Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/202 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Geburtshilfe in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Vorgaben für die Versorgungsund Qualitätsziele von Einrichtungen der Geburtshilfe? 2. Wenn es Vorgaben geben sollte, wo sind sie veröffentlicht? a) Gehören Mindestzahlen für die Geburten pro Einrichtung dazu und wie hoch sind diese? b) Welche Konsequenzen drohen Einrichtungen, die Mindestanforderungen nicht erfüllen? Die Fragen 1 und 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern setzt die Verpflichtung aus § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus § 1 des Landeskrankenhausgesetzes um, indem er mit Vorgaben für die Versorgungs- und Qualitätsziele eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherstellt und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt. Der Krankenhausplan 2012 enthält unter Punkt 5.1 folgende Bestimmung: Die Ausweisung einer geburtshilflichen Einrichtung setzt, außer in begründeten Ausnahmefällen, voraus, dass eine Kinder- und Jugendmedizinische Fachabteilung am Krankenhaus oder, wo zutreffend, in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden ist. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ausweisung der Frauenheilkunde auch ohne Geburtshilfe möglich. Drucksache 7/202 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in seinen Richtlinien Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich (Qualitätsziele) fest, die unmittelbar Wirkung in den Ländern entfalten. Der G-BA hat Ende 2016 die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren vorgestellt, in der unter anderem Qualitätsvorgaben zur Geburtshilfe enthalten sind. Die Richtlinie ist vom Bundesgesundheitsministerium bislang noch nicht genehmigt worden. Erst nach Inkrafttreten der Richtlinie sind die planungsrelevanten Empfehlungen im Land umzusetzen. Die Länder haben das Recht, diese Empfehlungen durch Landesrecht in Gänze abzulehnen oder einzuschränken . Für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen legt der G-BA mit der Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) Qualitätskriterien fest (www.gba .de/informationen/richtlinien/41/). Regelungen zu Mindestmengen bei der Versorgung von Frühgeborenen mit geringem Geburtsgewicht enthalten die Mindestmengenregelungen (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/5/). 3. Wie viele geburtshilfliche Notfälle gab es 2015 und 2016 im Land? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da geburtshilfliche Notfälle in der Krankenhausstatistik nicht gesondert erfasst werden. 4. Wie viele Geburten erfolgten 2015 und 2016 im Rettungswagen bzw. in einem privaten Auto? Über die Zahl der in den Jahren 2015 und 2016 in einem privaten Auto erfolgten Geburten liegen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit keine Angaben vor. Der Rettungsdienst führt über die Anzahl der Geburten im Rettungswagen keine amtliche Statistik. 5. Wie will die Landesregierung verhindern, dass weitere Krankenhausträger ihren Versorgungsauftrag für die Geburtshilfe zurückgeben? Die Rückgabe eines „Versorgungsauftrages“ durch Verzicht auf die mit dem Feststellungsbescheid erfolgte Aufnahme in den Krankenhausplan durch den Krankenhausträger ist dessen unternehmerische Entscheidung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/202 3 Die Durchsetzung eines „Versorgungsauftrages“ kann von der Landesregierung nicht erzwungen werden. Im Weiteren bezieht das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit die in Mecklenburg-Vorpommern an der Krankenhausplanung Beteiligten in die Entscheidungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan oder über das Ausscheiden von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan mit ein. Für den Fall, dass in einer Region ein ungedeckter Versorgungsbedarf auftritt und kein anderer Krankenhausträger bereit ist, diesen Bedarf zu decken, hat nach § 1 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt ein Krankenhaus zu errichten und zu betreiben. 6. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass Schwangere in allen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns wohnortnah Zugang zur Geburtshilfe haben? Die Landesregierung ist bestrebt, ein möglichst flächendeckendes Netz an stationären geburtshilflichen Einrichtungen bei Gewährleistung einer hohen Versorgungsqualität aufrecht zu erhalten. Die Planung erfolgt über den Krankenhausplan: Von 37 Krankenhäusern in Mecklenburg-Vorpommern verfügen 16 über eine Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe.