Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1917 7. Wahlperiode 23.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Ergebnis der medizinischen Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern und ANTWORT der Landesregierung Zur Antwort der Landesregierung in der Drucksache 7/1600 ergeben sich Nachfragen. 1. Welches ist jeweils das Ergebnis der medizinischen Altersbestimmungen aus dem Jahr 2017 (bitte zu jedem Fall auch das medizinisch bestimmte Alter angeben)? Wie bereits bei der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1600 wurden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erneut um Auskunft gebeten. Die der Landesregierung vorliegenden Rückmeldungen aus den Landkreisen und kreisfreien Städten haben ergeben, dass, mit Ausnahme der Stadt Schwerin und dem Landkreis Rostock, keine medizinischen Altersfeststellungen im Jahr 2017 erfolgten. Die Stadt Schwerin hat mitgeteilt, dass das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersfeststellung im Ergebnis ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren ergeben hat. Im Landkreis Rostock ergaben sich Bezug nehmend auf die vorliegenden Untersuchungsbefunde der Rechtsmedizin keine Hinweise auf relevante Entwicklungsstörungen. Drucksache 7/1917 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Den Gutachten einzelner Untersuchungen ist zu entnehmen: 25.01.2017: „Sichere Vollendung des 19. Lebensjahres. Ein Alter von 21 Jahren ist wahrscheinlich . Das angegebene Lebensalter von 17 Jahren ist aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zutreffend.“ 15.03.2017: „Von einer Vollendung des 18. Lebensjahres kann aufgrund der vorliegenden Befunde ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 2 Monaten zum Untersuchungszeitpunkt kann nicht zutreffen. Ein Lebensalter von über 21 Jahren ist wahrscheinlich.“ 04.04.2017: „Sichere Vollendung des 18. Lebensjahres. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten zum Untersuchungszeitraum ist aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zutreffend. Ein Lebensalter von über 19 Jahren ist wahrscheinlich.“ 06.12.2017: „Die theoretische Untergrenze der Entwicklung liegt im gegenständlichen Fall bei 17,6 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum 1. Januar 2000 und damit das Lebensalter von 17 Jahren und 11 Monaten zum Untersuchungszeitpunkt können aus rechtsmedizinischer Sicht zutreffen.“ 07.12.2017: „Die theoretische Untergrenze der Entwicklung liegt im gegenständlichen Fall bei 17,6 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum 21. Dezember 2001 und damit das Lebensalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt können aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zutreffen.“ 2. Hatte die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Volljährigkeit Konsequenzen für die jeweiligen Personen? Wenn ja, welche? Die Beantwortung der Frage bezieht sich lediglich auf die Fälle des Landkreises Rostock, da nur aus diesem Landkreis Gutachten vorliegen, die eine wahrscheinliche Volljährigkeit feststellen . Durch die Feststellung der wahrscheinlichen Volljährigkeit wurde die jeweilige Jugendhilfemaßnahme nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes innerhalb von 24 Stunden beendet.