Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1915 7. Wahlperiode 23.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion der BMV Geburten und Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2016 und 2017 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Mecklenburg-Vorpommern ist entgegen dem Bundestrend in den Vergleichsjahren 2016 und 2017 gesunken. Ein wesentlicher Grund dafür liegt in der qualifizierten Beratung der Beratungsfachkräfte in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen . Darüber hinaus wird auch deutlich, dass sich das kontinuierliche Angebot zielgruppenspezifischer Präventionsprojekte zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften bewährt hat. 1. Wie viele Geburten wurden jeweils in den Jahren 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern registriert? Im Jahr 2016 wurden in Mecklenburg-Vorpommern laut statistischem Landesamt 13.442 Geburten registriert. Die Geburtenzahl des Jahres 2017 liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. 2. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche wurden jeweils in den Jahren 2016 und 2017 registriert? Im Jahr 2016 wurden 2.774 und im Jahr 2017 wurden 2.463 Schwangerschaftsabbrüche laut Statistischem Amt registriert. Drucksache 7/1915 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche waren die in den Schwangerschaftskonfliktberatungen angegebenen Gründe für die Schwangerschaftsabbrüche jeweils in den Jahren 2016 und 2017 (bitte die Häufigkeit je genanntem Grund angeben)? Die Gründe für Schwangerschaftsabbrüche werden von den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhoben und in einem jährlichen Bericht aufgeführt. Die in den Schwangerschaftskonfliktberatungen angegebenen Gründe für Schwangerschaftsabbrüche im Jahr 2016 bei 3.748 beratenen Frauen, die einen Abbruch erwogen, waren: Grund Häufigkeit der Nennungen durch die Frauen In Prozent zur Gesamtzahl der beratenen Frauen Zurzeit kein Kinderwunsch 1.228 32,8 Finanzielle Probleme 1.140 30,4 Abgeschlossene Familienplanung 1.112 29,7 Berufliche Situation 1.083 28,9 Zukunftsangst 1.050 28,0 Alleinerziehung 647 17,3 Schul-/Berufsausbildung 605 16,1 Alter der Frau 592 15,8 Gesundheitliche Probleme 569 15,2 Beziehungsprobleme 533 14,2 Geburtenfolge 468 12,5 Psychische Probleme 460 12,3 Angst vor Schädigung des Kindes 322 8,6 Arbeitslosigkeit 310 8,3 Wohnungsprobleme 303 8,1 Beenden der Partnerschaft 283 7,6 Generell kein Kinderwunsch 263 7,0 Problem als Ausländerin 111 3,0 Mehrfachnennungen sind möglich. Für das Jahr 2017 liegt zum jetzigen Zeitpunkt die Auswertung der Berichte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen noch nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1915 3 4. Wie alt waren die Frauen, die in den Jahren 2016 und 2017 Schwangerschaftsabbrüche vornehmen ließen, jeweils zum Zeit des Eingriffs? Die Frauen mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen ließen, hatten in den Jahren 2016 und 2017 zum Zeitpunkt des Eingriffs folgendes Alter: 2016 2017 Gesamt 2.774 2.463 in Jahren unter 15 11 11 15 -18 78 77 18 - 20 99 98 20 - 25 454 356 25 - 30 733 594 30 - 35 736 697 35 - 40 506 477 40 - 45 136 134 45 - 50 21 18 50 und mehr - 1 5. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche erfolgten jeweils in den Jahren 2016 und 2017 aus medizinischen Gründen? Im Jahr 2016 erfolgten 56 Schwangerschaftsabbrüche und im Jahr 2017 erfolgten 69 Schwangerschaftsabbrüche aus medizinischen Gründen. 6. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche erfolgten jeweils in den Jahren 2016 und 2017 aus kriminologischen Gründen? Im Jahr 2016 erfolgte kein Schwangerschaftsabbruch und im Jahr 2017 erfolgten zwei Schwangerschaftsabbrüche aus kriminologischen Gründen. Drucksache 7/1915 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele der Frauen, die in den Jahren 2016 und 2017 Schwangerschaftsabbrüche vornehmen ließen, taten dies nicht zum ersten Mal? Dazu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 8. Unter welchen Voraussetzungen trägt die Schwangere nicht die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch? Gemäß § 19 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat eine Frau Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt (Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen), wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend. Gemäß Absatz 2 ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1.001 Euro (Einkommensgrenze ) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro. Gemäß Absatz 3 gelten die Voraussetzungen als erfüllt, 1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder 2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden. Gemäß § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verändern sich die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist aufoder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1915 5 Mit Stand vom 1. Juli 2017 gilt demnach eine Einkommensgrenze von 1.142 Euro. Diese erhöht sich um jeweils 270 Euro für jedes Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr ein Zuschlag von 270 Euro zusteht, 334 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 334 Euro. 9. In wie vielen Fällen trugen jeweils in den Jahren 2016 und 2017 die Schwangeren nicht die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch? Gemäß § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erstatten die Länder den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt (Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen) entstehenden Kosten. Im Jahr 2016 erfolgte in 1.739 Fällen und im Jahr 2017 in 3.044 Fällen eine Kostenerstattung für Schwangerschaftsabbrüche. Die erstatteten Fälle sind nicht identisch mit der Anzahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, weil der Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruches und der Zeitpunkt seiner Abrechnung nicht zwingend identisch sein müssen.