Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1946 7. Wahlperiode 24.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Finanzierung der Feuerwehren in den Landkreisen und kreisfreien Städten und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele berufliche und freiwillige Feuerwehren gibt es in Mecklenburg -Vorpommern? a) Wie viele Feuerwehrleute sind in den beruflichen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern tätig? b) Wie viele Feuerwehrleute sind in den freiwilligen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern tätig? c) Wie viele freiwillige Feuerwehren haben sich im Jahr 2017 aufgelöst ? Zu 1 Es gibt in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt sechs Berufsfeuerwehren und 939 Freiwillige Feuerwehren. Zu a) In den Berufsfeuerwehren sind insgesamt 741 Feuerwehrleute tätig. Drucksache 7/1946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu b) In den Freiwilligen Feuerwehren sind insgesamt 25.455 Feuerwehrmitglieder tätig. Zu c) 2016 gab es in Mecklenburg-Vorpommern 946 Freiwillige Feuerwehren. 2017 betrug die Anzahl der Freiwilligen Feuerwehren 939. Eine Aussage, wieviel Freiwillige Feuerwehren 2017 zusammengelegt beziehungsweise aufgelöst wurden, kann nicht getroffen werden, da hierzu keine Daten erhoben werden. 2. Wie hoch waren die Einnahmen des Landes pro Jahr aus der Feuerschutzsteuer seit 2013? Jahr Einnahmen aus Feuerschutzsteuer (in Euro) 2013 7.933.719,65 2014 7.716.260,36 2015 7.808.546,88 2016 8.199.346,00 2017 7.992.468,95 3. Gibt es weitere Finanzierungsquellen des Landes für die Feuerwehren der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern? Im Bereich des Ministeriums für Inneres und Europa gibt es für Feuerwehren Fördermöglichkeiten für investive Vorhaben in Form von Zuschüssen nach der Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 (AmtsBl. M-V 2010, Seite 516) und nach der Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist im 2. Quartal 2018 vorgesehen. 4. Wie hoch sind die geplanten Zuwendungen des Landes für die Feuerwehren an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2018? Auf der Grundlage von § 25 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (FAG M-V) werden Zuwendungen an die Landkreise, kreisfreien Städte und an die großen kreisangehörigen Städte in zwei Raten ausgezahlt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1946 3 Landkreise Rate 2018 (in Euro) LK Rostock 188.936,66 Ludwigslust-Parchim 187.715,32 Mecklenburgische Seenplatte 174.874,92 Nordwestmecklenburg 100.526,90 Vorpommern-Greifswald 158.419,96 Vorpommern-Rügen 146.481,22 kreisfreie Städte Rostock 183.256,51 Schwerin 84.485,23 große kreisangehörige Städte Wismar 37.966,60 Stralsund 52.192,60 Greifswald 51.207,05 Neubrandenburg 56.337,03 Die zweite Rate umfasst Finanzmittel aus dem Jahr 2017. Da die Ermittlung der auszuzahlenden Finanzmittel aus dem Vorjahr noch nicht abgeschlossen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage zu den geplanten Auszahlungen vorgenommen werden. Darüber hinaus können die Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf der Grundlage von § 20 FAG M-V Sonderbedarfszuweisungen erhalten. Die geplanten Zuwendungen für Feuerwehren in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 stellen sich wie folgt dar: Landkreise/kreisfreie Städte geplante Sonderbedarfsmittel (in Tausend Euro) Ludwigslust-Parchim 1.154,66 Mecklenburgische Seenplatte 1.165,44 Nordwestmecklenburg 1.172,25 Vorpommern-Greifswald 1.730,03 Vorpommern-Rügen 621,84 Rostock 1.418,38 Hansestadt Rostock 0,00 Landeshauptstadt Schwerin 392,00 5. Wie hoch waren diese Zuwendungen des Landes pro Jahr an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte seit 2013? Auf der Grundlage von § 25 Absatz 3 FAG M-V werden Zuwendungen an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte in zwei Raten ausgezahlt. Drucksache 7/1946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Aufgeschlüsselt