Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1939 7. Wahlperiode 24.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion der BMV Ost-West-Angleichung der Beamtenbesoldung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 - Aktenzeichen 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 - festgestellt, dass die verzögerte Besoldungsanpassung im Freistaat Sachsen in den Besoldungsgruppen A 10 aufwärts in den Jahren 2008 und 2009 mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar gewesen ist. Das Gericht hat zugleich den sächsischen Gesetzgeber aufgefordert , für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger zu treffen, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Neben der festgestellten Unvereinbarkeit der verzögerten Besoldungsanpassung mit dem Grundgesetz und der Aufforderung zur verfassungskonformen Neuregelung für die noch nicht abgeschlossenen Fälle hat das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten ist (siehe Randnummer 124 der Entscheidung). Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei auf seinen Beschluss vom 22. März 1990 - Aktenzeichen 2 BvL 1/86, Randnummern 67 ff. nach juris - abgestellt, in dem das Gericht in einer ebenfalls besoldungsrechtlichen Streitigkeit auf § 79 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Bezug genommen hat. Diese Vorschrift bestimmt, dass die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltung und der Gerichte, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Drucksache 7/1939 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem benannten Beschluss vom 22. März 1990 entschieden , dass § 79 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entsprechend anzuwenden ist, wenn anstelle einer für nichtig erklärten Norm das Bundesverfassungsgericht (nur) deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung feststellt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in ebenjener Entscheidung vom 22. März 1990 auch den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Bezügeansprüchen, die über das Gesetz hinausgehen, entwickelt, der seitdem ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Verwaltungsgerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfes aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sei. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfes komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Ein Anspruch ist nur dann zeitnah geltend gemacht worden, wenn er während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder aber in dem erforderlichen Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes geltend gemacht worden ist. Für davor liegende Zeiträume hingegen wäre ein Anspruch nicht mehr zeitnah geltend gemacht worden und bräuchte nicht mehr befriedigt zu werden. Dies bedeutet in den angesprochenen Fällen, dass - bestandskräftige und damit unanfechtbare Widerspruchsbescheide, mit denen in der Vergangenheit ein wie oben beschriebener Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2008 und 2009 abgelehnt worden ist, durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Mai 2017 nicht berührt werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Entscheidung Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar betroffen hätte, und - erstmalig heute erhobene Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2008 und 2009 nicht zeitnah geltend gemacht worden sind. Der NDR berichtete am 2. Februar 2018, das Finanzministerium rechne mit mehr als 200 Widersprüchen wegen der teilweise unterbliebenen Ost-West-Angleichung der Beamtenbesoldung in den Jahren 2008 und 2009 (Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/ Beamte-in-MV-wehren-sich-gegen-Finanzminister,brodkorb192.html Stand:27.03.2018). 1. Wie viele Widersprüche im oben genannten Sinne wurden bislang eingelegt ? Mit Stand vom 3. April 2018 wurden 1.219 Widersprüche erhoben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1939 3 2. Wie viele der in der Antwort zu Frage 1 genannten Widersprüche wurden bislang beschieden? Bislang wurde ein Widerspruch beschieden. Dieser Widerspruch wurde bereits im dritten Quartal 2017 erhoben und damit vor dem zu verzeichnenden Anstieg der Widerspruchseingänge im Zusammenhang mit der verzögerten Anpassung der sogenannten Ost-Besoldung in den Besoldungsgruppen A 10 aufwärts in den Jahren 2008 und 2009. In allen weiteren Verfahren werden die Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer zunächst durch das Landesamt für Finanzen mit Verweis auf die in den Vorbemerkungen dargestellte Rechtslage angehört. Daraufhin sind bislang circa 100 Widersprüche zurückgenommen worden. 3. Wie vielen der in der Antwort zu Frage 2 genannten Widersprüche wurde stattgegeben? Es wurde keinem Widerspruch stattgegeben. 4. Wie viele der in der Antwort zu Frage 2 genannten Widersprüche wurden zurückgewiesen? Ein Widerspruch wurde zurückgewiesen. 5. Sind bereits Klagen gegen die in der Antwort zu Frage 4 genannten Widerspruchsbescheide anhängig? Wenn ja, wie viele? Im Fall des zurückgewiesenen Widerspruchs (siehe Antwort zu Frage 4) wurde keine Klage erhoben, sodass der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden ist.