Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Mai 2018 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2095 7. Wahlperiode 23.05.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD Strafanzeigenerstattung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Strafanzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren in Mecklenburg-Vorpommern jeweils bei den Staatsanwaltschaften und bei der Landespolizei erstattet (bitte auflisten nach Jahr, Institution und Anzahl)? a) Wie viele Strafanzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils bei den Staatsanwaltschaften und bei der Landespolizei postalisch erstattet (bitte auflisten nach Jahr, Institution, Anzahl und Anteil an der Gesamtheit aller Strafanzeigen)? b) Wie viele Strafanzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils bei den Staatsanwaltschaften und bei der Landespolizei persönlich erstattet (bitte auflisten nach Jahr, Institution, Anzahl und Anteil an der Gesamtheit aller Strafanzeigen)? c) Wie viele Strafanzeigen wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils bei den Staatsanwaltschaften und bei der Landespolizei online erstattet (bitte auflisten nach Jahr, Institution, Anzahl und Anteil an der Gesamtheit aller Strafanzeigen)? Zu 1 und a) Im Vorgangsbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaften wird für jedes Ermittlungsverfahren die einleitende Behörde erfasst. Die Zahl der bei den Staatsanwaltschaften eingeleiteten Verfahren kann dabei jedoch nicht mit der Anzahl der unmittelbar dort erstatteten Strafanzeigen gleichgesetzt werden. Drucksache 7/2095 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer dort erstatteten Strafanzeige werden bei den Staatsanwaltschaften auch Verfahren von Amts wegen eingeleitet, zum Beispiel aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Ermittlungsverfahren und durch die Abtrennung von Verfahren gegen einzelne Beschuldigte in komplexen Vorgängen mit mehreren Tatverdächtigen. Die Zahl der unmittelbar bei den Staatsanwaltschaften erstatteten Strafanzeigen ließe sich nur durch manuelle Auswertung der insgesamt 67.437 in den Jahren 2013 bis 2017 von den Staatsanwaltschaften eingeleiteten Vorgängen ermitteln. Deren Durchsicht würde insgesamt einen Aufwand verursachen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Auch über die Anzahl der bei der Polizei erstatteten Anzeigen werden keine automatisiert auswertbaren Daten geführt. Um die Zahl der Anzeigen festzustellen, müssten die im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei enthaltenen Vorgänge händisch nach enthaltenen Anzeigen ausgewertet werden, da die Vorgänge teilweise lediglich andere Arbeitsaufträge wie beispielsweise Nachermittlungen und Ermittlungsersuchen enthalten. Die Vorgangsauswertung müsste sich auch auf gegebenenfalls postalisch erstattete Anzeigen erstrecken. Eine Auswertung der Vorgänge ist jedoch aufgrund der Vielzahl der Vorgänge im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar. Die Zahl der im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei in den letzten fünf Jahren angelegten Vorgänge bildet nachstehende Tabelle ab. Zu b) Im Vorgangsbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaften werden Strafanzeigen, die im Anzeigenaufnahmedienst der Staatsanwaltschaften von den Anzeigenden persönlich erstattet werden, nicht gesondert erfasst. Auch die Zahl der persönlich angebrachten Strafanzeigen ließe sich daher nur durch die manuelle Auswertung aller bei den Staatsanwaltschaften eingeleiteten Vorgänge in der bereits bei der Antwort auf die Fragen 1 und a) genannten Größenordnung ermitteln. Dieser Aufwand ist in der vorgegebenen Zeit nicht zu leisten. Seit November 2013 ist bei der Landespolizei eine automatisierte Auswertung der Vorgänge mit Anzeigen möglich, zu denen der Anzeigenerstatter eine Polizeidienststelle aufsuchte. Die diesbezügliche Vorgangszahl enthält nachstehende Tabelle. 2013 2014 2015 2016 2017 Vorgänge mit Anzeigenerstatter, die eine Polizeidienststelle aufsuchten 1.085 21.050 23.963 23.941 24.210 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl Vorgänge gesamt (Straftat; Straftat und Ordnungswidrigkeit ) 136.269 134.902 144.703 138.496 132.992 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2095 3 Zu c) Für die Staatsanwaltschaften gilt das zur Beantwortung der Frage b) Ausgeführte auch für online erstattete Strafanzeigen. Eine separate Erfassung erfolgt nicht, sodass auch insoweit eine nicht leistbare manuelle Auswertung erforderlich wäre. Bei der Landespolizei ist die Erstattung von Anzeigen online über die sogenannte „Internetwache “ möglich. Die dazu erfasste Anzeigenzahl enthält nachstehende Tabelle. 2013 2014 2015 2016 2017 Internetwache 7.922 8.545 9.173 10.881 10.513 2. Wie viele Anzeigen in Frage 1 und den Unterfragen wurden jeweils zurückgezogen? Im Vorgangsbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaften werden die Rücknahmen von Strafanzeigen nicht gesondert erfasst. Auch diese Zahl ließe sich daher ausschließlich über eine manuelle Auswertung der bereits benannten Vorgänge ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dafür nicht allein die Einleitung des Verfahrens zu betrachten ist, sondern der vollständige Verlauf. Die Rücknahme einer Strafanzeige kann während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens erfolgen und hat bei Offizialdelikten keine wesentlichen Auswirkungen auf dessen Fortgang. Für eine verlässliche Aussage müsste daher jedes Blatt eines Vorgangs betrachtet werden. Eine solche Auswertung der Vorgänge in der benannten Vielzahl würde insgesamt einen Aufwand verursachen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Für die Feststellung der Anzahl etwaig zurückgezogener Anzeigen müssten auch die im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei enthaltenen Vorgänge händisch ausgewertet werden. Auch die Auswertung dieser Vorgänge in der benannten Vielzahl würde einen Aufwand verursachen, der mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.