Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/207 7. Wahlperiode 15.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Nikolaus Kramer und Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Rückbau und Entsorgung von Windkraftanlagen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wer kommt für die Kosten des Rückbaus und der Entsorgung ausgedienter Windkraftanlagen auf? Wie hoch sind diese Kosten für eine einzelne Windkraftanlage? 2. Sind Sicherheiten bzw. Rücklagen von der/dem Verantwortlichen für diesen Zweck zu schaffen? Wenn ja, in welcher Höhe? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Kosten für den Rückbau und für die Entsorgung von Windkraftanlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist, trägt der Anlagenbetreiber beziehungsweise der Bauherr. Der Anlagenbetreiber beziehungsweise der Bauherr hat hierzu gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat mit der Betonung des Verursacherprinzips deutlich gemacht, dass die Kostentragung durch den Vorhabenträger beziehungsweise durch seinen Rechtsnachfolger sichergestellt sein muss. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 des Baugesetzbuches sicherstellen. Die Sicherstellung durch Bankbürgschaft richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten für den vollständigen Rückbau - einschließlich der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Grundstücks. Drucksache 7/207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Rückbaukosten müssen im Einzelfall von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bestimmt werden. Nach Erlass des Wirtschaftsministeriums (zum damaligen Zeitpunkt oberste Bauaufsichtsbehörde) vom 23. März 2006 kann zur Vereinfachung als Anhaltspunkt von circa 30.000 Euro pro Megawatt installierte elektrische Leistung zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung für Windkraftanlagen ausgegangen werden. Da die Rückbaukosten für einen Zeitpunkt in der Zukunft zu bestimmen sind, ist für die Laufzeit der Anlagen eine entsprechende Dynamisierung einzukalkulieren (aktuell ein Prozent pro Laufzeitjahr). Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen werden die Art und Weise der Sicherstellung der Rückbauverpflichtung von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorgegeben und als Nebenbestimmung in die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit des Recyclings, insbesondere der verbauten Verbundwerkstoffe, von Windkraftanlagen ? Werden für die Entwicklung innovativer Recyclingverfahren vom Land Fördermittel bereitgestellt? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass dem Prinzip der Abfallhierarchie in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgend ein möglichst hoher Recyclinganteil auch bei der Entsorgung von ausgedienten Windkraftanlagen anzustreben ist. Dem sind jedoch technische Grenzen gesetzt, weil sich die in den Rotorblättern verbauten Fasern nur schwer von der Harzmatrix trennen lassen. Großtechnische Anlagen, die dies leisten könnten, sind derzeit noch nicht im erforderlichen Umfang verfügbar. Gleichwohl sind zahlreiche Unternehmen und Forschungseinrichtungen auch in Mecklenburg-Vorpommern damit beschäftigt, weitere und neue Entsorgungsverfahren - auch zur Rückgewinnung der in den Rotorblättern verarbeiteten Fasern - zu entwickeln. Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert in diesem Sinne mehrere Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die sich mit der Zerlegung und mit dem Recycling von großformatigen faserverstärkten Kunststoffbauteilen beschäftigen. 4. Welche Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Lage, Windkraftanlagen zu recyceln bzw. zu entsorgen? Derzeit gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine Unternehmen, die ein vollständiges Recycling von Windkraftanlagen anbieten. Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer modernen Windkraftanlage der Anteil von glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen knapp 1,4 Prozent der Gesamtmasse ausmacht. Der große Rest sind Beton und Metalle, die vollständig einem Recycling zugänglich sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/207 3 Die Kapazitäten zum Recycling von Verbundwerkstoffen, die bei der Fertigung von Rotorblättern und Maschinenhäusern eingesetzt werden, sind in Deutschland derzeit gering. Der Landesregierung ist derzeit nur ein Unternehmen in Bremen bekannt, das grob vorzerkleinerte Rotorblätter zur Herstellung eines Ersatzbrennstoffes annimmt. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten des Rückbaus von Off-Shore Windanlagen? Welche Probleme sind dabei zu erwarten? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Wie viele Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern sind mit Turbinen ausgestattet, die das Metall Neodym enthalten? Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz dieses Metalls in der ökologischen Stromerzeugung in Hinblick auf die im Herkunftsland beim Abbau entstehenden Umweltverschmutzungen? Zur Anzahl der betroffenen Windenergieanlagen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Landesregierung begrüßt jede Entwicklung, die den Einsatz dieses Metalls in Windenergieanlagen vermeidet.