Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1895 7. Wahlperiode 05.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Vierte Verordnung zur Änderung der Berufsschulverordnung vom 27. Juni 2017 und ANTWORT der Landesregierung In der Neufassung des § 12 Abs. 2 BSVO M-V heißt es: „(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 oder dem nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharbeiterbrief wird gleichzeitig die Berufsreife mit Leistungsfeststellung erworben.“ 1. Wann wurde der Schulabschluss der „Berufsreife mit Leistungsfeststellung “ wieder eingeführt? Der Schulabschluss der „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Berufsschulverordnung vom 27. Juni 2017 nicht wieder eingeführt. Für den Bereich der Berufsschulen ist eine Abschaffung des Schulabschlusses „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ bisher nicht erfolgt. § 16 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes ermöglicht es, die Berufsreife mit einer gesonderten Leistungsfeststellung zu verbinden. Um einen Gleichklang mit der Allgemeinbildung zu erzielen, prüft das Ministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur zurzeit, ob dem Landtag der Vorschlag unterbreitet werden sollte, die „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ auch im beruflichen Bereich abzuschaffen. Drucksache 7/1895 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Voraussetzungen müssen Schülerinnen und Schüler erfüllen, um den Schulabschluss der „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ zu erwerben? Nach § 12 Absatz 2 der Berufsschulverordnung wird mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nummer 1 oder dem nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharbeiterbrief gleichzeitig die Berufsreife mit Leistungsfeststellung erworben. Nach § 13 Absatz 1 der Berufsschulverordnung können Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen gemäß § 1 Nummer 5 mit weniger als neun Monaten Dauer und darüber hinaus alle anderen Schülerinnen und Schüler, die bereits die Berufsreife erworben haben, auf eigenen Antrag, bei nicht volljährigen Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einer Leistungsfeststellung am Ende des Bildungsganges teilnehmen.