Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1919 7. Wahlperiode 09.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Zu Ersthelfern ausgebildete Beschäftigte an Schulen in freier Trägerschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern unter den Beschäftigten an Schulen in freier Trägerschaft? 2. Gibt es Vorgaben zur angemessenen Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern unter den Beschäftigten an Schulen in freier Trägerschaft? Wenn ja, welche? 3. Gibt es an allen Schulen in freier Trägerschaft eine angemessene Anzahl an Ersthelfern unter den Beschäftigten? Wenn nicht, wo nicht? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend beantwortet. Staatlich anerkannte Ersatzschulen haben die gleiche Stellung wie entsprechende staatliche Schulen (vergleiche § 122 des Schulgesetzes). Sie sind damit als Beliehene anzusehen, die hoheitlich und damit öffentlich-rechtlich handeln (vergleiche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes , BVerfGE 27, 195, 204). Vor diesem Hintergrund sind die Schulträger der staatlich anerkannten Ersatzschulen in eigener Verantwortung verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten , für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe durchzuführen. Dabei wird davon ausgegangen, dass jede Ersatzschule diese Maßnahmen durchführt und entsprechend dokumentiert. Da sich die Schulaufsicht über die Ersatzschulen auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen beschränkt (§ 119 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes), liegen der obersten Schulbehörde keine weitergehenden Informationen hierüber vor.