Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1937 7. Wahlperiode 24.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion der BMV Waffenverluste in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bundesweit vergleichbare Daten zum privaten Besitz von Schusswaffen sowie zu waffenrechtlichen Erlaubnissen liegen der Landesregierung erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 vor, da zu diesem Zeitpunkt das Nationale Waffenregister (NWR) in Betrieb genommen wurde. Seit diesem Zeitpunkt sind die im Artikel des Nordkurier genannten Daten kumulativ entstanden . Im Nordkurier vom 22. März 2018 wurde berichtet, dass in Mecklenburg- Vorpommern 94 Waffen als gestohlen und 43 als verloren gegangen ins Nationalwaffenregister eingetragen wurden. 1. Um welche Waffenart und welchen Waffentyp handelt es sich bei den 94 gestohlenen und bei den 43 als verloren gegangen gemeldeten Waffen [Einteilung bitte wie folgt: Signal- und Schreckschusswaffen, Langwaffen, unterteilt in Büchsen (Repetierer, SLB), Flinten, Kurzwaffen , Pistolenrevolver und Sonstige]? Das Abhandenkommen von Waffen ist der zuständigen Behörde nur dann unverzüglich anzuzeigen , wenn deren Erwerb einer Erlaubnis bedarf (§ 37 Absatz 2 Waffengesetz - WaffG). Die in der Anfrage verwendeten Begriffe und Abkürzungen „SLB“ sowie „Pistolenrevolver“ entsprechen nicht den nach dem Waffengesetz und dessen Ausführungsvorschriften definierten Begriffsbestimmungen und können daher nicht zugeordnet werden. Drucksache 7/1937 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Ein „Repetierer“ wäre vermutlich unter dem Begriff „Repetierwaffe“ nach Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) WaffG zu subsumieren. Eine pauschale Unterscheidung nach Büchse und Flinte ist waffenrechtlich im Rahmen dieser Anfrage nicht möglich. Als Büchse bezeichnet man in der Regel ein Jagd- oder Sportgewehr mit gezogenem Lauf. Als Flinte wird allgemein eine Schusswaffe mit glatter Laufbohrung bezeichnet, die in erster Linie für das Verfeuern von Schrotkugeln ausgelegt ist. Abgrenzungsschwierigkeiten treten immer dann auf, wenn beispielsweise für Flinten ein gezogener Austauschlauf erworben wird oder bei sogenannten „Slug-Guns“ (Vorderschaftsflinten mit gezogenem Lauf). Da es über diese Kategorisierung hinaus noch verschiedene kombinierte Waffenarten, wie beispielsweise Bockbüchsflinte, Drilling oder Vierling gibt, ist eine detailliertere Beantwortung der Frage nicht möglich. Die nachfolgenden Daten mussten aus Anlass dieser Anfrage aktuell bei den Waffenbehörden erhoben werden, da das Nationale Waffenregister eine konkretere Zuordnung gestohlener oder abhanden gekommener Waffen oder Waffenteile nicht ermöglicht. Mit Stand vom 9. April 2018 wurden folgende Daten übermittelt: Als gestohlen und abhandengekommen gemeldete Waffen Waffenart/Waffentyp Anzahl Langwaffen 78 Kurzwaffen 65 Sonstige (z. B. Waffenteile) 1 2. Welchen aufgeführten Personengruppen sind die Verluste zuzuordnen (bitte in Sportschützen, Jäger, Bundeswehr, Polizei, Behörden und Waffensammler einteilen)? Die möglichen Kombinationen von Bedürfnisgründen werden im Nationalen Waffenregister nicht abgebildet. Beispielsweise wird ein Sportschütze, der auch mindestens eine erlaubnispflichtige Schusswaffe beziehungsweise ein Waffenteil als Jäger besitzt, im Nationalen Waffenregister sowohl als Sportschütze als auch als Jäger gezählt. Insofern ist eine konkrete Zuordnung der abhandengekommenen Waffen oder Waffenteile zu Personengruppen, die nach Bedürfnisgründen gegliedert werden, nicht möglich. Darüber hinaus gibt es weitere Bedürfnisgründe , wie „Altbesitz“, „Erbe“ oder „Vereinswaffe“, die berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 55 Absatz 1 WaffG sind Polizei, Bundeswehr sowie andere Behörden, die Waffen führen dürfen, von dessen Regelungen ausgenommen und werden daher im Nationalen Waffenregister nicht erfasst. Entsprechend der bei den Waffenbehörden erhobenen Abfrage sind mit Stand vom 9. April 2018 die als gestohlen und abhandengekommen gemeldeten Waffen oder Waffenteile folgenden Bedürfnisgründen zuzuordnen: Bedürfnisgrund Anzahl Jäger (§ 13 WaffG) 58 Sportschütze (§ 14 WaffG) 19 Waffensammler (§ 17 WaffG) 1 Altbesitz (§ 58 WaffG) 25 Erbe (§ 20 WaffG) 5 Verein (§ 10 WaffG) 1