Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/190 7. Wahlperiode 13.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung und ANTWORT der Landesregierung Die Bundesregierung beteiligte sich an den Ausgaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II in Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2015 und 2016 mit jeweils 31,3 Prozent, die verbleibenden Kosten tragen die Kommunen. 1. Wie hoch waren in den Jahren 2015 und 2016 jeweils die Auszahlungen des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sowie für das Land im Rahmen von SGB II? Die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist in § 46 Absatz 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Nach der ab 7. Dezember 2016 wirksam gewordenen Neuregelung , die zum 1. Januar 2016 rückwirkend gilt, erhält das Land Mecklenburg-Vorpommern unter Einbeziehung der entsprechenden Verordnung des Bundes eine Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 34,6 Prozent im Jahr 2015 und in Höhe von insgesamt 37,8 Prozent im Jahr 2016. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Im Jahr 2015: § 46 Absatz 5 SGB II a.F.: 31,3 Prozent, § 46 Absatz 6 SGB II a.F.: 3,3 Prozent. Drucksache 7/190 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Jahr 2016: § 46 Absatz 6 SGB II: 27,6 Prozent, § 46 Absatz 7 SGB II: 3,7 Prozent, § 46 Absatz 8 SGB II: 4,2 Prozent, § 46 Absatz 9 SGB II: 2,3 Prozent. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben auf Basis von § 11 des Landesausführungsgesetzes zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) in den Jahren 2015 und 2016 die nachfolgend benannten Mittel aus der Beteiligung des Bundes an den KdU nach dem SGB II erhalten. Die Mittel der Bundesbeteiligung für den Personenkreis nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz , für die die kommunalen Träger vom Land eine vollständige Kostenerstattung erhalten, sind getrennt ausgewiesen. 2015 2016 Hansestadt Rostock 21.053.069,56 21.689.341,23 Landeshauptstadt Schwerin 9.607.542,55 10.450.862,45 Landkreis Ludwigslust-Parchim 12.408.000,84 11.136.481,79 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 25.070.391,72 21.803.012,99 Landkreis Nordwestmecklenburg 9.866.201,39 9.680.865,79 Landkreis Rostock 12.629.924,09 14.940.104,03 Landkreis Vorpommern-Greifswald 21.986.963,05 20.425.468,80 Landkreis Vorpommern-Rügen 18.192.118,96 18.945.107,79 Zwischen-Summe: 130.814.212,16 129.071.244,87 FlAG gesamt: 1.073.506,39 918.678,36 Gesamt-Summe 131.887.718,55 129.989.923,23 Erläuterung: FlAG - Flüchtlingsaufnahmegesetz Beträge in Euro In den Werten für das Jahr 2015 sind auch die Beträge aus der Bundesbeteiligung des Jahres 2012 enthalten, die der Bund im Jahr 2014 einbehalten und im Jahr 2015 im Umfang von 9.919.942,35 Euro erstattet hat. 2. Wie hoch war der nach Abzug der Bundesmittel verbleibende, von den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zu tragende Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils für die Jahre 2015 und 2016? Lässt man die Anteile der Bundesbeteiligung, die der mittelbaren Entlastung für die kommunalen Ausgaben für Bildung- und Teilhabe dienen (ohne die Anteile für zusätzliche Warmwasserbereitung) außer Acht, so ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht der auf die Landkreise und kreisfreien Städte entfallende verbleibende Anteil an den KdU. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/190 3 Grundlage bilden die in den Jahren 2015 und 2016 von den Landkreisen und kreisfreien Städten monatlich gemeldeten KdU-Ausgaben. Der Anteil für den Personenkreis nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist getrennt ausgewiesen, da die kommunalen Träger vom Land hierfür eine vollständige Kostenerstattung erhalten. 2015 2016 Hansestadt Rostock 40.217.974,86 37.718.146,52 Landeshauptstadt Schwerin 16.961.507,99 16.793.398,01 Landkreis Ludwigslust-Parchim 21.818.388,67 21.077.447,39 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 43.137.234,41 42.091.938,51 Landkreis Nordwestmecklenburg 17.501.612,71 17.817.321,79 Landkreis Rostock 24.051.398,98 20.301.900,72 Landkreis Vorpommern-Greifswald 38.796.064,07 36.354.348,81 Landkreis Vorpommern-Rügen 32.743.603,10 32.682.069,83 Zwischen-Summe: 235.227.784,79 224.836.571,58 FlAG gesamt: 1.929.106,95 1.964.109,19 Gesamt-Summe 237.156.891,74 226.800.680,77 Erläuterung: FlAG – Flüchtlingsaufnahmegesetz Beträge in Euro 3. Wie hoch waren in den Jahren 2015 und 2016 jeweils die von der Bundesregierung getragenen Ausgaben für Wohnkosten bzw. für Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für in Mecklenburg-Vorpommern lebende betroffene Personen? Die Bundeserstattung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrug 112.165.743,77 Euro im Jahr 2015 und 112.428.572,90 Euro im Jahr 2016. Darin gegebenenfalls enthaltene KdU werden statistisch nicht gesondert ausgewiesen. 4. Mit welcher Kosteneinsparung ist voraussichtlich durch die Übernahme der Wohnkosten für in Mecklenburg-Vorpommern lebende Flüchtlinge im Sozialleistungsbezug durch die Bundesregierung zu rechnen? Bei den KdU-Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um gesetzliche kommunale Leistungen. Dies gilt auch in Bezug auf KdU für Flüchtlinge, die Ansprüche nach dem SGB II haben. Drucksache 7/190 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Nach § 46 Absatz 9 SGB II leistet der Bund in den Jahren 2016 bis 2018 eine zusätzliche Beteiligung an den KdU. Diese Mittel dienen dazu, die Kommunen zusätzlich von den Unterkunftskosten für Flüchtlinge (mittelbar) zu entlasten. Für die Ermittlung der Höhe der länderspezifischen Bundesbeteiligung werden die KdU für Flüchtlinge zu Grunde gelegt, die nicht vor Oktober 2015 erstmalig im SGB II leistungsberechtigt waren und über einen der in § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II benannten Aufenthaltsstatus verfügen. Die länderbezogene Festlegung einer Bundesbeteiligung, die jährlich erfolgt, soll dabei sicherstellen, dass durch diese Bundesbeteiligung die Kommunen in Höhe der KdU- Aufwendungen für die in § 46 Absatz 10 Satz 3 SGB II benannten Flüchtlinge im SGB II entlastet werden. Die Höhe der Bundesbeteiligung betrug für Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 feststehend 2,3 Prozent der KdU. Für 2016 sind entsprechende Mittel aus der Bundesbeteiligung in Höhe von 8.062.913,13 Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet worden. Im Jahr 2017 wird eine Bundesbeteiligung in Höhe von vorläufig 2,3 Prozent der KdU geleistet und entsprechend den monatlichen KdU-Abrechnungen der Landkreise und kreisfreien Städte an diese weitergeleitet. Nach den Regelungen in § 46 Absatz 10 SGB II wird die Höhe dieser Bundesbeteiligung im Laufe des Jahres 2017 überprüft und durch eine Verordnung des Bundes länderspezifisch rückwirkend zum 1. Januar 2017 neu festgelegt. 5. Wie hoch waren die Ausgaben für Wohngeld des Landes und des Bundes in den Jahren 2015 und 2016, die an die Wohngeldstellen ausgezahlt wurden? Die Wohngeldausgaben in Mecklenburg-Vorpommern betrugen im Jahr 2015 25.668.101,21 Euro und im Jahr 2016 40.241.417,93 Euro. Die Ausgaben wurden jeweils zur Hälfte vom Land und vom Bund getragen. Der Anstieg der Wohngeldausgaben im Jahr 2016 resultiert aus den Änderungen des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610). Mit dem Gesetz ist das Wohngeld an die Wohnkosten- und Einkommensentwicklung angepasst worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/190 5 6. Wie viele Haushalte erhielten in den Jahren 2015 und 2016 in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld (bitte auch vorläufige Zahlen angeben)? Ende 2015 erhielten 20.778 Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld. Die Wohngeldstatistik für 2016 liegt noch nicht vor. Nach vorläufigen Schätzungen des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung haben Ende 2016 rund 26.000 Haushalte Wohngeld erhalten. Der Anstieg der Wohngeldempfänger im Jahr 2016 resultiert aus den Änderungen des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610). Mit dem Gesetz ist das Wohngeld an die Wohnkosten- und Einkommensentwicklung angepasst worden.