Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1961 7. Wahlperiode 25.04.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Kurtaxen, Bettensteuern und Tourismusabgaben in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Kommunalabgabengesetz regelt nach § 11, dass Gemeinden, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, eine Kur- beziehungsweise Fremdenverkehrsabgabe erheben dürfen. Die Gemeinden regeln per Satzung den Umfang dieser Abgaben. 1. Welche Orte bzw. Kommunen erheben Kurtaxen, Bettensteuern, Tourismusabgaben oder ähnliche Abgaben für Fremde (bitte auflisten nach Ort, Bezeichnung der Abgabe, Höhe für die jeweiligen Altersklassen , Höhe für Hunde und Jahr der letzten Erhöhung)? 2. Sind der Landesregierung Vorstöße der jeweiligen Kommunen oder Ortschaften bekannt, die die Abgabensituation in naher Zukunft ändern wollen? Wenn ja, welche Veränderungen sind wo geplant? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Als Kur- und Erholungsorte anerkannte Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (aktuell 65 Gemeinden, Stand: April 2018) haben die Möglichkeit, nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes für ihre anerkannten Ortsteile eine Kur- beziehungsweise eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Drucksache 7/1961 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Angaben über die Anzahl, die tatsächliche Höhe und die Art der Abgaben werden von der Landesregierung nicht erfasst. Eine Meldepflicht für Kommunen und Gemeinden besteht nicht. Jede Gemeinde kann selbstständig unterschiedliche Abgabenhöhen per Satzung regeln, wobei die Abgabenhöhen und die Abgabenregeln, die Ergänzungen wie die Abgaben für Hunde, Ausnahmen bei Vorliegen einer Schwerbehinderung stark variieren. Auch der saisonbedingte Erhebungszeitraum ist unterschiedlich. Unabhängig von einer Anerkennung nach dem Kurortgesetz sind die Gemeinden gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes ermächtigt, örtliche Verbrauch - und Aufwandsteuern auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung zu erheben. Auf dieser Grundlage werden in den Städten Schwerin und Wismar eine Übernachtungssteuer („Bettensteuer“) sowie in zahlreichen anderen Gemeinden, deren Zahl bei der Landesregierung jedoch nicht erfasst wird, eine Zweitwohnungssteuer als kommunale Aufwandsteuer erhoben. Der Landesregierung sind keine Informationen über Vorstöße der jeweiligen Kommunen oder der Ortschaften zur Änderung ihrer Abgabensituation bekannt. Satzungsänderungen werden in den Gemeindevertretungen beschlossen.