Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2050 7. Wahlperiode 24.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Zusätzliche Mittel für Einrichtungen des Hilfenetzes bei häuslicher und sexualisierter Gewalt und ANTWORT der Landesregierung Laut Presseberichten und Aussage des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 16. April 2018 wird das Land Mecklenburg- Vorpommern zukünftig mit zusätzlichen Mitteln die freien Träger der Einrichtungen des Hilfenetzes bei häuslicher und sexualisierter Gewalt unterstützen, die Zuschüsse zu den Personalkosten steigern und eine Dynamisierung einführen, um die Beschäftigten im Hilfesystem besser zu bezahlen. Drucksache 7/2050 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Ab wann und in welcher Höhe unterstützt die Landesregierung die freien Träger der landesweit 32 Einrichtungen im Hilfesystem für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt im Jahr 2018 sowie 2019 mit den am 16. April 2018 in Aussicht gestellten zusätzlichen Mitteln (bitte in absoluten und prozentualen Zahlen angeben)? a) Um welche Mittel aus welchem Titel des Landeshaushaltes handelt es sich? b) In welcher Höhe werden die Mittel jeweils auf die 32 Einrichtungen des Hilfenetzes bei häuslicher und sexualisierter Gewalt verteilt (bitte in absoluten und prozentualen Zahlen angeben)? c) Wie viele und welche Personalstellen werden durch die in Aussicht gestellten Zuschüsse zu den Personalkosten in welcher Höhe tariflich angepasst (bitte einzeln für die Beratungs- und Interventionsstellen und Frauenhäuser sowie die Landkreise und kreisfreien Städte angeben)? Zu 1 und a) Die Landesregierung erhöht ab Januar 2018 die im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung“ (Amtsblatt M-V 2015, Seite 837 ff.) zu gewährenden Zuwendungen jährlich um 2,3 Prozent. Für die Zuwendungen werden Finanzmittel im Titel 1001 684.04 des Einzelplanes 10 in Höhe von 2.355,7 TEUR für 2018 und in Höhe von 2.409,9 TEUR für 2019 bereitgestellt. Zu b) Auf die Antwort zu den Fragen 1 und a) wird verwiesen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Absolute und prozentuale Zahlen zur Verteilung der zusätzlich bereitgestellten Finanzmittel können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht benannt werden. Zu c) Nach oben genannter Richtlinie wird die Zuwendung im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als zuwendungsfähig können unter anderem vom Projekt unmittelbar veranlasste notwendige Personalausgaben anerkannt werden. Erkenntnisse darüber, wie viele und welche Personalstellen von der Erhöhung der Zuwendung betroffen sein werden, liegen der Landesregierung nicht vor. Bei der pauschalen Erhöhung der Zuwendungen handelt es sich nicht um eine tarifliche Anpassung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2050 3 2. Inwiefern können die seit dem Jahr 2005 weitgehend stagnierenden Löhne der Beschäftigten im Hilfesystem durch die vorgesehene Steigerung der Personalkostenzuschüsse an die seit 2005 bestehende Lohnentwicklung von bis zu 48 Prozent angepasst werden und die vorgesehene jährliche Dynamisierung die Preissteigerungsrate ausgleichen? Das Land übernimmt sozialpolitisch die Verantwortung für eine angemessene Förderung der Träger in bestimmten Fällen der Beratung und ist seit Jahren verlässlich an der Finanzierung des Beratungs- und Hilfenetzes in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt mit einem Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten beteiligt. Die Bekämpfung von häuslicher und sexualisierter Gewalt ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht allein durch das Land zu finanzieren ist. Ein rückwirkender Ausgleich von in der Vergangenheit liegenden Kostensteigerungen durch freiwillige Zuwendungen der Landesregierung auf der Grundlage der oben genannten Richtlinie ist nicht vorgesehen. 3. Wann und in welcher Form wird der Landtag zu den Änderungen in der Finanzierung des Hilfesystems für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt eingebunden und zu wann soll die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern und Beratungsstellen für Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt, Interventionsstellen, einer Koordinierungsstelle und Männerberatungsstellen “ vom 7. Dezember 2015 entsprechend angepasst werden? Eine formale Beteiligung des Landtages ist nicht geplant. Die Verstärkung des oben genannten Haushaltstitels erfolgt im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber vorgesehenen Ermächtigung. Allein die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel macht eine Änderung oben genannter Richtlinie nicht erforderlich. 4. Wie werden die mit dem Doppelhaushalt 2018/2019, Einzelplan 10, Kapitel 1001, MG 02, Titel 684.04 zusätzlich bereitgestellten Mittel für die Erhöhung der Stellenanteile in den Frauenhäusern jeweils in welcher Höhe auf welche Frauenhäuser verteilt? a) In welchen Frauenhäusern konnte seit Haushaltsbeschluss die dritte Stelle mit welchem Stundenumfang eingerichtet werden? b) In welchen Frauenhäusern wurde die dritte Stelle noch nicht eingerichtet (bitte begründen)? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 7/2050 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Einrichtung Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2018 Persona l-stellen Zuwendung in Euro Personal -stellen Zuwendung in Euro Frauenhaus Ludwigslust 2 65.320,00 3 90.655,00 Frauenschutzhaus Wismar/NWM 2 65.320,00 3 90.655,00 Frauenhaus Ribnitz-Damgarten 2 65.320,00 2,667 82.193,11 Frauenschutzhaus Stralsund 2,7 65.871,00 3 84.321,25 Frauen in Not - Frauenhaus Schwerin 2 65.320,00 3 noch offen Frauen- und Kinderschutzhaus Neubrandenburg 2 65.320,00 2,511 76.931,87 Nach Kenntnis der Landesregierung hat der Träger des Frauenschutzhauses Ribnitz-Damgarten es für ausreichend erachtet, die dritte Stelle nur anteilig einzurichten, und für das Frauen- und Kinderschutzhaus Neubrandenburg fehlt eine ausreichende kommunale Beteiligung an der Finanzierung einer dritten Stelle in Vollzeit. In beiden Fällen ist das bei der Höhe der Zuwendung entsprechend berücksichtigt worden. Für das Frauenhaus Schwerin ist die kommunale Finanzierung der dritten Stelle noch nicht abschließend geklärt. 5. Wie viele Stellen in den Beratungseinrichtungen und Frauenhäusern des Landes sind derzeit nicht besetzt? a) Seit wann sind die jeweiligen Stellen vakant? b) Welche Gründe sieht die Landesregierung für die Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Stellen im Hilfesystem für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt? c) Was wird die Landesregierung unternehmen, damit Stellen im Hilfesystem umgehend neu besetzt werden können? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Angaben zur aktuellen Besetzung von Stellen in den Beratungseinrichtungen und Frauenhäusern sind auch wenig aussagefähig, da die konkrete Personalbesetzung wegen sich verändernder Lebensbedingungen der Beschäftigten einem ständigen Wandel unterliegt. 6. Wie viele Beratungsstellen und Einrichtungen im Hilfesystem für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt wurden seit 2015 aus welchen Gründen geschlossen? Wie viele haben ihre Kapazitäten aus welchen Gründen heruntergefahren ? Zu dieser Frage sind der Landesregierung keine Fälle bekannt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2050 5 7. Welche finanziellen Defizite in den Frauenhäusern und Beratungsstellen sind der Landesregierung bekannt (bitte einzeln nach Frauenhaus auflisten)? a) Wie gedenkt die Landesregierung, darauf zu reagieren und für eine finanzielle Entlastung zu sorgen? b) Inwiefern wird das Land Mecklenburg-Vorpommern neben den Landkreisen und kreisfreien Städten die nicht gedeckten Bedarfe der defizitären Einrichtungen mittragen? c) Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Abhilfe zu schaffen und eine auskömmliche Finanzierung der Frauenhäuser im Land sicherzustellen? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Bei der Bewilligungsbehörde gehen im Zusammenhang mit der Förderung des Beratungs- und Hilfenetzes Anträge ein. Gegenstand dieser Anträge sind Finanzierungspläne der Träger für den Betrieb der Einrichtungen. Die Finanzierungspläne sind in der Regel in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen. Eine Erklärung über eine gesicherte Gesamtfinanzierung ist Grundlage für die Bewilligung. In diesem Zusammenhang zeigen sich keine finanziellen Defizite der Einrichtungen . Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, a) und 2 verwiesen. 8. In welcher Form gedenkt die Landesregierung, die Frauenhäuser bei der Einrichtung einer Stelle für die Betreuung der mitbetroffenen Kinder und Jugendlichen, die auf Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern und Beratungsstellen für Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt, Interventionsstellen , einer Koordinierungsstelle und Männerberatungsstellen“ vom 7. Dezember 2015, (Nummer 2.1 Satz 1 sowie 4.2.1 b) in den Frauenhäusern aufgenommen werden, in jedem Frauenhaus in Mecklenburg-Vorpommern - am Vorbild der Hansestadt Rostock - zu unterstützen? Die Stelle für die Betreuung der mitbetroffenen Kinder und Jugendlichen wird ausschließlich durch die Hansestadt Rostock finanziert. Diese ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch zuständig. Die Entscheidung darüber, ob weitere Landkreise und kreisfreie Städte diesem Beispiel folgen, muss dort getroffen werden. Drucksache 7/2050 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 9. Wie bewertet die Landesregierung das Gesetz und die dazugehörende Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser des Landes Schleswig-Holstein gegenüber den rechtlichen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere hinsichtlich Finanzierungssicherheit und Ausfinanzierung der Einrichtungen und Angebote? Die Landesregierung hat das oben genannte Gesetz nicht bewertet. Es umfasst nur Teilbereiche der Struktur des Beratungs- und Hilfenetzes in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern. 10. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Einführung einer bundesweit einheitlichen Finanzierung der Frauenhäuser? a) Welche Diskussionen mit welchen Ergebnissen wurden und werden hierzu auf Landesebene sowie mit dem Bund geführt? b) Wie soll die bundeseinheitliche Finanzierung der Frauenhäuser nach Auffassung der Landesregierung ausgestaltet sein? c) Wie werden die Zuständigkeiten und Beteiligungen von Bund, Land und Kommunen sowie Eigenleistungen der Betroffenen vom Land für die Finanzierung der Frauenhäuser zukünftig gesehen? Die Fragen 10, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Bewertung kann derzeit nicht vorgenommen werden. Es liegen keine Vorschläge für eine bundesweit einheitliche Finanzierung von Frauenhäusern vor. Die Bundesregierung beabsichtigt , einen Runden Tisch von Bund, Ländern und Kommunen einzuberufen. Ziel der Beratungen sollen der bedarfsgerechte Ausbau und die adäquate finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und von ambulanten Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen sein. Dies gilt es abzuwarten .