Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1978 7. Wahlperiode 07.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Pflegeausbildung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Der Deutsche Bundestag hat am 17. Juli 2017 das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG) beschlossen. Es verändert die Pflegeausbildung grundlegend. Statt der bisherigen Ausbildungsrichtungen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gibt es ab dem Jahr 2020 bundesweit eine neue generalistische Pflegeausbildung. Sie ist für alle Auszubildenden kostenlos und mündet in einem einheitlichen Berufsabschluss, der den Wechsel der Absolventen in der Praxis zwischen den einzelnen Pflegebereichen erleichtern soll. Die Landesregierung will nach ihrem Gesetzgebungsplan für das vierte Quartal 2018 die Novellierung des Landespflegegesetzes (LPflegeG M-V) vorlegen. 1. Wie viele Auszubildende gab es 2017 in den Ausbildungsrichtungen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in Mecklenburg-Vorpommern in der Direktausbildung und in einer Umschulung bzw. einer berufsbegleitenden Ausbildung (bitte getrennt nach erstem, zweitem und drittem Ausbildungsjahr ausweisen)? Gemäß amtlicher Schulstatistik der beruflichen Schulen für das Schuljahr 2016/2017 liegen folgende Daten hinsichtlich der Anzahl der Auszubildenden in den in der Fragestellung aufgeführten Ausbildungsrichtungen vor: Drucksache 7/1978 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Anzahl der Auszubildenden Gesamt davon in der Jahrgangsstufe Ausbildungsrichtung 1 2 3 Altenpflege 783 300 244 239 Gesundheits- und Krankenpflege 1.586 555 450 581 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 84 20 33 31 Für das Schuljahr 2017/2018 liegt noch keine amtliche Schulstatistik vor. Hinsichtlich der Anzahl der Umschüler liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 2. Wie hat sich die Zahl der Auszubildenden und der erfolgreichen Absolventen in den drei Ausbildungsrichtungen in den letzten zehn Jahren in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt (bitte pro Jahr ausweisen)? Für die Angaben hinsichtlich der Zahl der Auszubildenden bis einschließlich Schuljahr 2014/2015 wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/5163 (Frage 6) verwiesen. Für das Schuljahr 2015/2016 liegen folgende Daten gemäß amtlicher Schulstatistik der beruflichen Schulen hinsichtlich der Anzahl der Auszubildenden in den in der Fragestellung aufgeführten Ausbildungsrichtungen vor: Ausbildungsrichtung Gesamt Altenpflege 838 Gesundheits- und Krankenpflege 1.611 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 66 Für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Hinsichtlich der Zahl der erfolgreichen Absolventen liegen folgende Daten gemäß amtlicher Schulstatistik vor: Ausbildungsrichtung 2007/ 2008 2008/ 2009 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2013 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 Altenpflege 176 196 202 186 221 187 232 212 238 Gesundheitsund Krankenpflege 362 453 361 345 417 333 351 397 369 Gesundheitsund Kinderkrankenpflege 43 45 48 41 21 41 20 29 24 Für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 liegen noch keine entsprechenden Auswertungen vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1978 3 3. Wie viele Absolventen wurden in den letzten zehn Jahren in Mecklenburg -Vorpommern beschäftigt (bitte für die Altenpflege, die Gesundheits - und Krankenpflege und die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege getrennt ausweisen)? Über die Beschäftigungsquote der Absolventen aus Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung keine Kenntnis. 4. Wie hoch ist der Bedarf an Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften zurzeit in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege? Mit welcher Bedarfsentwicklung rechnet die Landesregierung für die nächsten zehn Jahre in der Pflege, sowohl aufgrund der Entwicklung der Pflegebedürftigkeit, als auch der Altersstruktur der Pflegekräfte sowie des vorfristigen Ausscheidens aus dem Pflegeberuf? Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen nach ausgewählten Berufsgruppen, Berufsuntergruppen und Berufsgattungen gemäß der Klassifikation der Berufe 2010 (Zielberuf in der Klassifikation der Berufe (KldB) 2010): Berufsgruppe, Berufsuntergruppe und Berufsgattung (Zielberuf der KldB 2010) März 2018 gemeldete Arbeitsstellen in M-V insgesamt 16.273 Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst, Geburtshilfe 218 Berufe Gesundheits-, Krankenpflege (o. S.) 198 - Gesundheits-, Krankenpflege (o. S.)-Helfer 34 - Gesundheits-,Krankenpflege (o. S.)-Fachkraft 164 Altenpflege 441 Berufe in der Altenpflege (o. S.) 440 - Altenpflege (o. S.) - Helfer 168 - Altenpflege (o. S.) - Fachkraft 272 Keine Angabe zum Zielberuf 3 wegen Anonymisierung nicht zugeordnet 18 o. S. = ohne Spezialisierung Statistik der Bundesagentur für Arbeit Zum voraussichtlichen Fachkräftebedarf in den Gesundheitsberufen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/716 verwiesen. Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Drucksache 7/1978 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung der Zahl potenziell Auszubildender für die Pflege in den nächsten zehn Jahren ein, sowohl anhand der Geburten und der Zahl der Schulabgänger, als auch hinsichtlich der derzeit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Bevölkerung? Eine Prognose zu der Entwicklung der Anzahl der potentiell Auszubildenden in den betreffenden Pflegeausbildungen für die kommenden zehn Jahre vermag die Landesregierung nicht zu stellen. 6. Welche Aufwendungen sind Bestandteil der derzeitigen Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege? Wie gliedern sich diese zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung auf? Bei den Aufwendungen ist zu unterscheiden zwischen den öffentlichen und den beruflichen Schulen in freier Trägerschaft: A. Öffentliche berufliche Schulen Gemäß § 109 des Schulgesetzes trägt das Land die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für 1. Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten, 2. Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung, 3. Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen , Aufwandsentschädigungen, 4. Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer, 5. Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung, 6. Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge, 7. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, 8. Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten, 9. Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen und 10. die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie an Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen . Gemäß § 110 des Schulgesetzes werden die Sachkosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft von den Schulträgern aufgebracht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1978 5 Gemäß § 111 des Schulgesetzes tragen die Schulträger ferner die Personalkosten der äußeren Schulverwaltung und hier insbesondere die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen , die nicht Personal im Sinne von § 109 Absatz 1 sind, sowie des Personals an Internaten . B. Berufliche Schulen in freier Trägerschaft Die Ausbildung in der Altenpflege sowie in der Gesundheits- und Krankenpflege an den Beruflichen Schulen in freier Trägerschaft wird unter anderem finanziert durch - Landeshaushaltsmittel in Form der Finanzhilfe für schulische Zwecke gemäß § 127 des Schulgesetzes und - in Form eines Baukostenzuschusses gemäß § 130 des Schulgesetzes sowie - die Zahlung von Schulkostenbeiträgen durch die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erstattung der Sachkosten gemäß § 129 des Schulgesetzes. Für die praktische Ausbildung in Krankenhäusern werden Kosten nach § 17a des Krankenhausgesetzes erstattet. Die Vergütung der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen werden im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen nach den §§ 84 und 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vereinbart. 7. Wie hoch sind die Ausbildungskosten in den staatlichen und den nichtstaatlichen Pflegeschulen pro Ausbildungsplatz? A. Öffentliche berufliche Schulen Bei beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden die Ausbildungskosten nicht pro Ausbildungsplatz erfasst. B. Berufliche Schulen in freier Trägerschaft Zur Höhe der vollständigen Ausbildungskosten an den beruflichen Ersatzschulen liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. 8. Wer finanziert die erforderlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten der Pflegeschulen? A. Öffentliche berufliche Schulen Es wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen. Drucksache 7/1978 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 B. Berufliche Schulen in freier Trägerschaft Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Schulträger sowie die Schüler sind an der Finanzierung der erforderlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten der beruflichen Ersatzschulen mit den Bildungsgängen Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege beteiligt. 9. In welchem Maße werden tarifliche Entgelte für das Personal in den staatlichen und nichtstaatlichen Pflegeschulen, für das Ausbildungspersonal bei den praktischen Einsätzen und bei den Trägern der praktischen Ausbildung berücksichtigt? A. Öffentliche berufliche Schulen An den staatlichen Pflegeschulen ist die Besoldung beziehungsweise die Entlohnung aller Lehrkräfte tarifgebunden. Das heißt, die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und die Besoldung der Beamten nach dem Landesbesoldungsgesetz. B. Berufliche Schulen in freier Trägerschaft Tarifliche Entgelte werden bei den Lehrkräften an den beruflichen Ersatzschulen insoweit berücksichtigt, als gemäß § 120 Absatz 3 Nummer 4 des Schulgesetzes die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an gleichartigen oder gleichwertigen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden.