Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2094 7. Wahlperiode 22.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wer ist in Mecklenburg-Vorpommern für die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zuständig? Die Zuständigkeit für die Kontrollen nach dem Arbeitszeitgesetz richtet sich nach § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 952), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V 2013, S. 497). Danach ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) Aufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 5, § 13 Absatz 3, 4 und 5, § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz ist das LAGuS auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 ArbZG. Drucksache 7/2094 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes fanden seit 2011 in Mecklenburg-Vorpommern pro Jahr statt? Jahr Anzahl der Kontrollen* 2011 219 2012 196 2013 181 2014 259 2015 313 2016 461 2017 415 * gemäß Tabelle 4, Position 3.1, Spalten 4, 5, 7 und 8 der jährlichen Tätigkeitsberichte der Arbeitsschutzbehörden des Landes 3. Welcher Art sind die Kontrollen (Schwerpunktbranchen, spontane Kontrollen und Kontrollen aufgrund von Hinweisen Dritter)? Wie verteilten sich die durchgeführten Kontrollen seit 2011 auf Branchen und Regionen in Mecklenburg-Vorpommern? Bei den Kontrollen handelt es sich um punktuelle Besichtigungen/Inspektionen oder solche im Rahmen von Schwerpunktprogrammen sowie um anlassbezogene Besichtigungen /Inspektionen und Untersuchungen von Unfällen/Berufskrankheiten. Eine Aufschlüsselung nach Branchen wird für Kontrollen des Arbeitszeitgesetzes nicht vorgenommen. Eine Aufschlüsselung nach Regionen in Mecklenburg-Vorpommern ist nicht mehr für alle Jahre möglich, da diese Daten in der Regel für das gesamte Land zusammengefasst werden. Jahr Anzahl der Kontrollen gesamt M-V Anzahl der Kontrollen Standort Rostock Anzahl der Kontrollen Standort Schwerin Anzahl der Kontrollen Standort Neubrandenburg Anzahl der Kontrollen Standort Stralsund 2011 219 33 27 124 35 2012 196 - - - - 2013 181 21 17 103 40 2014 259 - - - - 2015 313 - - - - 2016 461 16 21 112 312 2017 415 33 33 113 236 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2094 3 4. Wie hat sich der Personalbestand bei der für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Behörde(n) bzw. Abteilungen seit 2011 entwickelt (bitte in Personalstellen und Vollzeitäquivalenten angeben)? a) Inwieweit haben die mit der Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde noch weitere Aufgabenfelder oder sind ausschließlich für die Kontrolle der Einhaltung des ArbZG eingesetzt? b) Wenn die mit der Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch für andere Aufgaben zuständig sind, welcher Zeitanteil entfällt dann auf die Kontrolle des ArbZG? c) Wie hat sich der Zeitanteil entwickelt, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2011 bis 2017 für die Kontrolle der Einhaltung des ArbZG zur Verfügung stand? Kalenderjahr Personalbestand1) Vollzeitäquivalente2) 2011 75 73,62 2012 75 71,65 2013 69 67,49 2014 78 76,87 2015 79 77,37 2016 80 75,37 2017 77 72,83 1) Aufsichtsbeamte/-innen (AB) sind - unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus als Angestellte oder Beamte - diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (unter anderem Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der den Arbeitsschutzbehörden insgesamt übertragenen Aufgaben (Gruppen A, B und C gemäß Nummer 2.4.4 der Veröffentlichung 1 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (LV 1) eingesetzt werden (ohne AB in Ausbildung und ohne Gewerbeärzte) 2) Vollzeiteinheiten sind Vollzeitbeschäftigte sowie entsprechend ihrer Arbeitszeit in Vollzeitarbeitsplätze umgerechnete Teilzeitbeschäftigte (siehe auch ab 2014 Tabelle 1 der Tätigkeitsberichte der Arbeitsschutzbehörden des Landes (inklusive Personal der obersten Landesbehörde)) Zu a) Das Aufgabenfeld der mit der Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LAGuS umfasst außerdem die Kontrolle der Einhaltung aller dem Arbeitsschutz unterfallenden Vorschriften, sofern dem LAGuS die Zuständigkeit zufällt. Zu b) Ein konkreter Zeitanteil der Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Kontrollen nach dem Arbeitszeitgesetz kann nicht festgesetzt werden. Lediglich für die Mitarbeiter, die auf das Arbeitszeitgesetz im Aufsichtsgebiet spezialisiert sind, kann ein Zeitanteil von durchschnittlich circa 50 Prozent ihrer Arbeitszeit angegeben werden. Drucksache 7/2094 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zu c) Der Zeitanteil, der den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Kontrollen der Arbeitszeit zur Verfügung stand, ist konstant geblieben. 5. Welche Kontrolldichte (Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe, für die eine Kontrollkompetenz besteht) erreichte die zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2011 bis 2017? Jahr Anzahl der Kontrollen zur Einhaltung des ArbZG erfasste Betriebsstätten* (mit mindestens einem Arbeitnehmer in M-V) 2011 219 64.623 2012 196 64.412 2013 181 64.669 2014 259 64.996 2015 313 65.140 2016 461 65.230 2017 415 65.235 * gemäß Tabelle 2 der jährlichen Tätigkeitsberichte der Arbeitsschutzbehörden des Landes 6. Wie viele und welche Art von Verstößen konnten durch die zuständige Behörde in den Jahren 2011 bis 2017 jährlich aufgedeckt werden (bitte nach Branchen sortiert angeben)? Jahr Anzahl der Beanstandungen nach dem Arbeitszeitgesetz* 2011 36 2012 18 2013 134 2014 33 2015 60 2016 55 2017 54 * gemäß Tabelle 4, Position 3.1, Spalte 12 der jährlichen Tätigkeitsberichte der Arbeitsschutzbehörden des Landes Eine Aufschlüsselung nach Branchen wird für Kontrollen des Arbeitszeitgesetzes nicht vorgenommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2094 5 7. In wie vielen Fällen wurden bei der Aufdeckung von Verstößen in den Jahren 2011 bis 2017 jährlich Verwarn- und Bußgelder verhängt bzw. Strafanzeigen gestellt? Jahr Anzahl der Beanstandungen nach dem Arbeitszeitgesetz Anzahl der Strafanzeigen* Anzahl der Bußgelder* 2011 36 0 4 2012 18 0 0 2013 134 0 7 2014 33 2 4 2015 60 0 14 2016 55 0 8 2017 54 0 7 * gemäß Tabelle 4, Position 3.1, Spalten 19 und 20 der jährlichen Tätigkeitsberichte der Arbeitsschutzbehörden des Landes 8. Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit der aktuellen Kontrollmöglichkeiten zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes mit Blick auf die erfragte Kontrolldichte und den aktuellen Personalbestand der zuständigen Behörde und bis wann sind welche personellen oder verfahrenstechnischen Änderungen geplant? Die Landesregierung sieht das Aufsichtskonzept, auf dessen Grundlage das LAGuS arbeitsschutzrechtliche Vorschriften überwacht, als wirksames Instrument zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes an. Das Aufsichtskonzept wird derzeit evaluiert und anschließend gegebenenfalls angepasst. Vorbehaltlich dessen sind seitens der Landesregierung derzeit keine grundlegenden Veränderungen verfahrenstechnischer oder personeller Art geplant.