brandverhütungsschau bereits begonnen. Aufgeschlüsselt nach Schulen ergibt sich folgendes Bild: Lfd. Schule Ort Brandverhütungs- Nr. schau beauftragt ___________________________________________________________________________ 01 Gymnasium Gadebusch 02 Gymnasium „Am Sonnenkamp“ Neukloster 03 Allg. Förderschule „An den Linden“ Grevesmühlen X 04 Allg. Förderschule „Pestalozzi“ Gadebusch 05 Allg. Förderschule „Anne Frank“ Schönberg X 06 Förderschule „D. v. Schulenburg“ Neukloster 07 Förderschwerpunkt „Am Wallberg“ Neuburg X 08 Grundschule Boltenhagen 09 Grundschule Brüsewitz X 10 Grundschule Carlow 11 Grundschule Damshagen 12 Grundschule Dorf Mecklenburg 13 Regionalschule u. Gymnasium Dorf Mecklenburg 14 Grundschule Dreveskirchen 15 Grundschule „Fritz Reuter“ Grevesmühlen 16 Grundschule „Am Ploggensee“ Grevesmühlen 17 Regionale Schule „Am Wasserturm“ Grevesmühlen 18 Schule zur individuellen Lebensbewältigung Grevesmühlen 19 Grundschule „Adolf Diesterweg“ Kalkhorst 20 Regionale Schule mit Grundschule „Prof. Dr. Dr. Hans Lembke“ Kirchdorf 21 Regionale Schule Klütz 22 Grundschule + Hort Lübow X 23 Regionale Schule mit Grundschule Lübstorf X 24 Regionale Schule mit Grundschule Lüdersdorf 25 Regionale Schule mit Grundschule Lützow Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1869 3 Lfd. Schule Ort Brandverhütungs- Nr. schau beauftragt ___________________________________________________________________________ 26 Regionale Schule mit Grundschule Mühlen-Eichsen 27 Regionale Schule mit Grundschule „Am Rietberg“ Neuburg X 28 Grundschule Neukloster 29 Regionale Schule Neukloster 30 Regionale Schule mit Grundschule „Käthe Kollwitz“ Rehna X 31 Grundschule Roggendorf 32 Regionale Schule mit Grundschule Schlagsdorf 33 Evang. inkl. Schule „An der Maurine“ Schönberg 34 Grundschule „Fritz Reuter“ Warin Landkreis Ludwigslust-Parchim Eine Aufschlüsselung nach allgemeinbildenden Schulen wurde vom Landkreis Ludwigslust- Parchim nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen für die Brandverhütungsschau nicht immer eingehalten wurden. Landeshauptstadt Schwerin Die Frist der Brandverhütungsschau wurde an folgenden allgemeinbildenden Schulen nicht eingehalten : Friedensschule, Freie Waldorfschule, SWS Schulen, Sprachheilpädagogisches Förderzentrum, Weinbergschule, Montessori-Schule, Schule Am Fernsehturm, Fritz-Reuter-Grundschule. 2. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden seit dem Schuljahr 2015/2016 die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschauen an den beruflichen Schulen gemäß § 2 Absatz 1 der „Verordnung über die Brandverhütungsschau Mecklenburg-Vorpommern“ nicht eingehalten (bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Einzelschulen angeben)? In den Landkreisen Vorpommern-Greifswald, Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim und in der Landeshauptstadt Schwerin wurden die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschau an den beruflichen Schulen nicht eingehalten. Aufgeschlüsselt nach den Kommunen ergibt sich folgendes Bild: Drucksache 7/1869 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Landkreis Vorpommern-Greifswald Eine Aufschlüsselung nach beruflichen Schulen wurde vom Landkreis Vorpommern- Greifswald nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen für die Brandverhütungsschau nur bei 25 Prozent der Schulen (einschließlich allgemeinbildende Schulen) eingehalten wurden. Landkreis Nordwestmecklenburg Der Landkreis Nordwestmecklenburg teilte mit, dass bei dem Berufsschulzentrum Nord in Zierow die Überprüfung noch aussteht. Landkreis Ludwigslust-Parchim Eine Aufschlüsselung nach beruflichen Schulen wurde vom Landkreis Ludwigslust-Parchim nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen für die Brandverhütungsschau nicht immer eingehalten wurden. Landeshauptstadt Schwerin Die Frist der Brandverhütungsschau wurde an folgenden beruflichen Schulen nicht eingehalten: Berufliche Schule (Werkstraße 108), Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik (Alexandrinenstraße 19), SALO + PARTNER Berufliche Bildung GmbH (Bremsweg 9), Berufliche Schule Wirtschaft und Verwaltung (Lübecker Straße 17). 3. Für welche in den Fragen 1 und 2 erfragten Schulen wurden die Fristen zur Durchführung der Brandverhütungsschauen um mehr als a) ein Jahr, b) zwei Jahre überschritten? Landkreis Vorpommern-Greifswald Eine Aufschlüsselung nach allgemeinbildenden und beruflichen Schulen wurde vom Landkreis Vorpommern-Greifswald nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen bei einer allgemeinbildenden Schule für die Brandverhütungsschau um ein Jahr nicht eingehalten wurde. Bei drei weiteren Schulen ist die Frist um vier Jahre überschritten. Landkreis Nordwestmecklenburg Die Fristen bei den aufgeführten Schulen bei Frage 1 und 2 wurden um mehr als zwei Jahre überschritten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1869 5 Landkreis Ludwigslust-Parchim Eine Aufschlüsselung nach allgemeinbildenden und beruflichen Schulen wurde vom Landkreis Ludwigslust-Parchim nicht vorgenommen, jedoch eingeräumt, dass die Fristen bei acht allgemeinbildenden Schulen um ein Jahr überschritten wurden. Bei den beruflichen Schulen ist eine Überschreitung von über zwei Jahren zu verzeichnen. Landeshauptstadt Schwerin a) Fristüberschreitung um mehr als ein Jahr: An allgemeinbildenden Schulen: Friedensschule, Freie Waldorfschule, SWS Schulen (Ziegelseestraße 1) An beruflichen Schulen: Berufliche Schule (Werkstraße 108) b) Fristüberschreitung um mehr als zwei Jahre: An allgemeinbildenden Schulen: Sprachheilpädagogisches Förderzentrum, Weinbergschule, Montessori-Schule, Schule Am Fernsehturm, Fritz-Reuter-Grundschule An beruflichen Schulen: Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik (Alexandrinenstraße 19) SALO + PARTNER Berufliche Bildung GmbH (Bremsweg 9) Berufliche Schule Wirtschaft und Verwaltung (Lübecker Straße 17) 4. Welche Mängel wurden am häufigsten bei den Brandverhütungsschauen festgestellt? Häufig anzutreffende Mängel sind: - nicht gegebene Aktualität der Brandschutzdokumente (zum Beispiel Feuerwehrpläne, Brandschutzordnungen, Flucht- und Rettungswegpläne), - fehlende aktuelle Sachverständigenprüfungen der technischen Anlagen, - vorgefundene Brandlasten in notwendigen Fluren oder Treppenräumen, - Brandschutztüren, deren Selbstschließfunktion mangelhaft ist, - Offenhaltung von Türen mittels nicht bestimmungsgemäßer Feststellanlagen (Keile), Drucksache 7/1869 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 - Freihaltung der Rettungswege (Verstellen von Fluren mit Mobiliar), - nicht ordnungsgemäß ausgeführte Schottungen von Leitungsöffnungen in Decken oder Wänden und - zweckentfremdete Nutzung von Betriebsräumen (Heizungsraum, elektrischer Betriebsraum sowie Flure im Kellerbereich) wegen fehlender Räumlichkeiten als Lager. 5. An welchen in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 erfragten Schulen wurden bei der Nachschau gemäß § 3 Absatz 4 „Verordnung über die Brandverhütungsschau Mecklenburg-Vorpommern“ nicht abgestellte Mängel festgestellt? Um welche Mängel handelte es sich? (Bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Einzelschulen angeben!) Bei der Mehrzahl der Kommunen wurden bei der Nachschau keine Mängel festgestellt. Im Einzelnen wurden dazu folgende Hinweise gegeben: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Kleinere Mängel wurden umgehend abgestellt. Probleme bereiten die zeit- und kostenintensiven Maßnahmen zur Ertüchtigung der geforderten Rettungswege. Landkreis Ludwigslust-Parchim Kostenintensive Maßnahmen zur Mängelbehebung benötigen für deren Abstellung einen höheren zeitlichen Aufwand als bis zur nächsten Nachschau. Landkreis Vorpommern-Rügen Die grundlegenden Mängel wurden entsprechend der Terminstellung abgearbeitet. Das Problem zweiter Rettungsweg ist aufgrund baulicher Maßnahmen langfristiger. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1869 7 6. An welchen öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sind nicht mindestens fünf Prozent der Beschäftigten der Schule als Brandschutzhelfer oder Brandschutzhelferin durch eine Ausbildung befähigt und benannt? Laut der Verwaltungsvorschrift „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ müssen in allen öffentlichen Schulen des Landes Brandschutzhelfer durch die Schulleiterin beziehungsweise durch den Schulleiter bestellt werden. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von mindestens fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2 in der Regel ausreichend. An allen öffentlichen Schulen ist die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern benannt. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Befähigung der Brandschutzhelfer zuständig. Seit 1. November 2015 bietet das Institut für Qualitätsentwicklung (IQ M-V) den Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern an den öffentlichen Schulen durch den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) TÜV Rheinland eine Brandschutzhelferausbildung in den Schulamtsbereichen an. Hieran haben bis zum 14. März 2018 299 Beschäftigte teilgenommen. Darüber hinaus hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AMD TÜV Rheinland seit dem 1. November 2015 an bisher 97 Schulen Brandverhütungsschauen beziehungsweise praktische Brandschutzunterweisungen durchgeführt. Hieran haben 1.355 Beschäftigte teilgenommen. Diese Fortbildungen des IQ M-V werden im Jahr 2018 und in den darauffolgenden Jahren fortgeführt, um es den öffentlichen Schulen schrittweise zu ermöglichen, alle notwendigen Brandschutzhelfer fachlich zu befähigen. Darüber hinaus nutzen öffentliche Schulen auch umfangreiche Möglichkeiten in der Region, um ihre Brandschutzhelfer zu befähigen. 7. An wie vielen öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sind Pulverlöscher im Einsatz und welche Gefährdungsbeurteilungen sind für den Einsatz solcher Pulverlöscher vorhanden (bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Einzelschulen angeben)? Gemäß § 110 des Schulgesetzes werden die Sachkosten durch die Schulträger aufgewandt. Die Ausstattung der Schulen mit Feuerlöschern entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen liegt daher in der Verantwortung der Sachkostenträger. Deshalb liegen der Landesregierung hierüber keine Informationen vor. Zur Beantwortung der Frage wäre eine entsprechende Abfrage bei allen Schulträgern zu allen öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen notwendig. Eine solche Abfrage würde einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.