Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1957 7. Wahlperiode 27.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, fraktionslos Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Sekten und Psychogruppen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Von Verfassung wegen genießen Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neben der Vereinigungsfreiheit des Einzelnen auch das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht (Artikel 9 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung -WRV). Dieses Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedeutet, dass sie alle eigenen Angelegenheiten auf der Grundlage des eigenen kirchlichen Selbstverständnisses rechtlich ordnen und gestalten können. Für ihre rechtliche Organisation stehen ihnen Formen des Privatrechts zur Verfügung. Rechtsfähigkeit erlangen sie in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Neben der privatrechtlichen Organisationsform können Kirchen auch Körperschaften des Öffentlichen Rechts sein (Artikel 9 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 WRV). Hier unterscheidet man die sogenannten geborenen Körperschaften, die diesen Status bereits bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung hatten, und die gekorenen Körperschaften, denen die Körperschaftsrechte später gewährt worden sind. Wegen des Grundsatzes der institutionellen Trennung von Kirche und Staat sind auch die als Körperschaften anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften kein Bestandteil der Landesverwaltung und damit der Landesregierung nicht zur Auskunft über ihre inneren Angelegenheiten verpflichtet. Insoweit wird auf die allgemein zugänglichen Quellen der jeweiligen Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften hingewiesen. Das Statistische Jahrbuch für Mecklenburg-Vorpommern enthält für die in Mecklenburg und Vorpommern gelegenen Kirchenkreise der Nordkirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinden nähere Angaben (Nummern 2.5.1 und 2.5.2. und 2.5.3). Drucksache 7/1957 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Welche Religionen bzw. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind derzeit in Mecklenburg-Vorpommern aktiv? Wie hoch ist die Zahl von deren Mitgliedern bzw. Anhängern (bitte nach christlichen und nicht-christlichen Denominationen aufschlüsseln )? Der Landesregierung liegen nur Angaben darüber vor, welche Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Landesebene Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Diese werden nachfolgend aufgezählt: Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Norddeutschland - Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg - Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis Erzbistum Hamburg (für den Landesteil Mecklenburg) Erzbistum Berlin (für den Landesteil Vorpommern) Erzbischöfliches Amt Schwerin Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Mecklenburg-Vorpommern Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche - Altlutherische Gemeinde Greifswald - Martin-Luther-Gemeinde Schwerin Jehovas Zeugen in Deutschland Wegen der Aktivitäten anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. 2. Wo befinden sich derzeit Gemeinden, lokale Gruppen und/oder Versammlungsstätten dieser Gemeinschaften in Mecklenburg- Vorpommern? Es wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1957 3 3. Welche dieser Gemeinschaften haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts? a) Ist geplant, weiteren Religionen bzw. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Mecklenburg-Vorpommern den Körperschaftsstatus zu verleihen? b) Wenn ja, welchen und warum? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Zu a) Die Verleihung des Körperschaftsstatus erfolgt auf Antrag der jeweiligen Kirche, Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft und entzieht sich damit einer Planung der Landesregierung . Zu b) Zurzeit liegen ein Antrag der Neuapostolischen Kirche in Nord- und Ostdeutschland zur Bestätigung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach innerkirchlichen Organisationsänderungen und ein Antrag der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland auf Zweitverleihung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Mecklenburg-Vorpommern vor. Über beide Anträge ist noch nicht abschließend entschieden worden. 4. Welche dieser Gruppierungen würde die Landesregierung als „Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften sowie Psychogruppen“ einstufen und warum? Wegen der verfassungsrechtlichen Trennung von Kirche und Staat und des Grundsatzes der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates werden religiöse Gruppierungen hinsichtlich der Glaubensfreiheit und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ihrer Mitglieder nicht eingestuft und bewertet. Drucksache 7/1957 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Gibt es nach Meinung der Landesregierung in Mecklenburg- Vorpommern Religionen bzw. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften , deren Lehren und die sich daraus ergebenen Aktivitäten im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen? a) Wenn ja, welche sind das? b) Wie äußert sich die Verfassungsfeindlichkeit konkret? 6. Welche dieser Aktivitäten richten sich speziell an Kinder und Jugendliche (bitte nach Gruppierung, Art, Umfang und Ort der Aktivität aufschlüsseln )? Die Fragen 5, a), b) und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Soweit von religiösen Gruppen oder Weltanschauungsgemeinschaften in Mecklenburg- Vorpommern Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 des Landesverfassungsschutzgesetzes) ausgehen, sind sie Gegenstand der Beobachtung durch die Landesbehörde für Verfassungsschutz. Insoweit wird auf die Darstellungen in den Verfassungsschutzberichten der vergangenen Jahre Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der parlamentarischen Kontrollkommission (§ 27 des Landesverfassungsschutzgesetzes) verwiesen. 7. Wie viele Fälle einer Gefährdung des Kindeswohls oder des Jugendschutzes durch Religionen bzw. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind der Landesregierung bekannt (bitte nach Jahr, Gruppierung und Art der Gefährdung aufschlüsseln)? Der Landesregierung sind keine Gefährdungen des Kindeswohls oder des Jugendschutzes durch Religion beziehungsweise durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bekannt. In der Statistik des Statistischen Landesamtes und in der Bundesstatistik wird als Merkmal zum Anlass einer Gefährdung nach einer Gefährdung durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht gefragt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1957 5 8. Welche Programme, Maßnahmen u. Ä. werden derzeit in Mecklenburg -Vorpommern realisiert, die sich der Aufklärung über Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften, Sekten sowie Psychogruppen widmen? a) Wer sind deren Träger? b) Wie werden diese durch die Landesregierung gefördert? 1996 wurde im damaligen Kultusministerium die Informationsstelle für „so genannte Sekten und Weltanschauungsgruppen“ eingerichtet. Sie ist auch Ansprechpartner für ministerielle und interministerielle Arbeitsgruppen auf Bundesebene. Die Aufgaben der Sekteninformationsstelle umfassen 50 Prozent einer vollen Stelle beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg -Vorpommern. Die Informationsstelle der Landesregierung ist in der Öffentlichkeit durch Informationsveranstaltungen und Vorträge präsent. So werden regelmäßig Vorträge organisiert und schulinterne Fortbildungen an Schulen durchgeführt. Darüber hinaus erfolgen Einladungen durch Fachschaften oder Schulkollegien. Die Thematik der „sogenannten Sekten und Psychogruppen“ ist in Mecklenburg-Vorpommern auch in den Rahmenplänen der Fächer Religion, Philosophie und Sozialkunde verortet. In den Fächern Evangelische und Katholische Religion nimmt die unterrichtliche Relevanz der Thematik einen breiten Raum ein. Entsprechend hat das Thema auch einen festen Platz im Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Fach Religion. Im Rahmen der Projektförderung können durch die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich Projekte, Veranstaltungen und andere Maßnahmen zur Aufklärung und Information über die zuvor aufgeführten Gruppen gefördert werden, sofern eine Relevanz für die politische Bildung erkennbar ist. Im Jahr 2018 wurde dazu bislang eine Veranstaltung gefördert. Bei der Landeszentrale sind darüber hinaus Publikationen erhältlich, die den zuvor aufgeführten Themen zugeschrieben werden können. Auf Beschluss der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Handlungsrahmen für Demokratie und Toleranz“ wird seit Ende 2017 die „Fachstelle für Prävention von religiös begründetem Extremismus - Bidaya“ über die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern gefördert. Neben der Beratungstätigkeit ist die Fortbildung von Fachkräften ein Schwerpunkt der Arbeit. Inhaltliche Themen sind hierbei Islam, Islamismus und Islamfeindlichkeit. Zu a) Ein Seminar „Islam und Islamismus“ wurde vom 12. bis 14. Februar 2018 von der Akademie Schwerin e. V. durchgeführt. Träger der „Fachstelle für Prävention von religiös begründetem Extremismus - Bidaya“ ist das Christliche Jugenddorfwerk Nord in Waren (Müritz). Drucksache 7/1957 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Zu b) Das Seminar „Islam und Islamismus“ der Akademie Schwerin e. V. (12. bis 14. Februar 2018) wurde durch die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern mit 1.176,58 Euro gefördert. Die landesweit wirkende „Fachstelle für Prävention von religiös begründetem Extremismus - Bidaya“ wird im Jahr 2018 mit 130.000 Euro aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ gefördert. 