Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2025 7. Wahlperiode 25.05.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Henning Foerster und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Ausgleichszahlungen an Mitglieder der Landesregierung u. a. bei Ausscheiden aus der Position und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Ausgehend von der Fragestellung wird unter einem „Ausscheiden aus der jeweiligen Position“, das Ausgleichzahlungen, Abfindungen oder andere finanzielle Leistungen zur Folge hat, jedweder Wechsel der Funktion auf jedwede Stelle in der Landesverwaltung (einschließlich der hundertprozentigen Tochterunternehmen) oder aus dem Landesdienst beziehungsweise aus dem Tochterunternehmen aufgefasst. Die Formulierung „andere finanzielle Leistungen“ wird so verstanden, dass damit Zahlungen bei der Verringerung von Bezügen oder Entgelt wegen Wechsels oder Ausscheidens aus der jeweiligen Position erfasst werden sollen, die nicht Ausgleichszahlungen oder Abfindungen sind. Nicht berücksichtigt wurden bei den nachfolgenden Auflistungen die Gewährung von Ruhegehalt oder Rente wegen Ausscheidens aus dem Amts-, Dienst- oder Beschäftigtenverhältnis sowie Reise- und Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder wegen Wechsels der jeweiligen Position. Drucksache 7/2025 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Zu der Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/1899 vom 4. April 2018 ergeben sich Nachfragen. In welchen Fällen, in welcher Höhe und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden seit dem 1. Januar 2010 bei Ausschieden aus der jeweiligen Position a) an Mitglieder Landesregierung, b) an Beschäftigte in den Ministerien oder nachgeordneten Behörden und c) an Beschäftigte in hundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes Ausgleichszahlungen, Abfindungen oder andere finanzielle Leistungen erbracht? Bezugnehmend auf die Vorbemerkung werden die Fragen zu den Buchstaben a bis c zusammenhängend beantwortet. Zur besseren Übersicht erfolgt eine Untergliederung nach den betreffenden Rechtskreisen: A Ausgleichszahlungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Mitglieder der Landesregierung A.1 Ausgleichszulagen an aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter A.2 Übergangsgeld und vergleichbare finanzielle Leistungen an entlassene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie ehemalige Mitglieder der Landesregierung B Abfindungen an Tarifbeschäftigte B.1 Abfindungen gemäß dem Gesetz zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung übertariflicher Leistungen zur Erleichterung des Personalabbaus auf Grundlage von Ressortmeldungen bis Ende 2014 B.2 Aufstockungsleistungen gemäß § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) B.3 Individuelle Abfindungen bei Beschäftigten in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes C Altersteilzeitzuschläge an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte A Ausgleichszahlungen an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Mitglieder der Landesregierung A.1 Ausgleichszulagen an aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Ausgleichszulagen können auf Grundlage der §§ 13, 81 und 83 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BBesÜFG M-V), des § 29 Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) und des Artikels 4 § 3 des Gesetzes zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes , des Landesdisziplinargesetzes und des Spielbankengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BesVersÜberlÄndG M-V) vom 4. Juli 2011 aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern gewährt werden. Sie sind außerdem ruhegehaltfähig, soweit die jeweiligen Ausgleichszulagen ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2025 3 Für Mitglieder der Landesregierung sowie für Tarifbeschäftigte sehen die jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen die Zahlung einer Ausgleichszulage oder einer ähnlichen finanziellen Leistung nicht vor. Eine Auflistung der Ausgleichszulagen ist aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Eine maschinell erstellte, tabellarische Aufschlüsselung aller betroffenen Fälle ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der individuellen Konstellationen sowie zum Teil mangels auswertbarer Daten nicht möglich. Zur weitergehenden Beantwortung der Frage wäre eine personelle Sichtung aller den nachstehenden Zahlfällen zugrundeliegenden Personalakten notwendig. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Mangels historischer Daten ist zudem eine Auflistung von betroffenen Zahlfällen für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2015 nicht möglich. Zur Erhebung dieser Angaben wäre eine personelle Sichtung sämtlicher Personalakten aller Besoldungs-, Ruhestands- und Vergütungsempfänger des Landes für die früheren Zeiträume erforderlich, was ebenso mit der vorgenannten Pflicht nicht vereinbar wäre. Zeitraum Juni bis Dezember 2015 Rechtliche Grundlage Besoldung Versorgung Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) § 13 BBesÜFG M-V Ausgleichszulagen 45 25.423,60 4 8.026,06 § 81 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 0 - 4 5.665,45 § 83 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des 6. Besoldungsänderungsgesetzes 4 4.186,10 0 - § 29 LBesG M-V Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 11 9.849,71 0 - Artikel 4 § 3 BesVersÜberlÄndG M-V Ausgleichzulage wegen Wegfall des § 46 Bundesbesoldungsgesetz 3 5.005,93 0 - Summe 63 44.465,34 8 13.691,51 Drucksache 7/2025 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zeitraum Januar bis Dezember 2016 Rechtliche Grundlage Besoldung Versorgung Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) § 13 BBesÜFG M-V Ausgleichszulagen 43 45.838,24 4 13.797,96 § 81 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 0 - 4 9.712,20 § 83 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des 6. Besoldungsänderungsgesetzes 3 8.208,32 1 1.049,27 § 29 LBesG M-V Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 10 14.842,19 0 - Artikel 4 § 3 BesVersÜberlÄndG M-V Ausgleichzulage wegen Wegfall des § 46 Bundesbesoldungsgesetz 3 8.366,13 0 - Summe 59 77.254,88 9 24.559,43 Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Rechtliche Grundlage Besoldung Versorgung Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) § 13 BBesÜFG M-V Ausgleichszulagen 26 32.101,97 4 13.936,86 § 81 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 0 - 4 9.712,20 § 83 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des 6. Besoldungsänderungsgesetzes 3 7.661,97 1 2.553,99 § 29 LBesG M-V Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 7 14.301,12 0 - Artikel 4 § 3 BesVersÜberlÄndG M-V Ausgleichzulage wegen Wegfall des § 46 Bundesbesoldungsgesetz 3 12.398,01 0 - Summe 39 66.463,07 9 26.203,05 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2025 5 Januar - Mai 2018 Rechtliche Grundlage Besoldung Versorgung Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) § 13 BBesÜFG M-V Ausgleichszulagen 15 27.467,24 4 7.055,46 § 81 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 0 - 4 6.029,46 § 83 BBesÜFG M-V Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des 6. Besoldungsänderungsgesetzes 3 3.284,70 1 1.313,88 § 29 LBesG M-V Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 3 4.158,18 0 - Artikel 4 § 3 BesVersÜberlÄndG M-V Ausgleichzulage wegen Wegfall des § 46 Bundesbesoldungsgesetz 2 2.609,15 0 - Summe 23 37.519,27 9 14.398,80 A.2 Übergangsgeld und vergleichbare finanzielle Leistungen an entlassene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie ehemalige Mitglieder der Landesregierung Übergangsgeld und vergleichbare finanzielle Leistungen können entlassenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (§§ 15, 47, 47a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - LBeamtVG M-V -) und in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten mit besonderen Altersgrenzen (§ 48 LBeamtVG M-V) sowie auf Grundlage des § 12 des Landesministergesetzes (LMinG) ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung gewährt werden. Eine Auflistung ist aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Eine maschinell erstellte, tabellarische Aufschlüsselung aller betroffener Fälle ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der individuellen Konstellationen sowie zum Teil mangels auswertbarer Daten nicht möglich. Zur weitergehenden Beantwortung der Frage wäre eine personelle Sichtung aller den nachstehenden Zahlfällen zugrundeliegenden Personalakten notwendig. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Mangels historischer Daten ist zudem eine Auflistung von betroffenen Zahlfällen für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2015 nicht möglich. Zur Erhebung dieser Angaben wäre eine personelle Sichtung sämtlicher Personalakten aller Besoldungs-, Ruhestands- und Vergütungsempfänger des Landes für die früheren Zeiträume erforderlich, was ebenso mit der vorgenannten Pflicht nicht vereinbar wäre. Drucksache 7/2025 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Rechtliche Grundlage Zeitraum Juni bis Dezember 2015 Zeitraum Januar bis Dezember 2016 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) §§ 47, 47a LBeamtVG M-V Übergangsgeld 0 - 0 - § 48 LBeamtVG M-V Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 91 366.552,00 146 594.830,00 § 15 LBeamtVG M-V Unterhaltsbeiträge 2 15.738,58 1 22.298,35 § 12 LMinG Übergangsgeld an Mitglieder der Landesregierung 1 43.930,25 2 33.597,86 Summe 94 479.451,51 149 650.726,21 Rechtliche Grundlage Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Zeitraum Januar bis Mai 2018 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) §§ 47, 47 a LBeamtVG M-V Übergangsgeld 0 - 1 2.757,00 § 48 LBeamtVG M-V Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 164 657.553,00 71 289.642,00 § 15 LBeamtVG M-V Unterhaltsbeiträge 1 16.656,61 0 - § 12 LMinG Übergangsgeld an Mitglieder der Landesregierung 2 184.800,36 2 68.969,26 Summe 167 859.009,97 74 361.368,26 Die für Tarifbeschäftigte geltenden rechtlichen Grundlagen sehen kein Übergangsgeld vor. Eine vergleichbare finanzielle Leistung findet sich jedoch im folgenden Abschnitt in den Abfindungen wieder. B Abfindungen an Tarifbeschäftigte B.1 Abfindungen gemäß dem Gesetz zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung übertariflicher Leistungen zur Erleichterung des Personalabbaus auf Grundlage von Ressortmeldungen bis Ende 2014 Auf Grundlage des Gesetzes zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung übertariflicher Leistungen zur Erleichterung des Personalabbaus (ÜbertarifLeistG) vom 25. Juni 1996 war das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages in Personalausgaben, die nicht auf Tarifvertrag beruhen, im Rahmen der hierfür von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils erteilten Ermächtigung einzuwilligen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2025 7 Dabei kamen insbesondere einmalige Abfindungen, Teilabfindungen bei Teilzeitbeschäftigungen , teilweiser Kündigungsschutz bei Teilzeitbeschäftigungen sowie Vorruhestandsregelungen in Betracht. Das Finanzministerium hatte am 2. Februar 2015 letztmalig den Finanzausschuss des Landtages über die Inanspruchnahme übertariflicher Leistungen im zweiten Halbjahr 2014 informiert. Seit 1996 sind insgesamt mehr als 6.500 Personen durch übertarifliche Leistungen aus dem Landesdienst ausgeschieden, darunter etwa 1.700 Personen durch Abfindungen. Eine maschinell erstellte, tabellarische Auflistung aller betroffenen Fälle seit dem 1. Januar 2010 ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der individuellen Konstellationen mangels historischer Daten nicht möglich. Zur weitergehenden Beantwortung der Frage wäre eine personelle Sichtung aller den Zahlfällen zugrundeliegenden Personalakten notwendig. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Über individuelle Abfindungen beziehungsweise Vergleichszahlungen außerhalb des ÜbertarifLeistG liegen der Landesregierung über die Angaben in Abschnitt B.3 dieser Antwort hinaus keine weitergehenden Informationen vor. B.2 Aufstockungsleistungen gemäß § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Auf Grundlage des § 5 Absatz 7 TV ATZ erhalten Tarifbeschäftige, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, eine Abfindung. Die Abfindung ist gestaffelt nach der Höhe des Rentenabschlages und beträgt pro 0,3-Prozent-Rentenabschlag (also pro Monat vorgezogener Altersrente) 5 Prozent des bisherigen Monatsgehaltes, das der oder dem Beschäftigten ohne Altersteilzeit im letzten Monat vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte. Der Rentenabschlag kann maximal 18 Prozent betragen (5 Jahre = 60 Monate/60 Monate x 0,3 Prozent = 18 Prozent), sodass die Abfindung dementsprechend höchstens drei Monatsgehälter betragen kann (60 Monate x 5 Prozent = 300 Prozent = dreifaches bisheriges Monatsgehalt ). Eine Auflistung der Abfindungen ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Eine vollständige Auflistung der betroffenen Zahlfälle ist mangels historischer Daten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2016 nicht möglich. Zur Erhebung dieser Angaben wäre eine personelle Sichtung sämtlicher Personalakten aller Besoldungs-, Ruhestands- und Vergütungsempfänger des Landes für die früheren Zeiträume erforderlich. