Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1881 7. Wahlperiode 29.03.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Amtshandlungen bei Demonstrationen und Gebührenerhebung durch Polizeibehörden und ANTWORT der Landesregierung Für Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) werden neben Auslagen Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden hiernach von den obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium bestimmt (SOG M-V, § 114). 1. Inwiefern und inwieweit finden die Bestimmungen des SOG M-V zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Anwendung im Rahmen der Umsetzung des Versammlungsgesetzes des Bundes? 2. Für welche Amtshandlungen bei Demonstrationen, die nicht der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, erheben Polizeibehörden des Landes im Einzelnen welche Gebühren? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Gebührenregelungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes greifen im Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes nicht. Das Versammlungsgesetz trifft gegenüber dem Sicherheitsund Ordnungsgesetz für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe spezielle Regelungen. Nach Beendigung einer Versammlung, etwa nach deren Auflösung, sind Maßnahmen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit den entsprechenden Kostenfolgen möglich. Die Gebühren sind in der Verwaltungsvollzugskostenverordnung festgelegt. Drucksache 7/1881 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie gewährleistet das Ministerium für Inneres und Europa im Einzelnen , bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen, etwa im Zusammenhang mit Demonstrationslagen, gebührenpflichtige Leistungen so kostengünstig wie möglich zu erbringen? Das Ministerium für Inneres und Europa regelt keine Einzelfälle. Es gilt die Verwaltungsvollzugskostenverordnung , deren Gebühren grundsätzlich auf der Grundlage des aktuellen Gebührenerlasses des Finanzministeriums kalkuliert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden (potenzielle) Kostenschuldner von Amtshandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationen, also Demonstrationsteilnehmerinnen und Demonstrationsteilnehmer , über die Gebührenpflicht der jeweils möglichen Amtshandlungen und deren entsprechende Höhe informiert? Eine konkrete Information über die Gebührenpflicht und über die Höhe der zu erhebenden Gebühr nach der Verwaltungsvollzugskostenverordnung erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Welche Vor- bzw. Nachbereitungs- und Durchführungsmaßnamen im Einzelnen sind für das Ministerium für Inneres und Europa für die Bemessung der Gebühr einer Amtshandlung im Zusammenhang mit einer Demonstration maßgeblich, welche für den (potenziellen) Kostenschuldner keine Vorteile („wirtschaftlicher Wert“, „sonstiger Nutzen“) begründen und wie werden diese eine Gebühr begründenden Maßnahmen konkret dokumentiert? Solange die Versammlung besteht, gibt es keine gebührenpflichtigen Amtshandlungen. Werden nach Beendigung der Versammlung polizeiliche Maßnahmen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz erforderlich, so ist nur für die Durchführung der Aufwand zu erheben. Polizeiliche Maßnahmen werden verschriftet und kostenpflichtige Amtshandlungen zudem mittels Kostenmitteilung der zuständigen Stelle angezeigt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1881 3 6. Für welche gebührenpflichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationslagen haben Polizeibehörden des Landes in den vergangen fünf Jahren Bescheide in welcher Höhe erlassen? Aus welchen Gründen wurden dagegen wie viele Widersprüche eingelegt ? Die Polizeibehörden haben nach Beendigung von Versammlungslagen aufgrund der Anwendung unmittelbaren Zwangs insgesamt 19 Leistungsbescheide in Höhe von jeweils 124,00 Euro erlassen. In zwölf Fällen wurde Widerspruch eingelegt, wobei nur bei einem Widerspruch eine Begründung enthalten war. Dabei wurden inhaltlich Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit des polizeilichen Handelns geäußert.