Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1928 7. Wahlperiode 24.04.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Peter Ritter und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Schwangerschaftsabbruch - Information über ärztliche Leistungen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Begehrt eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a des Strafgesetzbuches, ist gemäß § 219 des Strafgesetzbuches eine Beratung notwendig. Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 1. Wie erfüllt das Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Gewährleistungs - und Sicherstellungsauftrag nach § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)? Der in § 13 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelte Sicherstellungsauftrag ist durch die ambulanten und stationären Einrichtungen, welche Schwangerschaftsabbrüche vornehmen , gewährleistet. Drucksache 7/1928 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Arztpraxen, Kliniken und Institutionen in Mecklenburg- Vorpommern führen Schwangerschaftsabbrüche auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage durch (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung von Januar 2018 haben im Jahr 2016 120 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. 15 Krankenhäuser im Land nehmen Schwangerschaftsabbrüche vor. Die von der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern erhaltenen Angaben sind nicht geeignet, die gewünschte Unterteilung nach Landkreisen und kreisfreien Städten vorzunehmen. Über eigene Daten im Sinne der Fragestellung verfügt die Landesregierung nicht. 3. Wo und wie können sich Frauen in Mecklenburg-Vorpommern umfassend über Arztpraxen, Kliniken und Institutionen sowie über verschiedene Methoden, Fristen und Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen informieren? Nach Feststellen einer Schwangerschaft durch Frauenärztinnen und Frauenärzte sind diese erste Ansprechpartner für die Frauen. Gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden. Gemäß § 5 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes umfasst die Beratung: 1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird; 2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern; 3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche , bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen sowie das Angebot einer Nachbetreuung. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen informieren darüber hinaus mittels Print- beziehungsweise Onlinemedien. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) stellt regelmäßig und aktuell Publikationen zur Verfügung, die jeder und jedem zugänglich sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1928 3 4. Verfügen die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über aktuelle Listen dieser Arztpraxen, Kliniken und Institutionen in Mecklenburg-Vorpommern? Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind in ihren Regionen eng mit den ambulanten und stationären Einrichtungen vernetzt, sodass immer aktuelle Aussagen zu den bestehenden infrage kommenden Gesundheitseinrichtungen gegeben werden können. Listen werden nicht geführt. 5. In welchen regelmäßigen Abständen und in welcher Form werden diese Listen aktualisiert? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Wie wird dafür gesorgt, dass alle Frauen gleichermaßen ihr Informationsrecht im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung kennen? Wie werden die Informationen weitergegeben? Die Informationsweitergabe erfolgt durch persönliche Beratung bei den Frauenärztinnen und Frauenärzten, die die Schwangerschaft festgestellt haben, und in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen . Online- beziehungsweise Printmedien werden zusätzlich auch in anderen Sprachen und in leichter Sprache zur Verfügung gestellt. Siehe auch Antwort zu Frage 3. 7. Beabsichtigt die Landesregierung, neben der Adressenliste von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern in der Broschüre „Schwangerschaftsberatung , Schwangerschaftskonfliktberatung - Auskünfte für Männer und Frauen“ auch direkt auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung und/oder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V) eine aktuelle Liste der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zu veröffentlichen (bitte begründen)? Die Liste der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Mecklenburg -Vorpommern wird jährlich aktualisiert, im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht und ist auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung sowie des Landesamtes für Gesundheit und Soziales abrufbar. Drucksache 7/1928 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Beabsichtigt die Landesregierung, auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern und/oder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS M-V) Arztpraxen, Kliniken und Institutionen zu veröffentlichen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wie es in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz anbietet (siehe Link http://www.hamburg.de/schwangerschaftskonfliktberatung /4020554/ schwangerschaftsabbruch/) (bitte begründen)? Nein. Die Information über ambulante und stationäre Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, erfolgt über die Frauenärztinnen und Frauenärzte sowie über die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen . Die gemäß § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch umfasst auch die Informationen zu den infrage kommenden Einrichtungen. 9. An welcher Stelle sieht die Landesregierung die Grenzlinie zwischen Werbeverbot nach § 219 a StGB und sachlicher Information über die ärztliche Leistung eines Schwangerschaftsabbruchs? Nach § 219a Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind das öffentliche Anbieten, Ankündigen, Anpreisen oder die Bekanntgabe von Erklärungen eigener oder fremder Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruches beziehungsweise der Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, nur strafbar, wenn diese wegen eines eigenen Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise erfolgen. Sachliche und ausreichende Informationen der Schwangeren durch Ärztinnen und Ärzte oder entsprechende Beratungsstellen über medizinische Verfahren und die möglichen Risiken und Folgen eines Schwangerschaftsabbruches sind auch unter Beachtung des Regelungsgehaltes des § 219a des Strafgesetzbuches möglich. 10. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche wurden in Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus welchen Gründen vorgenommen? Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in den Jahren 2015, 2016 und 2017 betrug laut statistischem Landesamt: Jahr Anzahl 2015 2.614 2016 2.774 2017 2.463 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1928 5 Die Gründe für Schwangerschaftsabbrüche werden von den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhoben und in einem jährlichen Bericht aufgeführt. Folgende Gründe entsprechend ihrer Priorisierung wurden von den Frauen in den Jahren 2015 und 2016 benannt: 1. Zurzeit kein Kinderwunsch 2. Finanzielle Probleme 3. Abgeschlossene Familienplanung 4. Berufliche Situation 5. Zukunftsangst 6. Alleinerziehung 7. Schul-/Berufsausbildung 8. Alter der Frau 9. Gesundheitliche Probleme 10. Beziehungsprobleme 11. Geburtenfolge 12. Psychische Probleme 13. Angst vor Schädigung des Kindes 14. Arbeitslosigkeit 15. Wohnungsprobleme 16. Beenden der Partnerschaft 17. Generell kein Kinderwunsch 18. Problem als Ausländerin Mehrfachnennungen sind dabei die Regel. Für das Jahr 2017 liegt zum jetzigen Zeitpunkt die Auswertung der Berichte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen noch nicht vor.