Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2078 7. Wahlperiode 13.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Anzahl der Berufsausbildungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele staatlich anerkannte Ausbildungsberufe gibt es bundesweit im Jahr 2018? Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/1951 (Frage 6) verwiesen. 2. Für wie viele staatlich anerkannte Ausbildungsberufe wird in Mecklenburg-Vorpommern eine Berufsausbildung angeboten und durchgeführt? 3. Welche der in Frage 2 erfragten Berufsausbildungen erfolgt an staatlichen und welche an Schulen in freier Trägerschaft? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die anerkannten oder auf die als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung einschließlich Schiffsmechaniker/ Schiffsmechanikerin (vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes ) beziehen. Drucksache 7/2078 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die schulische Berufsbildung erfolgt für die dualen Berufsausbildungen in Mecklenburg- Vorpommern ausschließlich an öffentlichen beruflichen Schulen. Im aktuellen Schuljahr 2017/2018 sind für 143 anerkannte Ausbildungsberufe in Mecklenburg-Vorpommern Eingangsklassen an den öffentlichen beruflichen Schulen gebildet worden. Für die öffentlichen Schulen sind die Bildungsgänge in der Anlage 1 der Berufliche Schulen Organisationsverordnung (BSOrgVO - M-V) vom 11. Dezember 2012 (Mitt.bl. BM M-V S. 1011; 2013 S. 86), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2017 (Mitt.bl. BM M-V S. 65) geändert worden ist, aufgeführt - für die Beantwortung der Frage wird hierauf verwiesen. Die anerkannten oder die als anerkannt geltenden Ausbildungsberufe nach § 4 Absatz 1 BBiG und nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung einschließlich Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin (vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes ) werden nicht an Schulen in freier Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet. 4. Wie viele Ausbildungsplätze stehen an staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft für a) Altenpflegerinnen/Altenpfleger und b) Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer zur Verfügung (bitte nach staatlichen und Schulen in freier Trägerschaft getrennt angeben)? Zu a) Nach § 1 Absatz 2 BSOrgVO M-V kann die Aufnahmekapazität für die beruflichen Vollzeitbildungsgänge aufgrund des jährlichen Monitorings zur Schülerzahlentwicklung und der verfügbaren Lehrerstellen durch die oberste Schulbehörde begrenzt werden. In der Anlage 2 der BSOrgVO M-V (Schuljahr 2017/2018) sind für den beruflichen Vollzeitbildungsgang Altenpflegerin/Altenpfleger keine Aufnahmekapazitäten geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf die bundesrechtlich geregelte Ausbildungsstruktur gemäß § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) hingewiesen, wonach der Unterricht an Altenpflegeschulen erteilt wird. Die praktische Ausbildung wird an geeigneten Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 AltPflG durchgeführt. Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und den Schülerinnen und Schülern ist gemäß § 13 Absatz 1 AltPflG ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Demzufolge richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nach den Ausbildungskapazitäten der ausbildenden Einrichtungen und nach der Anzahl der geschlossenen Ausbildungsverträge. Gemäß der amtlichen Schulstatistik wurden im Bildungsgang Altenpflege im Schuljahr 2016/2017 373 Schülerinnen und Schüler an den staatlichen Schulen und 410 Schüler und Schülerinnen an Schulen in freier Trägerschaft (über alle Jahrgangsstufen hinweg) in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet. Es gibt bezüglich der Ausbildungsplätze für den Bildungsgang Altenpflegerin/Altenpfleger an Schulen in freier Trägerschaft keine Kapazitätsbeschränkungen Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2078 3 Zu b) Gemäß Anlage 2 BSOrgVO M-V stehen den staatlichen Schulen für den Bildungsgang Kranken- und Altenpflegehilfe im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 48 Schülerplätze in der Eingangsstufe zur Verfügung. Es gibt bezüglich der Ausbildungsplätze für den Bildungsgang Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer an Schulen in freier Trägerschaft keine Kapazitätsbeschränkungen. 5. Wie viele Ausbildungsplätze stehen an staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft für Erzieherinnen/Erzieher zur Verfügung (bitte nach staatlichen und Schulen in freier Trägerschaft getrennt angeben)? Gemäß Anlage 2 BSOrgVO M-V (Schuljahr 2017/2018) stehen den staatlichen Schulen für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher an den staatlichen Fachschulen für Sozialwesen insgesamt 415 Schülerplätze zur Verfügung, davon 109 Schülerplätze für die berufsbegleitende Ausbildung. Es gibt bezüglich der Ausbildungsplätze für den Bildungsgang Erzieherin/Erzieher an Schulen in freier Trägerschaft keine Kapazitätsbeschränkungen. 6. Wie viele Ausbildungsplätze stehen an staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger zur Verfügung (bitte nach staatlichen und Schulen in freier Trägerschaft getrennt angeben)? Nach § 1 Absatz 2 BSOrgVO M-V kann die Aufnahmekapazität für die beruflichen Vollzeitbildungsgänge aufgrund des jährlichen Monitorings zur Schülerzahlentwicklung und zu den verfügbaren Lehrerstellen durch die oberste Schulbehörde begrenzt werden. In der Anlage 2 der BSOrgVO M-V sind für den beruflichen Vollzeitbildungsgang Gesundheitsund Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger im Schuljahr 2017/2018 keine Aufnahmekapazitäten geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf die bundesrechtlich geregelte Ausbildungsstruktur gemäß § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) hingewiesen, wonach der Unterricht an staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt wird. Die praktische Ausbildung wird gemäß § 4 Absatz 2 KrPflG an einem Krankenhaus oder an mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. Drucksache 7/2078 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zwischen dem Träger der Ausbildung und den Schülerinnen und Schülern ist gemäß § 9 Absatz 1 KrPflG ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Demzufolge richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nach den Ausbildungskapazitäten der ausbildenden Einrichtungen und nach der Anzahl der geschlossenen Ausbildungsverträge. Gemäß der amtlichen Schulstatistik wurden im Bildungsgang Gesundheits- und Krankenpflege im Schuljahr 2016/2017 1.372 Schülerinnen und Schüler an den staatlichen Schulen und 214 Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft (über alle Jahrgangsstufen hinweg) ausgebildet. Es gibt bezüglich der Ausbildungsplätze für den Bildungsgang Gesundheits- und Krankenpflegerin /Gesundheits- und Krankenpfleger an Schulen in freier Trägerschaft keine Kapazitätsbeschränkungen. 7. In welchen Punkten und in welchem Umfang unterscheiden sich die Ausbildungen an Schulen in freier Trägerschaft im Vergleich zu den Ausbildungsgängen an staatlichen Schulen? Schulen in freier Trägerschaft sind an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Bildungsganges gebunden, um das Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele zu gewährleisten. Sie unterscheiden sich von Schulen in staatlicher Trägerschaft in der Schulgestaltung und Unterrichtsorganisation. Gemäß § 117 des Schulgesetzes obliegt den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichtes auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in staatlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten sowie Lehrerinnen und Lehrern.