Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1900 7. Wahlperiode 20.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Lehrkräfte mit Doppelqualifikation in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die sogenannte Doppelqualifikation wurde 2010 „ins Leben gerufen“, um zum einen einem höheren Anteil der Vielzahl von Lehramtsabsolventinnen und -absolventen des gymnasialen Lehramtes die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung mit dem Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern abzuschließen und zum anderen aber auch, um den Bewerberüberhang zu den Lehrämtern „umzuleiten“, bei denen das Verhältnis zwischen Referendarstellen und Bewerbungen konträr war. Diesem Prinzip folgend haben die Referendarinnen und Referendare, die die Doppelqualifikation durchlaufen, die Möglichkeit, an Grundschulen beziehungsweise an Regionalen Schulen ausgebildet zu werden und ihre Bandbreite an Fähigkeiten hinsichtlich dieser weiteren Schularten zu erweitern. Hierbei beschränkt sich die Ausbildung an jenen Schulen nicht nur auf die bloße Unterrichtstätigkeit. Stattdessen erfolgt in dieser Phase der Ausbildung an drei von fünf Tagen der Woche eine theoretische Begleitung durch das Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) sowie das Institut für Qualitätsentwicklung (IQ M-V). Nach erfolgreichen Prüfungen und Lehrproben kann auf diese Weise eine Unterrichtserlaubnis erworben werden, die nicht nur erhöhte Einstellungschancen für Stellen im Schuldienst für die jeweilige Schulart bieten, sondern vor allem auch die Befähigung an einer Grundschule oder Regionalen Schule tätig zu werden. Drucksache 7/1900 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Zu welchem Termin enden in den Jahren 2018 und 2019 die Bewerbungsfristen für den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation? Die Bewerbungsfrist für den am 1. August 2018 beginnenden Vorbereitungsdienst endete am 13. April 2018. Für den 1. August 2019 ist eine konkrete Frist noch nicht terminiert. 2. Zu welchem Termin enden in den Jahren 2018 und 2019 die Nachreichfristen zur Bewerbung für den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation für a) Lehramt Gymnasium und Regionale Schule, b) Lehramt Gymnasium und Grundschule? Für die sogenannte Doppelqualifikation gibt es aufgrund des großen Bewerberüberhanges keine Nachreichfrist. 3. In welchem Zeitraum finden in den Sommersemestern 2018 und 2019 die mündlichen und schriftlichen Prüfungen zur ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter statt (bitte getrennt nach Lehrämtern und Universitäten angeben)? Die konkreten Prüfungstermine werden zu jedem Semester neu und in Abhängigkeit von den Anmeldungen zur Ersten Staatsprüfung sowie den personellen Gegebenheiten der Universitäten und des jeweiligen Lehrerprüfungsamtes festgelegt. Daher ist eine Auskunft für das Sommersemester 2019 zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Für das Sommersemester 2018 wird derzeit von folgender Prüfungszeitschiene ausgegangen: - Lehramt an Grundschulen (ausschließlich Universität Rostock) Beinahe alle Fächer werden bis einschließlich des 27. Juli 2018 geprüft. Lediglich die Prüfungen des Lernbereiches Mathematik werden nach derzeitigem Stand voraussichtlich erst im September stattfinden können. - Lehramt an Grund- und Hauptschulen (ausschließlich Universität Rostock) Die letzten Prüfungen finden am 6. Juli 2018 statt. - Lehramt für Sonderpädagogik (ausschließlich Universität Rostock) Die letzten Prüfungen finden am 29. Juli 2018 statt. - Lehramt an Regionalen Schulen - Universität Greifswald: Die letzten Prüfungen finden Ende Juli 2018 statt. Eine abschließende Terminierung ist noch nicht möglich. - Universität Rostock: Die letzten Prüfungen finden am 21. September 2018 statt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1900 3 - Lehramt an Gymnasien - Universität Greifswald: Die letzten Prüfungen finden Ende Juli 2018 statt. Eine abschließende Terminierung ist noch nicht möglich. - Universität Rostock: Die letzten Prüfungen finden am 21. September 2018 statt. 4. Welche Möglichkeit besteht für Lehramtsabsolventen, die zu den Bewerbungsfristen für den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation wegen der späteren Prüfungstermine der Hochschulen in den Sommersemestern 2018 und 2019 noch nicht über das Zeugnis des ersten Staatsexamens verfügen, zeitnah den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation in Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen? Auf Grund des großen Bewerberüberhanges beim Lehramt an Gymnasien ist es notwendig, dass ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. Dieses basiert im Wesentlichen auf der Note in der Ersten Staatsprüfung. Studierende, die diese noch nicht vorweisen können, können damit auch nicht beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Eine Nachreichfrist für entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern einzuräumen, würde sich damit nicht nur auf das nachzureichende Zeugnis, sondern auch auf den zeitlichen Ablauf des gesamten Auswahlverfahrens einschließlich der ausstehenden Schulzuweisungen, der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und so weiter auswirken. Zwischen diesem Umstand und den vergleichsweise späten Prüfungszeiträumen des Sommersemesters 2018 besteht kein Zusammenhang. Das Semester beginnt zum 1. April 2018. Die Bewerbungsfrist, zu der das Erste Staatsexamen bei Bewerbungen für die Doppelqualifikation vorliegen muss, endet am 13. April 2018. Die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber haben die Wahl, sich für den anschließenden, zum 1. Februar des Folgejahres beginnenden „regulären“ Vorbereitungsdienst zu bewerben oder erst zum 1. August des Folgejahres eine Bewerbung für die sogenannte Doppelqualifikation einzureichen. Außerdem sind mit dem 50-Millionen-Euro-Paket neben den bekannten weiteren Verbesserungen Stellen zur Verfügung gestellt worden, die dazu dienen, Lehramtsabsolventen, die einige Monate auf den nächsten Termin warten müssen, befristet als Vertretungskräfte zu beschäftigen. Diese Möglichkeiten sind zu den ohnehin bestehenden Vertretungsbedarfen dazu gekommen. Außerdem ergeben sich bei einer solchen hauptberuflichen Tätigkeit für die Auswahl entsprechende Boni, sodass der Anreiz, vorübergehend als Lehrkraft zu arbeiten, um die Chancen, dann zugelassen zu werden, zu erhöhen, ebenfalls unterstützt wird. Drucksache 7/1900 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Für den Fall, dass entsprechend des Bewerbungsverfahrens für den gymnasialen Vorbereitungsdienst auch für den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation Gymnasium/Grundschule und Gymnasium/ Regionale Schule keine Nachreichfristen vorgesehen sind, wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund des Lehrkräftemangels die Tatsache, dass Interessenten für diesen Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation in Mecklenburg-Vorpommern bei Beendigung des Studiums im Sommersemester mindestens eine einjährige Wartezeit haben, um sich für den Vorbereitungsdienst mit Doppelqualifikation in Mecklenburg-Vorpommern bewerben zu können? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Ist mit den Nachreichfristen für die Lehrämter, außer Lehramt Gymnasium , sichergestellt, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich am Auswahlverfahren/Einstellungsverfahren für den Vorbereitungsdienst teilnehmen können (bitte nach Lehrämtern getrennt angeben)? Das Gros der Bewerberinnen und Bewerber kann sich durch die Nachreichfrist (31. Juli 2018) für den zum 1. August 2018 beginnenden Vorbereitungsdienst bewerben. Nach derzeitiger Lage besteht jedoch für angehende Absolventinnen und Absolventen des Lehramtes an Grundschulen sowie für einige Fächer des Lehramtes an Regionalen Schulen (siehe Antwort zu Frage 3) die Gefahr, dass sie ihre letzten Prüfungen nach Beginn des fraglichen Vorbereitungsdienstes hätten und damit nicht zum 1. August 2018 den Dienst antreten könnten. Zur weiteren Klarstellung: Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfordert das Erste Staatsexamen. Wenn - aus welchen Gründen auch immer - die Prüfungen nicht abgeschlossen sind, liegt dieses Examen schlicht nicht vor. Die Landesregierung hat ein hohes Interesse daran, gerade auch den angehenden Lehrkräften für die Grundschulen eine möglichst unmittelbare Übernahme in den Vorbereitungsdienst zu ermöglichen. Daher wird derzeit geprüft, inwieweit hier Möglichkeiten bestehen. 