Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1964 7. Wahlperiode 03.05.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Bewertungsmaßstäbe bei verhinderter Leistungserbringung in der Schule und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, dass Leistungen im Sportunterricht, die wegen vergessener oder nicht vorhandener Sportsachen nicht durchgeführt werden können, im Falle einer Bewertung mit der Note ungenügend „6“ benotet werden? 2. Wie bewertet die Landesregierung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, dass vergessene oder nicht vorgelegte Hausaufgaben im Falle einer Bewertung mit der Note ungenügend „6“ benotet werden? 3. Wie bewertet die Landesregierung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, dass Leistungen im Fach Kunst, die wegen vergessener oder nicht vorhandener Zeichenmaterialien nicht erbracht werden können, im Falle einer Bewertung mit der Note ungenügend „6“ benotet werden? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend beantwortet, da sie den gleichen Regelungsgehalt aus der Leistungsbewertungsverordnung betreffen. Das Verfahren der Notenerteilung bei nicht erbrachten Leistungen ist geregelt in der „Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Leistungsbewertungsverordnung - LeistBewVO M-V) vom 30. April 2014 (GVOBl. M-V S. 824) mit der letzten berücksichtigten Änderung durch Verordnung vom 12. September 2016 (Mittl.bl. BM M-V S. 270/GVOBl. M-V S. 824). Drucksache 7/1964 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zum angefragten Sachverhalt wird in § 2 Absatz 2 Satz 3 geregelt: „Leistungsbewertung ist kein Bestandteil von Erziehungsmaßnahmen.“ Vergessene oder nicht vorhandene Materialien beziehungsweise vergessene oder nicht vorgelegte Hausaufgaben legitimieren somit grundsätzlich nicht die Note „ungenügend“ nur aufgrund dieser Tatsache. § 6 der Leistungsbewertungsverordnung regelt das Verfahren bei Leistungsverweigerung, Versäumnis , Täuschung und Unregelmäßigkeiten. Zum angefragten Sachverhalt sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden: „(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet. (2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als eine Leistungsverweigerung zu behandeln.“ Zum angefragten Sachverhalt ist maßgeblich, dass die Leistungsermittlung angekündigt war beziehungsweise dass eine Hausaufgabe zu einem festgelegten Termin für eine Leistungsbewertung abzugeben war. In diesen Fällen ist gemäß Absatz 1 eine Leistung aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar und wird als eine ungenügende Leistung bewertet.