Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1887 7. Wahlperiode 16.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Abschiebehafteinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Wie die Justizministerin Hoffmeister im Rechtsausschuss mitteilte, wird die JVA Neubrandenburg mangels Bedarfs geschlossen. Gleichzeitig aber fehlen Abschiebehaftplätze im Land, da Mecklenburg-Vorpommern keine eigene Abschiebehafteinrichtung unterhält. Nach § 62a Aufenthaltsgesetz ist Abschiebehaft in speziellen Einrichtungen zu vollziehen; nur ausnahmsweise dürfen allgemeine Haftplätze für Abzuschiebende genutzt werden. Da auch die einzige Abschiebehafteinrichtung in den „neuen Bundesländern “ im brandenburgischen Eisenhüttenstadt schon seit März 2017 geschlossen ist, müssen die Ausländerbehörden Mecklenburg- Vorpommerns nun bundesweit nach Abschiebehaftplätzen suchen. 1. Welche Kosten verursacht die Schließung der JVA Neubrandenburg? Neben den reinen Umzugskosten können durch die Schließung der Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg insbesondere auch Kosten für die Nachnutzung anfallen und Veräußerungserlöse erzielt werden, deren Umfang derzeit jeweils noch nicht bekannt ist. Der Landesregierung ist eine verlässliche Kalkulation der Kosten beziehungsweise Erlöse, die durch die Schließung der Justizvollzugsanstalt Neubrandenburg verursacht werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht möglich. Drucksache 7/1887 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Kosten würde die Umwandlung dieser JVA zu einer Abschiebehafteinrichtung verursachen? Der Landesregierung sind seriöse, belastbare Angaben zu den Kosten, die durch eine Umwandlung der Justizvollzugsanstalt in eine Abschiebungshafteinrichtung entstehen würden, ebenfalls nicht möglich. Die Kosten einer solchen Umwandlung hängen von dem konkreten Umfang der Nachnutzung ab. Nur auf der Grundlage einer solchen Planung wären Angaben zu den Kosten möglich. 3. In welchen Abschiebehafteinrichtungen wurden Abzuschiebende aus Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2016 und 2017 untergebracht (bitte aufteilen nach Fall und Hafteinrichtung)? Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können im Rahmen der Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes, gemäß § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in speziellen Hafteinrichtungen (Abschiebungshafteinrichtungen, Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige und andere spezielle Einrichtungen) oder in sonstigen Haftanstalten (in der Regel Justizvollzugsanstalten) untergebracht werden. Im Rahmen des Ausreisegewahrsams nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes erfolgt der Vollzug gemäß § 62b Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes im Transitbereich eines Flughafens oder einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist. Die untenstehenden Zahlen beziehen sich nur auf Abschiebungen, die im Rahmen von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam vollzogen wurden. Diese Zahlen enthalten nicht Fälle der Abschiebung aus der Strafhaft heraus. Hingegen können in den genannten Zahlen Personen enthalten sein, die vor der Abschiebung in mehr als einer Einrichtung untergebracht waren. In den Jahren 2016 und 2017 wurden Abzuschiebende aus Mecklenburg-Vorpommern in entsprechenden Einrichtungen an den unten genannten Standorten untergebracht: 2016 1 Fall untergebracht in Berlin-Köpenick (Berlin), 1 Fall untergebracht in Bremen (Freie Hansestadt Bremen), 7 Fälle untergebracht in Büren (Nordrhein-Westfalen), 1 Fall untergebracht in Eichstätt (Bayern), 11 Fälle untergebracht in Eisenhüttenstadt (Brandenburg), 1 Fall untergebracht in Hannover (Niedersachsen), 2 Fälle untergebracht in Mühldorf am Inn (Bayern), 2 Fälle untergebracht in Pforzheim (Baden-Württemberg). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1887 3 2017 1 Fall untergebracht in Bremen (Freie Hansestadt Bremen), 2 Fälle untergebracht in Büren (Nordrhein-Westfalen), 2 Fälle untergebracht in Bützow (Mecklenburg-Vorpommern), 6 Fälle untergebracht in Eisenhüttenstadt (Brandenburg), 6 Fälle untergebracht in Hamburg (Freie und Hansestadt Hamburg), 3 Fälle untergebracht in Hannover-Langenhagen (Niedersachsen), 2 Fälle untergebracht in Ingelheim (Rheinland-Pfalz), 1 Fall untergebracht in Mühldorf am Inn (Bayern), 1 Fall untergebracht in Pforzheim (Baden-Württemberg).