Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1909 7. Wahlperiode 28.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Zu Ersthelfern ausgebildete Beschäftigte an Schulen und ANTWORT der Landesregierung Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2014 zur Aus- und Fortbildung in der „Ersten Hilfe“ an allgemeinbildenden und beruflichen öffentlichen Schulen (AZ: VII-320-ARBS0-2014/000) hat die jeweilige Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ist laut Erlass ein Ersthelfer notwendig, bei mehr als 20 Beschäftigten fünf Prozent der Gesamtbeschäftigten. 1. Was versteht die Landesregierung unter „wirksame Erste Hilfe“? Gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Information 204-008, Handbuch zur Ersten Hilfe für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Seite 138 - 152) umfasst die Erste Hilfe alle Erstmaßnahmen, die für alle möglichen Notfallsituationen gelten bis zum Eintreffen des Arztes und/oder des Rettungsdienstes. Dazu gehören: - Absichern der Unfallstelle, - einen Notruf absetzen, - lebensrettende Sofortmaßnahmen, - die Linderung von Schmerzen durch sachgemäße Lagerung und/oder andere Hilfeleistungen , - das mögliche Stillen von Blutungen, - bei Bedarf Herz-Lungen-Wiederbelebung, - stabile Seitenlage. Drucksache 7/1909 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Verfügen aktuell alle Schulen des Landes über die gemäß Erlass erforderliche Anzahl an Ersthelfern unter den Beschäftigten? a) Falls der Landesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, warum ist das so? b) Wenn nicht, warum nicht? c) Wenn nicht, welche nicht? 3. Wie viele Lehrkräfte sind aktuell in Erster Hilfe aus- oder fortgebildet ? Die Fragen 2, a), b), c) und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes beziehungsweise nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Anzahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur „Ersten Hilfe“ erforderlich sind. Diese Aufgabe hat er auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen. Darüber hinaus haben die Schulleiterinnen und Schulleiter diejenigen Beschäftigten (Lehrkräfte/Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehungsweise Personal für Betreuung und Pflege) in der Schule zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Die Anzahl und Ausbildung der benannten Beschäftigten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Gesamtbeschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren in der Schule stehen. Der Arbeitgeber hat somit alle erforderlichen Regelungen getroffen und stellt in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger die jährlich erforderlichen finanziellen Mittel zur Ausbildung von Ersthelfern an den öffentlichen Schulen in ausreichendem Maße bereit. Der Unfallversicherungsträger erfasst die Anzahl der ausgebildeten beziehungsweise der fortgebildeten Ersthelfer unter den Beschäftigten an den Schulen nicht in einem digital geführten statistischen System. Zur Beantwortung der Fragen wäre demnach eine händische Auswertung aller Antrags-/ Rechnungsakten seit dem 1. Januar 2015 beziehungsweise eine schriftliche Befragung aller Schulen erforderlich. Die Beantwortung der Fragen würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Die Landesregierung kann lediglich Aussagen über beamtete Ersthelfer vornehmen. An allen öffentlichen Schulen liegt die Anzahl der Ersthelfer über der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl (§ 26 Absatz 1, Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1909 3 4. Welche können die im Erlass erwähnten „bestehenden besonderen Gefahren in der Schule“ sein, die bei der Bestimmung der angemessenen Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern unter den Beschäftigten berücksichtigt werden sollen? Besondere Gefahren in der Schule können sich aus den Tätigkeiten innerhalb bestimmter Unterrichtsfächer ergeben. Unter anderem sind aufgrund der erhöhten Unfallgefahr alle Sportlehrkräfte und Lehrkräfte der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer als Ersthelfer ausgebildet. Diese müssen neben den normalen Kenntnissen in der Ersten Hilfe auch über spezielle fachbezogene Kenntnisse und Hilfsmaßnahmen verfügen. So stellen Sportunfälle in der Schule einen Schwerpunkt dar (vorwiegend Muskel- und Gelenkverletzungen). Im Bereich der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer treten auch mitunter kleine Hautverletzungen auf. 5. Inwiefern können die in Frage 4 genannten besonderen Gefahren einer Schule tatsächlich bei der Bestimmung der Anzahl und Ausbildung der benannten Beschäftigten berücksichtigt werden? Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur „Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen“ ist als besondere Aufgabe der Schulleiterin und des Schulleiters vorgegeben, Vorkehrungen zur Unfallverhütung im Schulbetrieb und in der Schulorganisation zu treffen. Dazu zählen auch die Festlegung und die Kontrolle der ausgebildeten Ersthelfer. Im Vergleich zu anderen Branchen sind öffentliche Schulen kein Schwerpunkt von besonderen Gefahren. Insgesamt besteht hier ein sehr geringes Unfallrisiko. Die jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleiter sind in der Lage, besondere Gefahren an der Schule zu erkennen und in der Gefährdungsbeurteilung zu benennen sowie die sich daraus ergebende notwendige Anzahl der Ersthelfer festzulegen. 6. Warum ist die Anzahl und Ausbildung der erforderlichen Ersthelfer im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl festgelegt? Die Anzahl der notwendigen Ersthelfer wird auf der Grundlage von § 2 der Vorschrift 1 der DGUV für Unternehmen festgelegt. In § 26 Absatz 5 ist geregelt, dass die Absätze 1 bis 4 nicht für Unternehmen hinsichtlich § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gelten. Hier werden „Schülerinnen und Schüler während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen“ benannt. Drucksache 7/1909 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Auf dieser Grundlage sind nur die Beschäftigten bei der Berechnung der Anzahl und der Ausbildung von erforderlichen Ersthelfern zu berücksichtigen. An allen öffentlichen Schulen wird für alle im Raum Schule anwesenden Personen eine umfassende Erste Hilfe sichergestellt. 7. Warum wird die Schülerzahl nicht bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfern unter den Beschäftigten berücksichtigt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Unter welchen Umständen können Lehrkräfte an regionalen Schulen, Gymnasien, Berufsschulen und Gesamtschulen zu Ersthelfern ausoder fortgebildet werden, die nicht die Fachkombinationen Biologie, Physik, Chemie, Sport, Arbeit-Wirtschaft-Technik/-Hauswirtschaft unterrichten? Lehrkräfte, die nicht die Fachkombinationen Biologie, Physik, Chemie, Sport, Arbeit- Wirtschaft-Technik/Hauswirtschaft unterrichten, können in begründeten Fällen nach Antragstellung und Genehmigung ausgebildet beziehungsweise fortgebildet werden.