Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1907 7. Wahlperiode 28.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Erste Hilfe während Schulwanderungen und -fahrten und ANTWORT der Landesregierung Im Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2014 zur Aus- und Fortbildung in der „Ersten Hilfe“ an allgemeinbildenden und beruflichen öffentlichen Schulen (AZ: VII-320-ARBS0-2014/000) heißt es: „Insbesondere bei Schulfahrten und Sportveranstaltungen müssen in Vorbereitung dieser Maßnahmen die Erfordernisse für eine angemessene Sicherstellung der ‚Ersten Hilfe‘ umgesetzt werden.“ 1. Welche sind die Erfordernisse für eine angemessene Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Schulfahrten? 2. Gibt es Erfordernisse für eine angemessene Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Schulwanderungen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Regelungen in den §§ 24 bis 28 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (bisher BGV/GUV-VA 1) geben für die Schulen den Rahmen in der Ersten Hilfe. Hier wird geregelt, wie eine wirksame Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sichergestellt werden soll. Drucksache 7/1907 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Sicherstellung der Ersten Hilfe umfasst neben dem Ersthelfer das Erste-Hilfe-Material (nach Art und Umfang muss es der DIN 13157 entsprechen beziehungsweise der empfohlenen Mindestausstattung für Schulwanderungen und Schulfahrten) und organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Unterweisung der Lehrkräfte über das richtige Verhalten bei Unfällen. Die Schulleiterin/der Schulleiter darf Klassenfahrten nur genehmigen, wenn mindestens eine der anwesenden Aufsichts- und Begleitpersonen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügt. Dies ist möglich, da an allen öffentlichen Schulen des Landes eine hohe Anzahl von Ersthelfern regelmäßig fortgebildet wird. 3. Wie wird auf Schulwanderungen sichergestellt, dass die Aufsichtsoder Begleitpersonen wirksame Erste Hilfe leisten können? 4. Wie wird auf Schulfahrten sichergestellt, dass die Aufsichts- oder Begleitpersonen wirksame Erste Hilfe leisten können? Frage 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Aufsichts- und Begleitpersonen sind in der Regel durch eine Ausbildung der Versicherungsträger und/oder Führerscheinerwerb beziehungsweise eigenständige Ausbildung als Ersthelfer geschult. Außerdem sind gemäß § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuches und gemäß § 323c des Strafgesetzbuches grundsätzlich alle Personen, wenn es die Situation erfordert, zur Ersten Hilfe verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersthelferausbildung erfolgte oder nicht. An allen öffentlichen Schulen wird mit den vorhandenen Ersthelfern eine umfassende Erste Hilfe für alle im Raum Schule vorhandenen Personen sichergestellt. Die Schulleiterin/der Schulleiter darf Klassenfahrten nur genehmigen, wenn mindestens eine der anwesenden Aufsichts- und Begleitpersonen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung verfügt.