Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1918 7. Wahlperiode 24.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Konsequenzen fehlender Mitwirkung bei der medizinischen Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern und ANTWORT der Landesregierung Laut einer Antwort der Landesregierung in der Drucksache 7/1600 wurde im Jahr 2017 eine medizinische Altersbestimmung aufgrund fehlender Mitwirkung abgebrochen. 1. Hatte die aufgrund fehlender Mitwirkung abgebrochene medizinische Altersbestimmung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Konsequenzen? Wenn ja, welche? Der in Frage 1 benannte Fall wurde aus dem Landkreis Rostock gemeldet. Der Landkreis hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Die Verweigerung der medizinischen Untersuchung und der damit fehlenden Mitwirkung des Jugendlichen bei der Klärung seiner tatsächlichen Identität hatte gemäß § 66 SGB I eine sofortige Aufhebung der Hilfe nach dem SGB VIII zur Folge.“ Drucksache 7/1918 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wurde das Alter der Person, deren Alter aufgrund fehlender Mitwirkung nicht medizinisch bestimmt wurde, auf andere Weise korrigiert ? a) Wenn ja, auf welche Weise? b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Der Landkreis Rostock wurde zu dem in Rede stehenden Fall befragt und hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Nach Aufhebung der Hilfe nach dem SGB VIII erfolgte eine Vorlage von persönlichen Dokumenten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch den Jugendlichen. Diese wurden dort (BAMF) auf Echtheit geprüft. Nach Prüfung dieser Dokumente wurde durch das Bundesamt sowohl ein Geburtsdatum als auch die Namensschreibweise (neu) festgelegt, welches nun auch für das Jugendamt des Landkreises Rostock maßgebend ist.“ 3. Welche Regelungen gibt es für den Fall der fehlenden Mitwirkung? Die Landesregierung hat die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu dieser Frage um Auskunft gebeten. Fünf von acht Landkreisen/kreisfreien Städten haben sich hierzu zurückgemeldet . Es wurde Folgendes mitgeteilt: Mecklenburgische Seenplatte „Da im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte bisher keine Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung durchgeführt wurden, wurden noch keine Regelungen für den Fall der fehlenden Mitwirkung getroffen.“ Vorpommern-Greifswald „Im Falle einer fehlenden Mitwirkung wird die richterliche Anordnung einer medizinischen Altersfeststellung beim Familiengericht angeregt.“ Hansestadt Rostock „Bei fehlender Mitwirkung erfolgt eine Information an das Migrationsamt Rostock, da dieses berechtigt ist, eine medizinische Altersbestimmung anzuweisen bzw. andere ausländerrechtliche Konsequenzen durchzusetzen. Parallel erfolgt auch hier eine Information an das Amtsgericht Rostock zur Bewertung der Sachlage und möglicher Aufhebung der Vormundschaft.“ Landeshauptstadt Schwerin „Die Mitwirkung des Leistungsberechtigten ergibt sich aus der Verfahrensgesetzgebung des Sozialgesetzbuches I (SGB I) der §§ 60 ff.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1918 3 Landkreis Rostock „Gemäß § 42 f SGB VIII Absatz 2 Satz 1 kann ein Jugendamt in Zweifelsfällen von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung veranlassen. Weiterhin werden in § 42f SGB VIII die §§ 60,62 und 65 bis 67 SGB I für anwendbar erklärt. Somit kann das Jugendamt bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen.“