7. Mit welcher Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe werden die Lehrkräfte mit Doppelqualifikation vergütet, die regelmäßig mehr als die Hälfte der Pflichtstunden an einer Grundschule ableisten und den geringeren Stundenumfang an einem Gymnasium beschäftigt sind? Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grundschulen beziehungsweise an Grund- und Hauptschulen sind als Tarifbeschäftigte gemäß den tarifrechtlichen Regelungen in Entgeltgruppe 11 mit Angleichungszulage eingruppiert. Im Falle des Beamtenverhältnisses sind sie der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1900 5 Lehrkräfte mit dem Lehramt an Realschulen, an Regionalen Schulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien sowie an beruflichen Schulen (mit Doppelqualifikation) sind hingegen in die Entgeltgruppe 13 (im Falle des Beschäftigungsverhältnisses) eingruppiert beziehungsweise werden der Besoldungsgruppe A 13 (im Falle des Beamtenverhältnisses) zugeordnet. Sofern sich die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis befinden, hat die in Frage 7 dargestellte Situation (mehr als die Hälfte der Pflichtstunden werden an einer Grundschule abgeleistet und der geringere Stundenumfang wird an einem Gymnasium unterrichtet) keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen. Bei Lehrkräften im Beschäftigungsverhältnis hingegen hat dies auch keine entgeltmäßigen Auswirkungen, sofern die betreffende Lehrkraft (beispielsweise mit dem Lehramt an Gymnasien) aus dienstlichen Gründen an die Grundschule abgeordnet wird. Bewirbt sich allerdings eine tarifbeschäftigte Lehrkraft mit dem Lehramt an Gymnasien für eine dauerhafte Verwendung unmittelbar an eine Grundschule und es erfolgt daraufhin auch die Versetzung an die Grundschule, ist sie in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Diese Eingruppierung bleibt auch bestehen, wenn die ursprünglich versetzte „Lehrkraft mit dem Lehramt an Gymnasien“ an einer Grundschule zu unter 50 Prozent der Pflichtstunden an einem Gymnasium ableistet. Erst der Umstand, dass mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden wieder an einem Gymnasium abgeleistet werden, würde einen tariflichen Höhergruppierungsanspruch in die Entgeltgruppe 13 für diese Lehrkraft mit dem Lehramt an Gymnasien, welche auf eigenen Wunsch an eine Grundschule versetzt wurde, auslösen. 8. Wie werden Lehrkräfte mit dem Abschluss Grund- und Hauptschullehrer vergütet, wenn sie regelmäßig mehr als die Hälfte der Pflichtstunden an einer Grundschule ableisten und den geringeren Teil an einer Regionalen Schule beschäftigt sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden gemäß den tarif- beziehungsweise den besoldungsrechtlichen Regelungen der Entgeltgruppe 11 (im Falle des Beschäftigungsverhältnisses) beziehungsweise der Besoldungsgruppe A 12 (im Falle des Beamtenverhältnisses) eingruppiert beziehungsweise zugeordnet. Das gilt auch dann, wenn sie regelmäßig mehr als die Hälfte der Pflichtstunden an einer Grundschule ableisten und den geringeren Teil an einer Regionalen Schule beschäftigt sind. Drucksache 7/1900 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 9. Werden Grund- und Hauptschullehrer in der Vergütungsgruppe wieder zurückgestuft, wenn nach fünfjähriger Beschäftigung ein Antrag auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe E 13 bewilligt worden ist, die Lehrkraft in den Folgejahren aber wieder den größeren Teil der Pflichtstunden an einer Grundschule und den geringeren Teil an der Regionalen Schule leistet? Sofern Lehrkräfte mit dem ursprünglichen Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach fünfjähriger Bewährung an einer Regionalen Schule nach den Vorschriften des Lehrerbildungsgesetzes das Lehramt an Regionalen Schulen zuerkannt bekommen haben, sind diese in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert, sofern auch mindestens zu 50 Prozent der Pflichtstunden in dieser Schulart unterrichtet werden. Für den Fall, dass die betreffende Lehrkraft jedoch dauerhaft und auf freiwilliger Basis dann wieder zum überwiegenden Teil die Pflichtstunden an einer Grundschule absolviert, ist der tarifliche Anspruch auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nicht mehr gegeben. Die Lehrkraft wäre dann in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, das heißt, sie würde herabgruppiert werden.