Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1901 7. Wahlperiode 09.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Karsten Kolbe, Fraktion DIE LINKE Formen und Ausmaß studentischer Mitbestimmung und ANTWORT der Landesregierung Am 31. Januar 2018 hat das Konzil, das höchste Organ der Universität Rostock, im Rahmen der Wahlen der neuen Prorektoren auch einen neuen studentischen Prorektor gewählt, der nunmehr gleichberechtigt mit den anderen Prorektoren im Rektorat tätig ist. Das ist in dieser Form eine Ausnahme in der staatlichen deutschen Universitätslandschaft. Keine andere staatliche Universität lässt ein studentisches Mitglied gleichberechtigt im Rektorat mitarbeiten. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Stelle der studentischen Prorektorin /des studentischen Prorektors mit Blick auf die studentische Mitbestimmung insgesamt? Insgesamt werden durch die Mitgliedschaft einer oder eines Studierenden in der Hochschulleitung die Möglichkeiten der studentischen Mitbestimmung erheblich erweitert. 2. Welche positiven und negativen Aspekte sieht die Landesregierung mit Blick auf diese Stelle? Prägend für die Funktion ist die Vertretung studentischer Interessen in der Hochschulleitung durch ein studentisches Mitglied der Körperschaft. Aus Sicht der Universität Rostock hat sich die Funktion bewährt. Die Bündelung studentischer Angelegenheiten im Rektorat befördert den Interessenausgleich zwischen Studierendenschaft, Verwaltung und Hochschulleitung. Drucksache 7/1901 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Funktion erhöht nicht nur die Transparenz und Akzeptanz universitärer Entscheidungen auf Seiten der Studierenden, sie führt auch zu höherer Akzeptanz studentischer Mitwirkung bei den anderen Statusgruppen. Die anderen Hochschulen haben sich gegen ein studentisches Prorektorat entschieden. Als grundsätzliche Argumente sind zu nennen, dass die Hochschulleitung die Gesamtverantwortung für die Hochschule trägt und damit der Gesamtheit ihrer Mitglieder verpflichtet ist. Die Partikularinteressen einer Gruppe sollten nicht in den Vordergrund treten. Eine wirkungsvolle Vertretung studentischer Interessen ist über die verfasste Studierendenschaft und die Vertretung in Organen und Gremien gewährleistet. Die Ausweisung dieser Funktion ist schließlich auch mit zusätzlichen Kosten für die Hochschule verbunden. 3. Inwieweit befürwortet die Landesregierung eine Ausweitung dieses Modells auf die anderen staatlichen Hochschulen des Landes? Aus Sicht der Landesregierung ist es sinnvoll, die Entscheidung über die Zusammensetzung der Hochschulleitung mit Blick auf die weiteren Mitglieder in der autonomen Entscheidung der Hochschulen zu belassen. 4. Welche Formen studentischer Mitbestimmung sind aus Sicht der Landesregierung noch denkbar? 5. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, bei der angekündigten Novellierung des Landeshochschulgesetzes die Regelung der studentischen Mitbestimmung an den staatlichen Hochschulen neu zu fassen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung werden mit dem aktuellen Landeshochschulgesetz die grundlegenden Formen studentischer Mitbestimmung abgebildet. Das Landeshochschulgesetz sieht eine verfasste Studierendenschaft verbindlich vor; es gewährleistet explizit ein Antrags- und Rederecht im Senat. Daneben sind die Studierenden als Gruppe in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen vertreten. Hinzu tritt die Option, ein studentisches Mitglied in der Hochschul- und Fachbereichsleitung vorzusehen. Hochschulgesetzlich verankert ist die Mitwirkung Studierender bei der Wahl der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie bei der Bewertung der Lehre in den Gremien, die Bewertung von Lehrveranstaltungen eingeschlossen. Die Koalitionspartner haben verabredet, Studierende stärker als bisher in die für Studiengänge bestehenden oder einzurichtenden Qualitätssicherungsprozesse der Hochschulen einzubeziehen . Dies könnte in einem neu gefassten Landeshochschulgesetz verankert werden.