Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1933 7. Wahlperiode 27.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Windpark Vorbein 1 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Ein Windpark unter dem Namen Vorbein 1 ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Beantwortung erfolgt anhand von Koordinaten (Breite: 54° 0'52.19"N; Länge: 13° 7'51.73"), die der Fragesteller auf Nachfrage der Landesregierung zur Verfügung gestellt hat. Dort befindet sich eine Windenergieanlage. 1. Wann wurde der Windpark Vorbein 1 genehmigt und errichtet? Mit Datum vom 17. Dezember 2012 erteilte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windenergieanlage (WEA) vom Typ Vestas V90 Gridstreamer. Mit der Errichtung wurde im September 2013 begonnen. Die Inbetriebnahme erfolgte am 30. Dezember 2013. Drucksache 7/1933 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wurden die Windkraftanlagen in einem Windeignungsgebiet errichtet? Die WEA befand sich zum Zeitpunkt der Genehmigung sowie zum Zeitpunkt der Errichtung im Windeignungsgebiet Nummer 2 Loitz des rechtskräftigen Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte 2011 (RREP MS 2011). 3. Auf welcher Grundlage erfolgte die Baugenehmigung? Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) in Verbindung mit Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 250). 4. Gab es eine Umweltverträglichkeitsprüfung? Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt. 5. Wurde das Vorhandensein von Rotmilanen- und Adlerschreihorsten berücksichtigt? Das Vorhandensein von Rotmilan- und Schreiadlerhorsten war Bestandteil der Prüfungen im Rahmen des Verfahrens. Die Prüfergebnisse standen einer Genehmigung der Anlage nicht entgegen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1933 3 6. In welcher Entfernung der Windkraftanlage befindet sich die nächste Wohnbebauung? Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in 410 Metern Entfernung zur WEA in Vorbein, Ausbau Nummer 57. 7. Sieht die Landesregierung einen Wertverlust bei einer vorhandenen Wohnbebauung? Wenn ja, wie ist dieser Verlust zu bewerten? Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Wertverluste eintreten, kann durch die Landesregierung nicht eingeschätzt werden. 8. Gab es vor dem Bau und Genehmigung des jetzigen Windparks Vorbein 1 bereits Bauanträge von anderen Interessenten? Wenn ja, wie wurden diese beschieden? Vor der Genehmigung der WEA Vestas V90 wurden im betreffenden Bereich durch den damaligen Landkreis Demmin für insgesamt neun WEA Baugenehmigungen erteilt. Zwei WEA vom Typ Enercon E-40 wurden am 27. Januar 1997 baurechtlich genehmigt. Diese WEA wurden am 4. März 1997 in Betrieb genommen. Für sieben weitere WEA vom Typ Vestas V47 wurde am 4. November 1998 die Baugenehmigung erteilt. Diese WEA wurden im Zeitraum vom 17. November bis 26. November 1999 in Betrieb genommen. 9. Wie hoch ist die Schallimmissionsgrenze für den Windpark Vorbein 1? Wie hoch sind die tatsächlich gemessenen Schallimmissionen? Die Schallprognose hat die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnbebauung in Vorbein, Ausbau Nr. 57, gemäß der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/ 1998 S. 503) nachgewiesen. Eine Immissionsmessung ist bisher nicht erfolgt.