9. Welche der zuvor genannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben in den Jahren 2010 bis 2017 eine Förderung durch das Land erhalten (bitte nach Art der Förderung, geförderten Projekten und Dauer der Förderung aufschlüsseln)? Im Rahmen des Reformationsjubiläums wurden Einrichtungen der Nordkirche in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern sowie des Erzbistums Hamburg, mehrere Vereine sowie ein Landkreis anlassbezogen 2016 und 2017 mit folgenden Zuwendungen gefördert: Haushaltsjahr 2016 Zuwendungsempfänger Zuwendungszweck Höhe der Zuwendung in Euro Software-Entwickler und Web-Designer Steffen Herbst Projekt „Reformationszeit“ Erstellung einer Onlinebibilothek 5.000,00 Landesjugendring MV e. V. Rahmenprojekt „Zeitensprünge meet 500 Jahre Reformation“ 8.000,00 Evangelisch-Lutherische Kirche Arbeitsstelle Reformationsjubiläum Ausstellung Luthers Norden „Luther 2017 - 500 Jahre Reformation“ 12.000,00 Evang. Lutherische Kirchen-gemeinde Gadebusch Ausstellung zum Reformationstaler Gadebusch 4.500,00 Landkreis NWM Musiktheater „Ritter, Tod und Teufel“ 10.000,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1957 7 Haushaltsjahr 2017 Zuwendungsempfänger Zuwendungszweck Höhe der Zuwendung in Euro Evangelisch-Lutherische Domgemeinde Schwerin Projekt „Lutherbibel auf LED Laufschrift“ 4.000,00 Zentrum Kirchliche Dienste im Ev. Luther. Kirchenkreis Mecklenburg-Vorpommern Projekt „Gott soll´s richten - Pfarrwitwenhäuser in Mecklenburg- Vorpommern“ - Ein Beitrag zum Lutherjahr 2017 - 500 Jahre Reformation, Aufarbeitung des Themas (Broschüre) und Präsentation (Podiumsdiskussion ) im Informationsbüro Mecklenburg-Vorpommern in Brüssel 9.500,00 Heinrich-Theissing-Institut - Dokumentationszentrum für Kirchen - und Zeitgeschichte Projekt „Ausstellungskatalog „Leben mit der Bibel in vier Jahrzehnten“ 4.800,00 Kirchgemeinde St. Nikolai Wismar Projekt „Freiheit und Glaube - Reformation in Wismar 1517 - 2017 - Schauspiel und Figurentheaterspektakel -“ 10.000,00 Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis - Regionalzentrum kirchlicher Dienste Ökumenische Arbeitsstelle Projekt „Ökumenischer Kirchentag“ 5.000,00 Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland - Arbeitsstelle Reformationsjubiläum 2017 Projekt „Luthers Norden: Zum Jubiläum „Luther 2017 - 500 Reformation“ (Ausstellung) 18.000,00 Opernale e. V. Verein zur Förderung der Darstellenden Künste in Mecklenburg- Vorpommern Projekt „OPERNALE 2017 - Käthe, Alwine, Gudrun, drei Frauen, drei Zeiten, eine Wurzel - weibliche Erben der Reformation“ 8.400,00 Bei den Zuwendungen handelt sich um projektbezogene Förderungen. Auf eine gewisse Dauer angelegte institutionelle Förderungen erfolgten nicht. Über die Gewährung weiterer staatlicher Förderung an in Mecklenburg-Vorpommern tätige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften liegt der Landesregierung keine Aufstellung vor und lassen sich die erfragten Daten nicht mit der für eine Statistik erforderlichen Sicherheit erheben. Zum einen besteht keine allgemein verbindliche Liste aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Land tätig sind (siehe hierzu die Vorbemerkung). Zum anderen steht es im Land tätigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften frei, Förderungen aus allen Förderprogrammen des Landes zu beantragen (wie beispielsweise Fördermittel aus den Bereichen Kinder- und Jugendpflege, Denkmalpflege, Bildungsbereich, Bau- und Landentwicklung). Drucksache 7/1957 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Um die Frage beantworten zu können, sind eine händische Durchsicht und Prüfung aller im angefragten Zeitraum von 2010 bis 2017 ergangenen Förderbescheide in allen Förderprogrammen der Landesverwaltung nach Fördermittelanträgen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erforderlich. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.