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Drucksache 7/2025 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Personengruppen Zeitraum Januar bis Dezember 2016 Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Zeitraum Januar bis April 2018 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Mitglieder der Landesregierung 0 - 0 - 0 - Beschäftigte in Ministerien und nachgeordneten Bereichen 539 3.086.090,00 194 1.194.905,00 5 33.078,00 Beschäftigte in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes (einschließlich Betrieb für Bau und Liegenschaften, Landesforst, Universitätsmedizinen ) 35 189.788,32 15 65.348,32 2 17.318,00 Summe 574 3.275.878,32 208 1.260.253,32 7 50.396,00 B.3 Individuelle Abfindungen bei Beschäftigten in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes Zu den hundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes zählen sowohl öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Unternehmen. Abfindungen können aufgrund der gesetzlichen Regelung der §§ 1a, 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes, aufgrund der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages, eines Sozialplanes, gemäß § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes, aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder eines Abfindungsvergleiches gezahlt werden. Eine Differenzierung der Fälle nach den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen ist wegen der fehlenden Datengrundlage nicht möglich. Hauptgrund für die Zahlung individueller Abfindungen ist regelmäßig der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Personengruppe Zeitraum Januar bis Dezember 2010 Zeitraum Januar bis Dezember 2011 Zeitraum Januar bis Dezember 2012 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Beschäftigte in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes (einschließlich Betrieb für Bau und Liegenschaften, Landesforst, Universitätsmedizinen ) 5 45.567,55 5 200.600,00 5 132.545,40 Summe 5 45.567,55 5 200.600,00 5 132.545,40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2025 9 Personengruppe Zeitraum Januar bis Dezember 2013 Zeitraum Januar bis Dezember 2014 Zeitraum Januar bis Dezember 2015 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Beschäftigte in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes (einschließlich Betrieb für Bau und Liegenschaften, Landesforst, Universitätsmedizinen ) 7 98.175,35 7 134.905,08 5 158.483,30 Summe 7 98.175,35 7 134.905,08 5 158.483,30 Personengruppe Zeitraum Januar bis Dezember 2016 Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Zeitraum Januar bis April 2018 Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Zahlfälle Summe (in Euro) Beschäftigte in einhundertprozentigen Tochterunternehmen des Landes (einschließlich Betrieb für Bau und Liegenschaften, Landesforst, Universitätsmedizinen ) 6 117.750,00 11 274.052,00 2 14.437,50 Summe 6 117.750,00 11 274.052,00 2 14.437,50 C Altersteilzeitzuschläge an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte Auf Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ) und auf Grundlage des § 80 a des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg- Vorpommern, geändert durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Dienstrechtsänderungsgesetz - DienstrÄndG M-V) vom 10. Juli 2001, ist die Arbeitszeit der Altersteilzeitbeschäftigten auf eigenen Antrag auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert worden. Zusätzlich zu den daraus abgesenkten monatlichen Bezügen haben die Altersteilzeitbeschäftigten einen „Altersteilzeitzuschlag“ in Höhe der Differenz zur fiktiven 83 Prozent-Nettobesoldung nach der bisherigen Arbeitszeit erhalten. Altersteilzeit musste vor dem 1. Januar 2010 angetreten werden. Drucksache 7/2025 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Nach der Personalausgabenmonatsanalyse des Finanzministeriums vom Januar 2010 befanden sich insgesamt 5.639 Beschäftigte in unterschiedlichen Modellen mit individuellen Anfangsund Endzeitpunkten in einem Altersteilzeitverhältnis, davon 2.783 im Blockmodell Arbeitsphase, 1.079 im Blockmodell Freiphase, 303 im Teilzeitmodell und 1.475 im variablen Teilzeitmodell. Ein Altersteilzeitzuschlag für Mitglieder der Landesregierung ist mangels Vorhandenseins eines Altersteilzeitmodells für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Eine maschinell erstellte, tabellarische Auflistung aller betroffenen Fälle seit dem 1. Januar 2010 ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der individuellen Konstellationen mangels historischer Daten nicht möglich. Zur Erhebung dieser Angaben wäre eine personelle Sichtung sämtlicher Personalakten aller betreffenden Besoldungs-, Ruhestands- und Vergütungsempfänger des Landes für die früheren Zeiträume erforderlich. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre.