Der Chef der Staatskanzlei hat namens der Landesregierung die Antwort auf die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. April 2018 übermittelt. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1899 7. Wahlperiode 04.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Henning Foerster und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Wiedereinsetzung des Chefs der Staatskanzlei und ANTWORT der Landesregierung 1. Inwieweit gab es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des damaligen Chefs der Staatskanzlei, Reinhard Meyer, aus dem Amt und dem Wechsel in die Regierung des Landes Schleswig-Holstein im Juni 2012 mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Herrn Meyer und dem damaligen Ministerpräsidenten, einem Beauftragten Dritten oder der jetzigen Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg- Vorpommern über eine mögliche Rückkehr in die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern? Nach § 66 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V) kann einem Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Von dieser Möglichkeit wurde anlässlich der Ernennung von Herrn Meyer in das Amtsverhältnis als Minister des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2012 Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende mündliche oder schriftliche Vereinbarung über eine mögliche Rückkehr in den Landesdienst gab es nicht. Mit der Ernennung zum Chef der Staatskanzlei mit Wirkung vom 22. Januar 2018 lebte das bis dahin ruhende Beamtenverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern wieder auf. Drucksache 7/1899 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. An welche Bedingungen war diese Rückkehr möglicherweise gebunden? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde a) diese mündliche oder schriftliche Rückkehrvereinbarung geschlossen, b) auf welcher rechtlichen Grundlage umgesetzt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Auf wessen Wunsch hat Herr Meyer sein Dienstverhältnis in Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2012 beendet bzw. ruhend gestellt? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Auf wessen Wunsch und mit welcher fachlichen Begründung erfolgten die Entlassung des Chefs der Staatskanzlei und die Wiedereinsetzung von Herrn Meyer in dieses Amt? Für die Beendigung des Amtes einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs ist keine fachliche Begründung erforderlich. Für die Ernennung aller Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist allein die Ministerpräsidentin zuständig. Aus dem Ernennungsrecht folgt zugleich die Befugnis zur Beendigung des Staatssekretärsamtes . Die Ministerpräsidentin hat Herrn Dr. Frenzel mit Wirkung vom 22. Januar 2018 in den Bereich der Justiz versetzt und hat Herrn Meyer mit Wirkung zum selben Tage gebeten, das Amt des Chefs der Staatskanzlei zu übernehmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1899 3 6. Welche finanziellen Konsequenzen hat der Wechsel im Amt für den Landeshaushalt, unter anderem zum Beispiel bezogen auf die Bezüge und Pensionsansprüche? Seit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge am 12. Juni 2012 bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Chef der Staatskanzlei am 22. Januar 2018 hat Herr Meyer keinerlei Dienst- oder Versorgungsbezüge vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten. Für den Zeitraum der Beurlaubung vom 12. Juni 2012 bis 22. Januar 2018 hat Herr Meyer keine Versorgungsansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern erworben. Seit 22. Januar 2018 erhält Herr Meyer wieder Dienstbezüge aus dem Amt der Besoldungsgruppe B 10. Herr Dr. Frenzel erhält mit Wirkung vom 22. Januar 2018 (Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht) Besoldung aus der Besoldungsgruppe R 3. Ein möglicher Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage wird derzeit geprüft.