nach Landkreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten ergibt sich folgendes Bild: (Angabe in Euro) Landkreise 2013 2014 2015 2016 2017 Rostock 437.070,29 383.073,94 760.334,97 756.004,32 860.100,30 Ludwigslust-Parchim 440.946,64 386.071,22 765.880,52 760.080,46 862.977,46 Mecklenburgische Seenplatte 418.536,45 365.095,43 721.697,87 711.754,37 803.962,59 Nordwestmecklenburg 234.407,54 206.024,98 408.668,61 404.822,09 458.586,49 Vorpommern- Greifswald 384.936,61€ 333.721,97 659.495,11 649.772,74 732.831,32 Vorpommern-Rügen 348.914,46 302.543,02 599.566,07 593.998,25 673.010,97 kreisfreie Städte Rostock 414.761,79 368.333,29 733.197,28 729.622,02 829.262,78 Schwerin 193.669,97 165.807,31 329.933,17 328.801,33 380.031,10 große kreisangehörige Städte Wismar 89.627,44 77.053,54 152.809,57 151.451,92 171.853,42 Stralsund 117.552,11 104.099,99 206.935,06 205.539,48 233.643,26 Greifswald 111.776,76 101.355,02 202.403,54 202.497,66 230.371,55 Neubrandenburg 132.169,08 115.487,55 229.114,18 226.995,32 256.724,64 Darüber hinaus werden Sonderbedarfszuweisungen und Kofinanzierungshilfen gewährt. Die Höhe dieser Zuwendungen des Landes pro Jahr an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte seit 2013 beziffern sich wie folgt (Angaben in TEUR): 1. Sonderbedarfszuweisungen: Landkreise/kreisfreie Städte 2013 2014 2015 2016 2017 Ludwigslust-Parchim 229,00 333,89 68,92 415,50 964,96 Mecklenburgische Seenplatte 756,93 1.795,65 540,00 791,44 594,18 Nordwestmecklenburg 75,00 313,84 1.562,58 975,33 596,67 Vorpommern-Greifswald 617,66 1.617,06 330,86 1.424,01 1.338,65 Vorpommern-Rügen 0,00 116,92 220,00 691,63 586,67 Rostock 0,00 0,00 99,01 306,32 683,03 Hansestadt Rostock 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Landeshauptstadt Schwerin 0,00 0,00 0,00 0,00 969,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1946 5 2. Kofinanzierungshilfen: Landkreise/kreisfreie Städte 2013 2014 2015 2016 2017 Ludwigslust-Parchim 187,93 260,78 170,00 583,33 0,00 Mecklenburgische Seenplatte 93,00 263,91 969,69 1.244,09 0,00 Nordwestmecklenburg 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Vorpommern-Greifswald 0,00 0,00 0,00 264,18 0,00 Vorpommern-Rügen 438,18 465,74 349,47 180,00 0,00 Rostock 79,25 121,13 0,00 130,00 0,00 Hansestadt Rostock 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Landeshauptstadt Schwerin 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Hinweis: Im Haushaltsjahr 2017 bestand wegen fehlender rechtlicher Voraussetzungen keine Möglichkeit für die Vergabe von Kofinanzierungshilfen. 6. Nach welchen Kriterien erfolgte in den Jahren seit 2013 die Verteilung der Mittel für die Feuerwehren an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte? Die nach § 25 Absatz 1 FAG M-V verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Die Landkreise haben ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte hieran angemessen zu beteiligen. Für die Gewährung von Sonderbedarfsmittel und Kofinanzierungshilfen erfolgt die Förderung von Maßnahmen der Feuerwehren in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten auf Grundlage der betreffenden Richtlinien nach den folgenden Kriterien: Allgemeine Kriterien: - bei der Auswahl von Fördervorhaben werden kostenintensive Baumaßnahmen und Spezialfahrzeuge , die für überörtliche Vorhaben geplant sind, vorrangig berücksichtigt, - zur finanziellen Sicherstellung der Maßnahmen werden gemeinsame Finanzierungen des Landes, des Landkreises, und der Gemeinde („Drittelfinanzierung“) angestrebt, in allen anderen Fällen erfolgt die Festlegung der Höhe der Förderung in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers (RUBIKON), - Ausnahmen sind bei besonderen unvorhersehbaren Umständen möglich oder sind Ministerentscheidungen . Drucksache 7/1946 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Kriterien für Fahrzeuge: Förderungen erfolgen vorrangig für a) Feuerwehren mit