Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/193 7. Wahlperiode 09.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE „Wiederbelebungsunterricht“ an den öffentlichen Schulen sowie Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in der „Ersten Hilfe“ und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Seit 2009 haben die Björn Steiger Stiftung als Initiator und Sponsor, die Universität Rostock und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Durchführung des Projektes „Retten macht Schule“ zusammengearbeitet. Die Projektlaufzeit betrug fünf Jahre (2010-2015), die bis 2016 noch verlängert wurde. Bei dem Landesprojekt ging es nicht um eine umfassende Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in der „Ersten Hilfe“, sondern darum, ihnen einfache Handgriffe zur Herz-Lungen- Wiederbelebung zu vermitteln, um Hemmschwellen zu überwinden und in den ersten drei Minuten bei einem Herzstillstand eines Menschen agieren zu können. Des Weiteren sollten in dem Projekt den Kindern und Jugendlichen mehr Verantwortungsgefühl und Zivilcourage für Notfallsituationen vermittelt werden. Mit Projektstart wurden circa 300 Lehrkräfte durch die Universität Rostock kostenlos in der Handhabung der Übungspuppen sowie zu den methodisch aufbereiteten Unterrichtsmaterialien fortgebildet. Im gesamten Projektzeitraum wurden circa 54.000 Schülerinnen und Schüler in der Herz-Lungen-Wiederbelebung geschult. Drucksache 7/193 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. An wie vielen öffentlichen allgemein bildenden Schulen wird entsprechend der Erhebung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Fragebogen zur Erfassung der Grundvoraussetzungen an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern für die Umsetzung der KMK-Empfehlung „Wiederbelebungsunterricht“ vom Januar 2015) gemäß der Abfrage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur „Wiederbelebungsunterricht“ angeboten (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Das Projekt „Retten macht Schule“ (Wiederbelebungsunterricht) wurde in diesem Zeitraum an 278 Schulen in der Jahrgangsstufe 7 in ganz Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich durchgeführt. Bezugnehmend zur oben genannten Erhebung, die mit Schreiben vom 23. Januar 2015 an den allgemein bildenden öffentlichen Schulen (mit einer Rücklaufquote von 180) durchgeführt wurde, wurden seitens der obersten Schulaufsichtsbehörde ausschließlich Gesamtwerte erfragt, ohne gesonderte Erhebung nach Schularten und Schulamtsbereichen vorzunehmen. Nach Beendigung der Auswertung wurden die Rückmeldungen der Schulen zur Erhebung nicht archiviert, sodass eine zusätzliche getrennte Benennung, wie in der Frage erbeten, nicht mehr möglich ist. 2. Wie viele allgemein bildende Schulen verfügen gemäß der Abfrage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur über jeweils einen Klassensatz „Übungspuppen“ aus dem Projekt „Retten macht Schule“ (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Bezogen auf die 180 Rückantworten der Schulen gemäß der oben genannten Abfrage vom 23. Januar 2015 gaben 87,8 Prozent der Schulen an, dass sie über je einen Klassensatz Übungspuppen aus dem Projekt „Retten macht Schule“ verfügen. Schularten und Schulamtsbereiche wurden dabei nicht erfasst (siehe Antwort zu Frage 1). 3. Bei welcher Anzahl von öffentlichen allgemein bildenden Schulen wird gemäß der Abfrage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kauf der Verschleißteile der Übungspuppen vom Schulträger finanziert (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Während des Projektzeitraumes wurden von Schulträgern bei 27,8 Prozent der Schulen die Verschleißteile finanziert. In den anderen Schulen hat die Björn Steiger Stiftung Verbrauchsmaterialien und Hygienematerialien bis 2016 bereitgestellt. Auch hier erfolgte keine gesonderte Erfassung der Schularten und Schulamtsbereiche (siehe Antwort zu Frage 1). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/193 3 4. An welcher Anzahl von öffentlichen allgemein bildenden Schulen wird gemäß der Abfrage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zukünftig die KMK-Empfehlung des „Wiederbelebungsunterrichts “ angeboten (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? In der Erhebung wurde lediglich erfragt, ob und wie eine zukünftige Umsetzung des Wiederbelebungsunterrichtes an den Schulen denkbar/vorstellbar wäre. Somit sind keine Angaben zur Frage möglich. 5. Wer trägt die Kosten für die Ausbildung der „Ersthelfer“ an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen, wenn es sich a) um angestellte Lehrkräfte und b) um verbeamtete Lehrkräfte handelt? Die Übernahme der Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen in der „Ersten Hilfe“ für Beschäftigte an den öffentlichen Schulen des Landes ist nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch definiert. Zu a) Für angestellte Lehrkräfte trägt die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern die Kosten. Zu b) Für verbeamtete Lehrkräfte trägt das Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten. 6. Welche Gründe sprechen dagegen, dass die Kosten für die Ausbildung von verbeamteten Lehrkräften zum „Ersthelfer“ nicht von der Unfallkasse getragen werden? Die Kosten für die Ausbildung von verbeamteten Lehrkräften zum „Ersthelfer“ werden nicht von der Unfallkasse getragen. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 b) verwiesen. Insofern spricht nichts dagegen, dass gemäß geltendem Recht auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes verfahren wird. Drucksache 7/193 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Nach § 23 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch haben die Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Kosten gemäß § 26 Absatz 1 der Deutschen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift A1 für die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in der „Ersten Hilfe“ zu tragen. Nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt die gesetzliche Unfallversicherung alle hier aufgeführten Personengruppen unter anderem wie Arbeitnehmer, Schüler, Studenten, wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Beamte sind hier nicht aufgeführt. Für diese Personengruppe muss das Land Mecklenburg-Vorpommern als Arbeitgeber gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung tragen. Die Versicherungsfreiheit der Beamten ist darüber hinaus nach § 4 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Gemäß § 26 Absatz 1 der Deutschen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschrift A1 für die Ausund Fortbildungsmaßnahmen in der „Ersten Hilfe“ gibt es nur eine allgemeine Regelung. Für den Schulbereich sind deshalb Sonderregelungen zu treffen. Diese sind durch den Erlass „Ausund Fortbildung in der Ersten Hilfe für Lehrkräfte und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung beziehungsweise Personal zur Betreuung und Pflege an allgemein bildenden und beruflichen öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 04.11.2014 getroffen worden.