Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Juni 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2092 7. Wahlperiode 07.06.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler und Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Besetzung und Wiederbesetzung von Planstellen bei Krankheit bzw. anderer weiterer Abwesenheit und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen Planstellen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Das heißt, Beamte dürfen nur Planstellen besetzen. Des Weiteren sind Planstellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Bei anderen Stellen als Planstellen handelt es sich um Stellen für Arbeitnehmer. Diese Stellen dürfen auch nur mit einer Arbeitnehmerin oder mit einem Arbeitnehmer besetzt werden. Für jeden Beamten darf nur eine Planstelle und für jeden Arbeitnehmer darf nur eine Stelle ausgebracht werden. Ausnahmen hiervon werden unter anderem über § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 7 des Haushaltsgesetzes 2018/2019 zugelassen. Beschäftigte, die zeitweise abwesend sind, besetzen weiterhin ihre Planstelle beziehungsweise ihre Arbeitnehmerstelle. Eine Nachbesetzung dieser Stellen ist regelmäßig nur nach Ausscheiden des Stelleninhabers aus dem aktiven Dienstverhältnis beziehungsweise Arbeitsverhältnis möglich. Drucksache 7/2092 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Wie viele Planstellen an den öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sind zum Stichtag 1. April 2018 a) mehr als sechs Wochen, b) mehr als sechs Monate, c) mehr als ein Jahr wegen Krankheit oder anderweitiger Abwesenheit nicht besetzt (bitte nach Schulamtsbereichen und Schularten aufführen)? Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Keine Planstelle für öffentliche allgemeinbildende und berufliche Schulen ist zum Stichtag 1. April 2018 aus den in der Fragestellung angegebenen Gründen nicht besetzt. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Wann und unter welchen Voraussetzungen können die in Frage 1 erfragten Planstellen neu besetzt werden? 3. Wie wird die Vertretung der in Frage 1 erfragten Planstellen organisiert ? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zu Frage 1 entfällt die Beantwortung der Fragen 2 und 3.