besonderen Aufgaben (ehemals Schwerpunkt- und Stützpunktfeuerwehren ), b) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben i. S. besonders zugewiesener Einsatzschwerpunkte der Landkreise nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V sowie für c) Feuerwehren, die im Rahmen von Alarmgemeinschaften überörtlich tätig werden. Kriterien für Feuerwehrhäuser: Förderungen für die Sanierung, den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Feuerwehrhäusern werden vorrangig gewährt für a) Feuerwehren mit besonderen Aufgaben (ehemals Schwerpunkt- und Stützpunktfeuerwehren ) sowie Feuerwehren mit drei und mehr Stellplätzen; b) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Sinne besonders zugewiesener Einsatzschwerpunkte der Landkreise nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V; c) Feuerwehren, die im Rahmen von Alarmgemeinschaften überörtlich tätig werden; d) Baumaßnahmen für Berufsfeuerwehren und Feuerwehrtechnische Zentralen sowie zur Errichtung von Mehrzweckgebäuden. Kriterien für die Löschwasserversorgung: Förderungen der Löschwasserversorgung erfolgen in Ausnahmefällen, wenn der Grundschutz an Löschwasserbedarf für den Löschbereich nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 nicht nachgewiesen werden kann (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). 7. Wie begründen sich die Erhöhungen der Zuweisungen des Landes an die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg- Vorpommern in Malchow um rund 50 Prozent? Nach § 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V ist es Aufgabe des Landes, die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz als Kompetenzzentrum fortzuentwickeln und zu unterhalten. Die bereitgestellten Finanzmittel im Einzelplan 04, Kapitel 0404, dienen der Erfüllung der zuvor genannten Aufgabe. Darunter sind einmalige Bedarfe für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (vergleiche Einzelplan 04, Kapitel 0404, Titel 811.01) in Höhe von 220 TEUR in 2018 und 310 TEUR in 2019, die in den Folgejahren nicht anfallen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1946 7 8. Warum sind 2018 die Zuwendungen des Landes für die Feuerwehren an die Landkreise und kreisfreien Städte abgesenkt worden? Nach § 25 FAG M-V gewährt das Land den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich ist. Da unter anderem die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz derzeit zu einem Kompetenzzentrum ausgebaut wird, um die Ausbildungssituation der Feuerwehren im Land zu verbessern, sind zusätzliche Kosten für Personal, Ausstattung und Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entstanden, die das verbleibende Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer verringern. Durch steigende Einnahmen bei der Feuerschutzsteuer - es werden 8.400 TEUR für 2018 und 8.500 TEUR für 2019 erwartet - wirken sich die Mehrbedarfe nicht vollumfänglich auf die Höhe der Zuweisungen des Landes an die Kommunen (vergleiche Einzelplan 04, Kapitel 0405, Maßnahmegruppe 01, Titel 883.03) aus. 9. Gibt es Überlegungen des zuständigen Ministeriums, wie die Landkreise und kreisfreien Städte die Mittelabsenkung in 2018 kompensieren können? Das Ministerium für Inneres und Europa beabsichtigt, in begründeten Einzelfällen die Reduzierung beziehungsweise den Wegfall kreislicher Förderung durch Erhöhung von Sonderbedarfsgewährungen zu kompensieren. 10. Welche Pläne hat das Land, um die Kommunen zu unterstützen, die mit steigenden Kosten für die Ausrüstung der Feuerwehren zu kämpfen haben (z. B. gegebenenfalls zentrale Beschaffung)? Nach § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V haben die Gemeinden eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Das Land gewährt auf der Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung für besondere Feuerwehren entsprechende Unterstützung. Hierbei sind die strukturellen Überlegungen der Landkreise und kreisfreien Städte ausschlaggebend.