Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1927 7. Wahlperiode 30.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Peter Ritter und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Beschäftigte und geförderte Beschäftigte im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Im Rahmen der modellhaften Erprobung der Umstrukturierung der Beratungslandschaft in Mecklenburg-Vorpommern wurden seitens der Ministerien in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Erhebungen zur Beratungslandschaft vorgenommen, darunter auch zu den Beschäftigten im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung. Das Modellprojekt zur Neustrukturierung der Beratungslandschaft hat nach längerer Verzögerung zum 1. Januar 2018 im Landkreis Vorpommern-Greifswald seine dreijährige Testphase begonnen. 1. Wie hat sich die Anzahl der Arbeitsplätze (Stellen sowie Vollzeitäquivalente ) im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung (Allgemeine soziale Beratung; Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung; Pflegestützpunkte; Beratung für Menschen mit Behinderungen; Beratung von Migrantinnen und Migranten; Erziehung in der Familie/Förderung der Familienarbeit; Schwangerschaftskonfliktberatung ; Ehe-, Familien- und Lebensberatung; Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt; Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt; Opferhilfe; Drogen- und Suchtberatung; AIDS-Beratung und -Betreuung; Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung) in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2015 bis 2018 entwickelt (bitte insgesamt im Land sowie aufgeschlüsselt nach den Landkreisen und kreisfreien Städten und unterschieden nach Frauen und Männern darstellen)? Zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitsplätze im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2015 bis 2018 liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Landesregierung hat lediglich Kenntnis von der Anzahl der im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung geförderten Arbeitsplätze. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu dem in der Frage genannten Fachbereich der AIDS-Beratung und Betreuung ist darauf hinzuweisen , dass die AIDS-Beratung und die Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken durch die Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit wahrgenommen werden. Dementsprechend beziehen die nachfolgenden Angaben zum Fachbereich der Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung den Fachbereich AIDS-Beratung und Betreuung ein. 2. Wie viele der Stellen und Vollzeitäquivalente im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung wurden in den Jahren 2015 bis 2018 vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus welchem Einzelplan und Haushaltstitel und in welcher Höhe (bitte prozentualen Anteil und absoluten Wert angeben) gefördert (bitte insgesamt im Land sowie aufgeschlüsselt nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Fachbereichen, unterschieden nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach Frauen und Männern angeben)? Angaben zu in den Jahren 2015 bis 2017 geförderten Stellen und Vollzeitäquivalenten für den Fachbereich der Pflegestützpunkte enthält nachfolgende Tabelle. Die jeweils angegebene Anzahl der Stellen entspricht der von Vollzeitäquivalenten, da nach der Vereinbarung zwischen den Landkreisen beziehungsweise den kreisfreien Städten und den Landesverbänden der Pflegekassen Mecklenburg-Vorpommern als gemeinsame Träger der Pflegestützpunkte in jedem Pflegestützpunkt jeweils eine Vollzeitbeschäftigteneinheit für die Pflegeberatung durch die Pflegekassen und eine Vollzeitbeschäftigteneinheit für die Sozialberatung durch die jeweilige Kommune zum Einsatz kommen. Daten für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor, da nach der Finanzzuweisungsverordnung die Förderung jeweils erst zum 30. Juni des Jahres erfolgt. Die Förderung erfolgt aus dem Kapitel 1005, Titel 633.01 des Landeshaushaltsplanes. Landkreis/ kreisfreie Stadt 2015 2016 2017 Anzahl Stellen absoluter Wert in Euro Anzahl Stellen absoluter Wert in Euro Anzahl Stellen absoluter Wert in Euro Hansestadt Rostock 2 73.292,63 2 72.198,00 2 74.017,24 Landeshauptstadt Schwerin 1 45.364,18 1 44.720,20 1 38.729,87 Landkreis Nordwestmecklenburg 1 70.112,97 1 67.137,00 1 67.325,00 Landkreis Ludwigslust-Parchim 1 71.241,09 1 69.437,42 1 85.626,71 Landkreis Rostock 1 39.323,34 1 36.839,95 1 48.627,43 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 3 111.127,56 3 122.330,00 3 122.503,44 Landkreis Vorpommern- Greifswald 3 115.322,00 3 108.731,00 3 108.830,00 Landkreis Vorpommern Rügen 1 37.026,78 1 35.490,00 1 35.350,00 Gesamt 562.810,55 556.883,57 581.009,69 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1927 3 Zur Anzahl der im Übrigen aus Landesmitteln geförderten Stellen und Vollzeitäquivalente im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung und zu weitergehenden Sozialdaten der Beschäftigten werden beim Landesamt für Gesundheit und Soziales weder Statistiken geführt, noch werden diese Daten elektronisch gestützt erfasst. Die erfragten Angaben können von daher nur im Wege einer Sichtung und Auswertung der einzelnen Förderakten ermittelt werden. Bezogen auf den Zeitraum 2015 bis 2018 bedeutete dies eine Sichtung und Auswertung von etwa 1.200 Einzelprojekten. Im Ergebnis erfordert die Beantwortung der Frage 2 eine einmonatige Freistellung von 2,5 bis 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 3. In welcher Entgeltgruppe werden die Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte entsprechend der jeweils anzuwendenden Richtlinie maximal und minimal gefördert? Womit werden mögliche Abweichungen zwischen den Richtlinien bzw. Beratungsleistungen begründet? Zur Frage nach maximal und minimal geförderten Entgeltgruppen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu förderfähigen Entgeltgruppen für Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte nach den einschlägigen Verordnungen zum Fachbereich der Schwangerschaftskonfliktberatungen und zum Fachbereich der Pflegestützpunkte sowie nach den jeweils einschlägigen Richtlinien zu den in Frage 1 genannten weiteren Fachbereichen, gibt nachfolgende Tabelle Auskunft. Diese bildet die nach den genannten Regelwerken einzig möglichen, mindestmöglichen (versehen mit dem Hinweis „mindestens“) oder (versehen mit dem Hinweis „höchstens bis“) höchstmöglichen förderfähigen Entgeltgruppen ab, da die einschlägigen Regelwerke keine vonbis -Werte zu förderfähigen Entgeltgruppen vorsehen. Soweit die Tabelle keine Angaben zu Entgeltgruppen für Verwaltungsfachkräfte macht, sehen die jeweils einschlägigen Regelwerke entweder die Förderung von Personalkosten für Verwaltungsfachkräfte nicht vor oder diese werden in den jeweils einschlägigen Regelwerken nicht gesondert ausgewiesen. Zum Teil werden auch nicht nach Beratungs- und Verwaltungsfachkräften differenzierte und insoweit zusammengefasste Personalkosten ausgewiesen. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Fachbereich Entgeltgruppe BK* VK** Allgemeine soziale Beratung höchstens bis E*** 10 pro VZÄ**** Die Richtlinie zur Förderung von allgemeiner sozialer Beratung in Mecklenburg-Vorpommern sieht keine Förderung von VK-en vor Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung höchstens bis E 9 höchstens bis zur E 5 für 0,25 VZÄ pro BK Pflegestützpunkte mindestens E 9 Die Finanzzuweisungsverordnung enthält keine diesbezüglichen Regelungen Beratung von Menschen mit Behinderungen höchstens bis E 10 Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderung vom 27. März 2014 enthält keine diesbezüglichen Regelungen Beratung für Migrantinnen und Migranten höchstens bis E 9 für leitende Koordination höchstens bis E 11 höchstens bis E 5 Erziehung in der Familie/ Förderung der Familienarbeit Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie vom 20. März 2017 enthält diesbezüglich keine Regelungen. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie vom 20. März 2017 enthält keine diesbezüglichen Regelungen Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung höchstens bis E 10 oder höchstens bis E 13 höchstens bis E 5 Ehe-, Familien und Lebensberatung Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungsund Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschen-handel und Zwangsverheiratung vom 7. Dezember 2015 enthält keine diesbezüglichen Regelungen Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ein-richtungen des Beratungsund Hilfe-netzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung vom 7. Dezember 2015 enthält keine diesbezüglichen Regelungen Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1927 5 Fachbereich Entgeltgruppe BK* VK** Opferhilfe Die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Opferhilfeberatung ist zum 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten. Bei der Bearbeitung der Förderanträge werden jedoch deren Vorgaben nach wie vor angewandt. Danach können Personalausgaben für eine Vollzeitstelle je allgemeine Beratungsstelle, je nach Qualifikation höchstens bis zur Entgeltgruppe 10 bezuschusst werden. Die zum 31. Dezember 2016 außer Kraft getretene Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Opferhilfeberatung , deren Vorgaben bei der Bearbeitung der Förderanträge nach wie vor angewendet werden, enthielt keine Regelungen zu VK. Drogen- und Suchtberatung Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke und -gefährdete vom 5. Oktober 2013 enthält keine diesbezüglichen Regelungen. Förderungsfähig sind Personalausgaben nach dem geltenden Tarifvertrag (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen. höchstens bis E 7 für 0,5 VZÄ für drei vollzeitbeschäftige Fachkräfte Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung E 9 E 5 * BK: Beratungskräfte ** VK: Verwaltungsfachkräfte *** E: Entgeltgruppe **** VZÄ: Vollzeitäquivalent Die Abweichungen der Entgeltgruppen zwischen den Verordnungen, Vereinbarungen oder Richtlinien beziehungsweise den Beratungsleistungen sind historisch gewachsen. Ferner können sie sich daraus ergeben, dass die Entgeltgruppen bundes- oder landesgesetzlich vorgegeben sind. Sie können sich ebenfalls aus dem nach den Verordnungen oder Richtlinien jeweils vorausgesetzten Tätigkeitsprofil an den Arbeitsplatz, dem erforderlichen Anforderungsprofil an die Arbeitsplatzinhaberinnen oder Arbeitsplatzinhaber richten oder aber Ergebnis von Aushandlungsprozessen sein, sofern nach den jeweiligen Verordnungen oder Richtlinien diesbezügliche Vereinbarungen im Einzelfall zulässig sind. Soweit Vereinbarungen im Einzelfall zulässig sind, erfolgen diese insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung zum sogenannten Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 4. Bis zu welchem maximalen absoluten Betrag und prozentualen Anteil werden die Personalkosten entsprechend der jeweils anzuwendenden Richtlinie gefördert? Womit werden mögliche Abweichungen zwischen den Richtlinien bzw. Beratungsleistungen begründet? Zur Frage nach maximalen absoluten Beträgen und prozentualen Anteilen geförderter Personalkosten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu den Gründen möglicher Abweichungen zwischen den Richtlinien beziehungsweise Beratungsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Angaben zu maximal förderfähigen Beträgen von Personalkosten und Angaben zum maximalen prozentualen Anteil können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Fachbereich Beträge maximal förderfähiger Personalkosten entsprechend einschlägiger Verordnung, Vereinbarung oder Richtlinie in absoluten Zahlen Maximaler prozentualer Anteil förderfähiger Personalkosten entsprechend einschlägiger Verordnung, Vereinbarung oder Richtlinie Allgemeine soziale Beratung 24.000 Euro/VZÄ* keine Angaben Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung keine Angaben keine Angaben Pflegestützpunkte keine Angaben 70 Prozent der kommunalen Auszahlungen für Personal Beratung von Menschen mit Behinderungen keine Angaben keine Angaben Beratung für Migrantinnen und Migranten keine Angaben keine Angaben Erziehung in der Familie/ Förderung der Familienarbeit keine Angaben keine Angaben Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung keine Angaben mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten Ehe-, Familien und Lebensberatung Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungs-vorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1927 7 Fachbereich Beträge maximal förderfähiger Personalkosten entsprechend einschlägiger Verordnung, Vereinbarung oder Richtlinie in absoluten Zahlen Maximaler prozentualer Anteil förderfähiger Personalkosten entsprechend einschlägiger Verordnung, Vereinbarung oder Richtlinie Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt Akzessorisch geförderte Einrichtungen : - 25.335 Euro je Vollzeitstelle, Interventionsstellen mit angegliederten Kinder- und Jugendberatungsstellen : - insgesamt bis zu 50.000 Euro für notwendige Personal- und Sachausgaben einschließlich der pauschalierten Verwaltungsgemeinkosten in Fällen häuslicher Gewalt, Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung : - insgesamt bis zu 61.200 Euro für notwendige Personal- und Sachausgaben einschließlich der pauschalierten Verwaltungsgemeinkosten sowie für das Vorhalten einer Schutzwohnung keine Angaben Opferhilfe keine Angaben keine Angaben Drogen- und Suchtberatung keine Angaben keine Angaben Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung keine Angaben keine Angaben 5. Bis zu welchem maximalen absoluten Betrag und prozentualen Anteil werden die Sachkosten entsprechend der jeweils anzuwendenden Richtlinie gefördert? a) Welche Sachkosten werden entsprechend der jeweils anzuwendenden Richtlinie als förderfähig anerkannt? b) Womit werden mögliche Abweichungen zwischen den Richtlinien bzw. Beratungsleistungen begründet? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Zur Frage nach maximalen absoluten Beträgen und prozentualen Anteilen geförderter Sachkosten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Zur Frage der nach den jeweils einschlägigen Verordnungen, Vereinbarungen und Richtlinien höchsten förderfähigen Sachkosten gibt nachfolgende Tabelle Auskunft, unter Berücksichtigung gegebenenfalls weiterer verordnungs- oder richtlinienspezifischer Besonderheiten zum Umfang und zur Zusammensetzung dem Grunde nach förderfähiger Sachkosten Fachbereich Beträge maximal förderfähiger Sachkosten in absoluten Zahlen Allgemeine soziale Beratung 9.000,00 Euro/VZÄ* Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 9.000,00/VZÄ einschließlich Weiterbildung; Einzelnachweis erforderlich alternativ: 7.200,00/VZÄ als Pauschale (ohne Einzelnachweis) Pflegestützpunkte keine Förderung von Sachkosten Beratung von Menschen mit Behinderungen keine Angaben zur Höhe förderfähiger Sachausgaben Beratung für Migrantinnen und Migranten bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalkosten , in Ausnahmefällen bis zur Höhe von 25 Prozent Erziehung in der Familie/Förderung der Familienarbeit keine Angaben zur Höhe dem Grunde nach förderfähiger Sachausgaben Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung Höhe notwendiger Sachkosten: 10.000 Euro Davon förderfähig ohne Einzelnachweis (pauschal): 9.000 Euro (90 Prozent), mit Einzelnachweis: 12.000 Euro Ehe-, Familien und Lebensberatung Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1927 9 Fachbereich Beträge maximal förderfähiger Sachkosten in absoluten Zahlen Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt Akzessorisch geförderte Einrichtungen: Förderfähige Sachausgaben einschließlich pauschalierter Verwaltungsgemeinkosten a) für Frauenhäuser: in Höhe von bis zu 14.650 Euro, b) für Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt: in Höhe von bis zu 8.885 Euro c) für Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt: in Höhe von bis zu 8.415 Euro, d) für Täterberatungsstellen: in Höhe von bis zu 10.000 Interventionsstellen mit angegliederten Kinderund Jugendberatungsstellen: Förderfähige Sachausgaben einschließlich pauschalierter Verwaltungsgemeinkosten - in Höhe von bis zu 14.250 Euro - in Fällen von häuslicher Gewalt in Höhe von insgesamt bis zu 50.000 Euro Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung: Förderfähig sind notwendige Personal- und Sachkosten einschließlich pauschalierter Verwaltungsgemeinkosten - in Höhe von insgesamt bis zu 61.200 Euro Koordinierungsstelle CORA: Förderfähige Sachkosten einschließlich pauschalierter Verwaltungsgemeinkosten - in Höhe von bis zu 14.250 Euro. Opferhilfe keine Angaben zur Höhe förderfähiger Sachausgaben Drogen- und Suchtberatung keine Angaben zur Höhe förderfähiger Sachausgaben Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung keine Angaben zur Höhe förderfähiger Sachausgaben * VZÄ: Vollzeitäquivalent pro Beratungsfachkraft Zu Sachkosten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verordnungen, Vereinbarungen oder Richtlinien als förderfähig anerkannt werden können, wird auf die entsprechenden Fundstellen der Regelungen der jeweils einschlägigen Verordnungen, Vereinbarungen und Richtlinien verwiesen. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Fachbereich/Rechtsgrundlage Fundstelle Allgemeine soziale Beratung: Richtlinie zur Förderung von allgemeiner sozialer Beratung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2009 (AmtsBl. M-V 2009, S. 954) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2013 (AmtsBl. M-V 2013, S. 950) geänderten Fassung Nummer 5.2. b) Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung: Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2013 (AmtsBl. M-V 2013, S. 580) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (AmtsBl. M-V 2017, S. 836) geänderten Fassung Nummer 5.2 b) Pflegestützpunkte: Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz vom 16. Juli 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 384) keine Angaben, da keine Förderung von Sachkosten Beratung von Menschen mit Behinderungen: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderungen vom 27. März 2014 (AmtsBl. M-V 2014, S. 534) Nummer 5.2, 2. Anstrich Beratung für Migrantinnen und Migranten: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Dezember 2013 (AmtsBl. M-V 2013, S. 854) Nummer 5.2.2 Erziehung in der Familie/Förderung der Familienarbeit: Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie vom 20. März 2017 (AmtsBl. M-V 2017, S. 251 Nummer 5.5.2 Schwangerschaftsberatung/Schwangerschaftskonfliktberatung: Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. September 2016 (GVOBl. 2016 S. 810) keine detaillierten Angaben Ehe-, Familien und Lebensberatung: Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze entfällt Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt: Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze entfällt Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1927 11 Fachbereich/Rechtsgrundlage Fundstelle Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung vom 7. Dezember 2015 (AmtsBl. M-V 2015, S. 837) Nummer 5.1 b) und c) Opferhilfe: Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Opferhilfeberatung vom 15. November 2010 (AmtsBl. M-V 2010, S. 827) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 30. August 2011 (AmtsBl. M-V 2011, S. 533 geänderten Fassung) Nummer 5.3.2 Drogen- und Suchtberatung: Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke und -gefährdete vom 5. Oktober 2013 (AmtsBl. M-V 2013, S. 754) Nummer 5.2.2 Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung: In Anlehnung an die ausgelaufene Richtlinie zur Förderung der AIDS-Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken vom 27. April 2013 (AmtsBl. M-V 2013, S. 378) Nummer 5.2.2 Zu den Gründen möglicher Abweichungen zwischen den Verordnungen, Vereinbarungen oder Richtlinien beziehungsweise Beratungsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie kann die Fort- und Weiterbildung entsprechend der Richtlinien im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung nach den in Frage 1 genannten Fachbereichen gefördert werden? Womit werden mögliche Abweichungen zwischen den Richtlinien bzw. Beratungsleistungen begründet? 7. Wie wurde bzw. wird die Fort- und Weiterbildung für die geförderten Beschäftigten entsprechend der Richtlinien im Bereich der sozialen Arbeit und Beratung nach den in der Antwort zu Frage 1 genannten Fachbereichen in den Jahren 2015 bis 2018 vom Land Mecklenburg- Vorpommern gefördert? a) Wie bewertet die Landesregierung die Inanspruchnahme der Förderung ? b) Welche Gründe sieht die Landesregierung gegebenenfalls für eine geringe Inanspruchnahme? Die Fragen 6, 7, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/1927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 Die Förderfähigkeit der in Frage 1 genannten Fachbereiche ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Fachbereich Förderung von Fort- und Weiterbildung Allgemeine soziale Beratung Nach Nummer 5.2 b) der in Frage 5a unter Nummer 1 genannten Richtlinie werden die Kosten für Fortbildungen von den Sachkosten umfasst. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Nach Nummer 5.2 b) der in Frage 5a unter Nummer 2 genannten Richtlinie werden die Kosten für Weiterbildung von den Sachkosten umfasst Pflegestützpunkte Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Beratung von Menschen mit Behinderungen Kosten für Fort- und Weiterbildung sind Bestandteil der Sachausgaben und werden nicht gesondert ausgewiesen Beratung für Migrantinnen und Migranten Nach Nummer 5.2.2 der in Frage 5a unter Nummer 2 genannten Richtlinie werden die Kosten für Weiterbildung von den Sachkosten umfasst Erziehung in der Familie/Förderung der Familienarbeit Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Ehe-, Familien und Lebensberatung Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungs-vorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Die Förderung erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungs-vorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie der allgemeinen Fördergrundsätze Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Opferhilfe Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Drogen- und Suchtberatung Keine Förderung von Fort- und Weiterbildung Beratung zur sexuellen Gesundheit und Aufklärung Kosten für Fort- und Weiterbildung und Supervision sind Bestandteil der Sachausgaben und werden nicht gesondert ausgewiesen Zur Frage der Förderung von Fort- und Weiterbildung für die geförderten Beschäftigten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Eine Bewertung der Inanspruchnahme von Fort- und Weiterbildung durch geförderte Beschäftigte kann daher nicht erfolgen; gleiches gilt bezüglich des Maßes der Inanspruchnahme von Fort- und Weiterbildung. Zu den Gründen möglicher Abweichungen zwischen den Verordnungen, Vereinbarungen, Richtlinien beziehungsweise Beratungsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.