Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1942 7. Wahlperiode 03.05.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Alternative Lehrerausbildung an privaten Fachhochschulen und ANTWORT der Landesregierung In einem Artikel der Ostsee-Zeitung vom 20.03.2018 wird unter dem Titel „Fachhochschule schafft alternative Lehrerbildung“ über einen Studiengang Bildungswissenschaften an der privaten Fachhochschule des Mittelstands (FHM) in Rostock berichtet. In dem Artikel wird darauf hingewiesen , dass sich in Gesprächen u. a. mit dem Bildungsministerium ein Bedarf an einem derartigen alternativen Studiengang bestätigt hat. 1. Wie viele derartige „alternative Bildungsgänge der Lehrerbildung“ sind der Landesregierung derzeit bekannt? Es handelt sich bei dem nach Kenntnis der Landesregierung in Planung befindlichen Studiengang an der Rostocker Niederlassung der Fachhochschule des Mittelstandes nicht um einen „alternativen Lehramtsstudiengang“. Auch an anderen privaten Hochschuleinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern werden keine „alternativen Lehramtsstudiengänge“ angeboten. 2. Worin begründet die Landesregierung den Bedarf an derartigen alternativen Bildungsgängen für Lehrerbildung an privaten Bildungseinrichtungen ? Bedarfsgesichtspunkte sind für die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule, die im vorliegenden Falle vom Land Nordrhein-Westfalen auszusprechen war, nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die Feststellung ihrer Niederlassung (§ 108 Absatz 3 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes ). Drucksache 7/1942 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass im angebotenen Studiengang der Bildungswissenschaften an der FHM in Rostock weniger Wert auf fachdidaktische Ausbildung gelegt werden soll? Sowohl die fachdidaktische Ausbildung als auch der Berufsfeldbezug sind nach den Bestimmungen des Lehrerbildungsgesetzes unverzichtbar für das Lehramtsstudium. Die im Artikel der Ostsee-Zeitung dargestellte Schwerpunktsetzung des Studienganges liegt in der Verantwortung der privaten Hochschuleinrichtung. 4. Welche abweichenden Regelungen von der LehBAVO M-V sind für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Bildungswissenschaften an der FHM Rostock im Falle der Einstellung in den Schuldienst von Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen, um die Lehrbefähigung zu erlangen? Es sind keine abweichenden Regelungen vorgesehen. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage der Fachhochschule des Mittelstands (FHM) als Anbieter des Bachelorstudienganges „Bildungswissenschaften Primar- und Elementarpädagogik“ im oben genannten Artikel bzw. auf dem Internetportal http://www.fh-mittelstand .de, wonach für Absolventinnen und Absolventen nach insgesamt fünf Jahren Schuldienst eine Entfristung und Verbeamtung erfolgen könnte, im Hinblick auf die Regelungen der LehBAVO M-V i. V. m. § 2 Abs. 6 LehbildG M-V? Eine Entfristung erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung in einer Grundlegenden pädagogischen Qualifizierung. Es gelten für die Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge die Regelungen der Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach § 2 Absatz 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes. Auf der Basis des formalen Studienabschlusses ist keine Verbeamtung möglich. Diese kann unter der Voraussetzung weiterführender Qualifizierungen erfolgen.