Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/197 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Sicherung der kostenfreien Teilnahme am Unterricht in öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern regelt in § 4 Absatz 2, dass Schule und Unterricht auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten sind. Der § 54 des Schulgesetzes stellt sicher, dass die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich sind. 1. Wie begründet die Landesregierung, dass für Angebote im Ganztagsschulbereich Kosten erhoben werden können, obwohl die Teilnahme am Unterricht nach dem Schulgesetz unentgeltlich sein soll? Die Unterricht ergänzenden Angebote im Rahmen des Ganztägigen Lernens sind kostenfrei und allen Schülerinnen und Schülern zugänglich. In Ausnahmefällen können kostenpflichtige Angebote Dritter gemäß § 40 des Schulgesetzes unterbreitet werden. Sofern ein solches Angebot im Rahmen des von der Schule zu gewährleistenden zeitlichen Mindestumfanges der Unterricht ergänzenden Angebote für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, darf die Kostenpflicht in keinem Fall den Ausschluss der Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers bedeuten. Bei der Entscheidung sind die Mitwirkungsgremien der einzelnen Schule zu beteiligen. Drucksache 7/197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie begründet die Landesregierung, dass Schulkostenbeiträge in beruflichen Schulen erhoben werden, die über das Regelangebot hinausgehen? Was beinhaltet das Regelangebot? Nach § 54 Absatz 4 Satz 2 des Schulgesetzes können für Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, Gebühren erhoben werden. Was unter diesen Leistungen zu verstehen ist, wird in der Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen, die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen (Kostenverordnung berufliche Schulen), näher definiert. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Kostenverordnung berufliche Schulen sind zusätzliche Leistungen Module der Fort- und Weiterbildung und Sprachzertifizierungen. Schulische Erstausbildungen an der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, am Fachgymnasium, der Fachoberschule und an der Fachschule sind keine zusätzlichen Leistungen (§ 2 Absatz 2 der Kostenverordnung berufliche Schulen. In der Landtagsdrucksache 5/2164 wird mit Blick auf die Einführung des § 54 Absatz 4 des Schulgesetzes auf Seite 117 wie folgt ausgeführt: „Immer häufiger sind berufliche Schulen angehalten, im Rahmen einer beruflichen Umschulung Aufgaben der Wirtschaft zu übernehmen (Sprachzertifikate, Meistermodule, Sicherheitslehrgänge usw.). Im Zusammenhang mit der Entwicklung von Regionalen Beruflichen Berufsbildungszentren (RBB) ist das für die beruflichen Schulen gewollt. Die Schule erhält die Möglichkeit, für diese zusätzlichen Leistungen, die nicht zu deren originären Aufgabengebieten gehören, im Einvernehmen mit dem Schulträger Gebühren zu erheben.“ 3. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Lernen am anderen Ort“ unter dem Aspekt, ob und wie Unterricht zeitlich oder örtlich einzugrenzen ist? Der Begriff „Lernen am anderen Ort“ umfasst schulische Angebote, die außerhalb des Schulgebäudes stattfinden. Der Unterricht im klassischen Sinne wird ergänzt, es besteht jedoch ein unmittelbarer Bezug zum schulischen Lernen und der Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 des Schulgesetzes wird erfüllt. Es handelt sich hierbei um verbindliche schulische Veranstaltungen, die aus bestimmten inhaltlichen und pädagogischen Gründen an einem anderen Ort stattfinden und für die währenddessen die Schulpflicht für die Schülerinnen und die Schüler besteht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/197 3 4. Wie begründet die Landesregierung den im Erlass „Lernen am anderen Ort“ in Ziffer 1.1 definierten Passus des Aufsuchens außerschulischer Lernorte im Sinne der Erweiterung des Unterrichtes in Bezug darauf, dass das Erreichen eben dieser Lernorte trotz § 54 des Schulgesetzes nicht kostenfrei ist? § 54 Absatz 1 des Schulgesetzes besagt, dass für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichtes Beiträge erhoben werden können, insbesondere wenn Einrichtungen Dritter genutzt werden. Die Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ regelt im Sinne des § 54 Absatz 1 des Schulgesetzes das Aufsuchen außerschulischer Lernorte im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten, die während der Unterrichtszeiten stattfinden. 5. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die wirtschaftliche Situation der Erziehungsberechtigten nach Ziffer 4.1.2 kein Hinderungsgrund für Schülerinnen und Schüler ist, an Klassenfahrten teilzunehmen ? Grundsätzlich ist bei der Planung einer außerschulischen Veranstaltung die soziale Herkunft und somit die Zumutbarkeit der Übernahme der Kosten durch die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in den Mittelpunkt zu stellen. Dementsprechend ist die geplante Maßnahme im Vorfeld mit allen Beteiligten - Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten - zu besprechen und eine schriftliche Erklärung der Kostenübernahme bei den Erziehungsberechtigten einzuholen. Sozial schwache Familien werden auf die Möglichkeit der Kostenübernahme im Rahmen der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket hingewiesen. 6. Wie begründet die Landesregierung, dass Klassenfahrten, Exkursionen, Wandertage und ähnliche Veranstaltungen zwar schulische Veranstaltungen sind, die während der Unterrichtszeit stattfinden, aber dennoch nicht kostenfrei sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Welche Definition liegt dem Begriff „Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts“ zugrunde? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.